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Kloster Sonnefeld

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1288 März 3
    (CAO, 1313-03-03)
    Konrad der Gelzer von Schaffhausen bekundet, daß er gegenüber der Priorin und dem Konvent des Klosters St. Katharinental bei Diessenhofen und gegenüber den Bürgern von Diessenhofen auf alle Ansprüche auf die Hinterlassenschaft des verstorbenen Rudolf des Singers von Diessenhofen verzichtet hat. Er tat es in die Hand Bruder Konrads von Marbach als Vertreter des Klosters vor dem Truchsessen Herrn Heinrich und vor den Bürgern von Diessenhofen. Weder er noch seine Erben oder Nachfolger werden das Kloster und die Bürger wegen des genannten Gutes ansprechen oder gegen sie vor geistlichem oder weltlichem Gericht klagen. Heinrich der Truchseß und die Bürger von Diessenhofen besiegeln die Urkunde und bekunden, daß die Bürgen, die das Kloster nach dem Recht der Stadt gestellt hatte, der Bürgschaftspflicht ledig sind. Falls jemand innerhalb eines Jahres mit gewichtigeren Rechtsansprüchen auf das Gut aufträte als das Kloster, sollten sie dafür bürgen, daß jenem das Gut herausgegeben würde. Diese Frist ist jetzt verstrichen. Daher wurde vor den Bürgern von Diessenhofen rechtsgültig festgestellt, daß hinfort niemand mehr Anspruch auf das Gut erheben kann. --
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    Urkunde
    1288 Januar 20
    (CAO, 1313-01-20)
    Konrad der Alte von Landsberg bekundet, daß sein Diener, Heinrich von Sennheim, mit Zustimmung seiner Frau Anna und seiner Kinder Heinrich, Ellekind und Grethe 3 [Bd. 5 S. 269 Z. 10-16] beschriebene Weingärten an Konrad, damals Kaplan zu Landsberg, für 17 Pfund Pfennige verkauft hat. Diesen Betrag entrichtete Konrad an Heinrich durch 3 Fuder Wein, ein Entgelt, das Heinrich für voll nahm und mit dem er sich einverstanden erklärte. --
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    1288)
    (CAO, 1287-12-31)
    Kunemunt von Sonneberg bekundet, daß er gemeinsam mit seiner Frau Alheid die [Bd. 5 S. 265 Z. 17 - 23] angeführten verlehnten Besitzungen dem Kloster Sonnefeld [b. Coburg] gegeben hat. -- Coburg, Bayr. SA. (LA. Urk. Lok. EV 1 Nr. 86 b). -- Zur Datierung: Die dazugehörige Bestätigungsurkunde der Herren von Lobdeburg datiert von 1288 (ohne Tag) und ist in lat. Sprache abgefaßt [Sign.: Coburg, Bayr. SA. (LA. Lok. EV. 1 Nr. 118)]. -- Zur Sache: Lorenz, Campus Solis S. 143 ff.
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    1288 Februar 22
    (CAO, 1313-02-22)
    Otto von Gutrade, seine Frau Margarethe, sein Bruder Kuno und sein Sohn Otto bekunden, daß sie wohl überlegt und mit Zustimmung ihrer Verwandten dem Johanniterhause Mailberg als Seelgerät ein Lehen zu Harras mit allen Gülten und Einkünften als Eigentum gegeben haben. Sie setzen sich dem Ordenshause rᷝze gewern vnt ze rehtem ſcherm gegen alle Ansprache nach Landes- und Besitzrecht. --
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    1288?
    (CAO, 1288-01-01)
    Sweninger von Remchingen, Bernger von Flehingen und Dietrich von Nordheim teilen dem Richter am Landtag zu Wimpfen mit, daß sie ihrem Eid entsprechend in Söllingen [b. Durlach] über das Gut, nämlich die Weingärten, Erkundungen einziehen sollten, um derentwillen die Witwe des verstorbenen Berthold von Neidlingen [Frau] Guta Holdin vor Gericht angesprochen hat, und zwar [sollten sie feststellen], ob die Herren von Alb dieses Gut nach gültigem Gerichtsentscheid ohne Ansprache seit Jahr und Tag rᷝin nutſlicher giwer gehabt haben. Sie bekunden, daß sie von den sieben Richtern in Söllingen erfahren haben, daß das strittige Gut über Jahr und Tag hinaus den Herren von Alb zinspflichtig war und Zins eingebracht hat. Sie haben auch einen ungeschworenen Mann aus Söllingen befragt, der aussagte, er habe wohl von dem Zins gehört, er habe ihn aber nicht auszahlen sehen. -- Karlsruhe GLA. (39/56).
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    1288 Januar 10
    (CAO, 1313-01-10)
    Leutold von Kuenring, Schenk in Österreich, bekundet zugleich mit seiner Frau und allen seinen Erben, daß er seinen Verwandten, den Brüdern Ulrich, Friedrich und Heinrich von Stubenberg und deren Erben, seine Burg Gutenberg mit Urbar, Leuten und Gütern, Erbeigentum und rᷝinwerts aigen [RWb. Bd. VI Sp. 310 f.: innerhalb eines Herrschaftsverbandes frei veräußerliches Dienstgut] mit allem Zubehör, das innerhalb der Berge des Semmerings und des Harbergs gelegen ist, verkauft hat. Ausgenommen sind nur die Leute, die sich nach Österreich hinüber, nach Veltſperch hin verheiratet haben, nämlich Reicher von Snierel, sein Bruder Gerolt und ihre beiden Schwestern. Zu der Burg gehören die [Bd. 5 S. 266 Z. 40 bis S. 267 Z. 9] in ihren Grenzen beschriebenen Waldungen mit allen Forstrechten, das Fischrecht in der Raab von der Einmündung der Modrach bis hinunter nach St. Rupprecht [a. d. Raab], ferner der Markt zu Weiz mit allen Gerichten innerhalb und außerhalb des Marktes, weiter der Markt auf dem Chiͤrchperch [Kirchberg a. d. Raab] mit allen Marktrechten, Maut, Zoll und allem Zubehör, endlich das Fischrecht in der Weiz von Klamm bis hinunter nach St. Rupprecht. Dies alles hat er für 1200 Mark lötigen Silbers an die Stubenberger ganz und ohne ein Recht auf Ansprache verkauft und bescheinigt den Erhalt des Silbers. Leutold hat den Stubenbergern weiter alle seine Vogteirechte verkauft, die er in der Steiermark von dem Herzog zu Österreich zu Lehen gehabt hat, und die Vogteirechte auf dem Besitz des Propstes von Berchtesgaden und des Bischofs von Seckau innerhalb des Landsgerichts von St. Rupprecht, und zwar für einen Preis von 130 Pfund guter alter Wiener Pfennige, deren Erhalt er bestätigt. Er hat ihnen die Vogteien vor seinem Herren, dem Herzog von Österreich, aufgegeben und verpflichtet sich den Käufern gegenüber, ihr rᷝrechter gewer vnd scherem überall vor aller Ansprache zu sein für jedes Eigentum nach dessen Recht, für jedes Lehen nach dessen Recht und nach dem Landrecht von Steiermark. Wird ihnen von den genannten Gütern rechtmäßig etwas abgefordert, so wird es ihnen Leutold aus seinem Besitz innerhalb oder außerhalb des Landes nach ihrer Weisung erstatten. Versäumt er es, so soll es der Landesherr in Steiermark oder dessen befugter Stellvertreter unter Billigung Leutolds tun. -- Das Regest beruht auf der Urkunde N 355 B. Fassung A und B betreffen dieselbe Sache, weichen aber weit voneinander ab. In A nennt sich Leutold allein als Vertragspartner, in B auch seine Frau und seine Erben, ebenso sind die Erben der Käufer nur in B erwähnt. A bezieht sich nur auf den ersten Teil von B, den Verkauf von Gutenberg und dessen Zubehör; der Verkauf der Vogteien ist nicht berührt. A nennt als Besitzer der Güter nur die Mutter und die Vorfahren Leutolds, B auch dessen Vater. In A ist keine Spezialisierung des gekauften Gutes gegeben, weder sind die von dem Verkauf ausgenommenen Leute [Bd. 5 S. 266 Z. 35 f.] genannt noch ist die Güterbeschreibung [Bd. 5 S. 266 Z. 38 bis S. 267 Z. 22] vorhanden. Auch fehlt in A die Quittung über die 1200 Mark Silber. Dafür wird in A [S. 266 Z. 37-40] das mütterliche Erbe Leutolds als Teil des verkauften Gutes besonders erwähnt. Beide Urkunden weichen auch sonst im Wortlaut voneinander ab. Dennoch ist auch A eine mit denselben Sieglern und Zeugen wie B ausgeführte offizielle Urkunde. --
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    1288 Januar 13
    (CAO, 1313-01-13)
    Anselm von Rappoltstein und Kuno der Alte von Bergheim stellen einen Geleitbrief für den Bürgermeister, den Rat und die Gemeinde von Straßburg und die Vögte von Wasselnheim aus. Sie geben ihnen rᷝein fride vn̄ eine troſtunge vom Ausstellungstage bis zum darauf folgenden Montag [18. Januar] für Hin- und Rückweg zu der Tagung in Schlettstadt. Der Geleitbrief gibt auch Schutz vor Heinrich von Andlau, Werner von Landsberg und vor dem Waffeler von Eckerich und allen Helfern und allem Gesinde der Aussteller. --
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    1288
    (CAO, 1313-01-01)
    Hadamar von Sonnberg bekundet einen Tausch mit seinen Oheimen Hertnid und Leutold von Stadeck. Er hat ihnen 1 Pfund Gülten in Prellenkirchen, das die Kinder Heinrichs des Hoenlers von ihm haben, gegen 1 Pfund Gülten zu Aspern gegeben. Sie werden sich gegenseitig aus eventuellen Ansprachen lösen. --
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    1288 Januar 10
    (CAO, 1313-01-10)
    Leutold von Kuenring, Schenk in Österreich, bekundet zugleich mit seiner Frau und allen seinen Erben, daß er seinen Verwandten, den Brüdern Ulrich, Friedrich und Heinrich von Stubenberg und deren Erben, seine Burg Gutenberg mit Urbar, Leuten und Gütern, Erbeigentum und rᷝinwerts aigen [RWb. Bd. VI Sp. 310 f.: innerhalb eines Herrschaftsverbandes frei veräußerliches Dienstgut] mit allem Zubehör, das innerhalb der Berge des Semmerings und des Harbergs gelegen ist, verkauft hat. Ausgenommen sind nur die Leute, die sich nach Österreich hinüber, nach Veltſperch hin verheiratet haben, nämlich Reicher von Snierel, sein Bruder Gerolt und ihre beiden Schwestern. Zu der Burg gehören die [Bd. 5 S. 266 Z. 40 bis S. 267 Z. 9] in ihren Grenzen beschriebenen Waldungen mit allen Forstrechten, das Fischrecht in der Raab von der Einmündung der Modrach bis hinunter nach St. Rupprecht [a. d. Raab], ferner der Markt zu Weiz mit allen Gerichten innerhalb und außerhalb des Marktes, weiter der Markt auf dem Chiͤrchperch [Kirchberg a. d. Raab] mit allen Marktrechten, Maut, Zoll und allem Zubehör, endlich das Fischrecht in der Weiz von Klamm bis hinunter nach St. Rupprecht. Dies alles hat er für 1200 Mark lötigen Silbers an die Stubenberger ganz und ohne ein Recht auf Ansprache verkauft und bescheinigt den Erhalt des Silbers. Leutold hat den Stubenbergern weiter alle seine Vogteirechte verkauft, die er in der Steiermark von dem Herzog zu Österreich zu Lehen gehabt hat, und die Vogteirechte auf dem Besitz des Propstes von Berchtesgaden und des Bischofs von Seckau innerhalb des Landsgerichts von St. Rupprecht, und zwar für einen Preis von 130 Pfund guter alter Wiener Pfennige, deren Erhalt er bestätigt. Er hat ihnen die Vogteien vor seinem Herren, dem Herzog von Österreich, aufgegeben und verpflichtet sich den Käufern gegenüber, ihr rᷝrechter gewer vnd scherem überall vor aller Ansprache zu sein für jedes Eigentum nach dessen Recht, für jedes Lehen nach dessen Recht und nach dem Landrecht von Steiermark. Wird ihnen von den genannten Gütern rechtmäßig etwas abgefordert, so wird es ihnen Leutold aus seinem Besitz innerhalb oder außerhalb des Landes nach ihrer Weisung erstatten. Versäumt er es, so soll es der Landesherr in Steiermark oder dessen befugter Stellvertreter unter Billigung Leutolds tun. -- Das Regest beruht auf der Urkunde N 355 B. Fassung A und B betreffen dieselbe Sache, weichen aber weit voneinander ab. In A nennt sich Leutold allein als Vertragspartner, in B auch seine Frau und seine Erben, ebenso sind die Erben der Käufer nur in B erwähnt. A bezieht sich nur auf den ersten Teil von B, den Verkauf von Gutenberg und dessen Zubehör; der Verkauf der Vogteien ist nicht berührt. A nennt als Besitzer der Güter nur die Mutter und die Vorfahren Leutolds, B auch dessen Vater. In A ist keine Spezialisierung des gekauften Gutes gegeben, weder sind die von dem Verkauf ausgenommenen Leute [Bd. 5 S. 266 Z. 35 f.] genannt noch ist die Güterbeschreibung [Bd. 5 S. 266 Z. 38 bis S. 267 Z. 22] vorhanden. Auch fehlt in A die Quittung über die 1200 Mark Silber. Dafür wird in A [S. 266 Z. 37-40] das mütterliche Erbe Leutolds als Teil des verkauften Gutes besonders erwähnt. Beide Urkunden weichen auch sonst im Wortlaut voneinander ab. Dennoch ist auch A eine mit denselben Sieglern und Zeugen wie B ausgeführte offizielle Urkunde. --
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    1288 Februar 16
    (CAO, 1313-02-16)
    Bruder Heinrich, Komtur des Johanniterhauses Dorlesheim, und Sygelin der Hessere mit seiner Frau Erlind aus Hagenau bekunden, daß sie eine Übereinkunft über die Stiftung getroffen haben, die Sygelin mit seiner ersten Ehefrau Junthe dem hl. Johannes von Dorlesheim gemacht hatte. Das Haus, das Sygelin jetzt bewohnt und das seiner Hofstatt gegenüber liegt, soll nach seinem Ableben dem Johanniterhaus ohne Widerrede zufallen. Was Sygelin und Erlind an Grundbesitz und Fahrhabe jetzt besitzen oder noch erwerben, vermachen sie dem Johanniterhause mit folgenden Bedingungen: Bleiben sie ohne Leibeserben, so soll der überlebende Ehepartner bis zu seinem Tode im Besitz des Gutes verbleiben. Will er sich einem geistlichen Leben zuwenden, soll er sich zuerst an das Johanniterhaus um Aufnahme wenden. Findet er dort keine Aufnahme, darf er sich irgendeinem anderen vom Papst bestätigten Orden anschließen mit allem Besitz, Land und Fahrhabe, den er an dem betreffenden Tage außerhalb des genannten Hauses hat, dieses selbst verbleibt den Johannitern. Gewinnen Sygelin und Erlind Leibeserben, so fällt diesen der Besitz außerhalb des Hauses zu; dieses selbst verbleibt den Johannitern. Der Komtur Heinrich gibt das Haus gegen einen jährlich zum Martinstag zu entrichtenden Zins von 4 Pfennigen dem Sygelin; sobald dieser stirbt, fällt das Haus an die Johanniter. --