Aufbewahrende Institution
Gent, Archives de l'État (Staatsarchiv)

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In diesem Archiv liegende Urkunden:

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  • Urkunde
    1278 Januar 31.
    (CAO, 1278-01-31)
    Im Streit zwischen Abt Diederik und dem Konvent von St. Peter zu Gent einerseits und Jan Storm andrerseits, betreffend die Hälfte der Meierei von den Scheuern zu Oostburg und zu Ruischenvliet, welche Jan Storm innehatte, während sein Oheim [Abt] Diederik die andere Hälfte besaß, wurde ein Tausch und Vertrag dahingehend geschlossen, daß gegen eine Zahlung von 300 Pfund flämischer Pfennige Jan Storm seine Meiereirechte an Abt und Konvent von St. Peter abgibt und dazu von Abt und Konvent einen Zehnten erhält, der im Amt Oostburg liegt, und einen rᷝpolr, d. h. ein durch Deich- oder Austrocknungsarbeit gewonnenes Stück Neuland, der in der Pfarrei von Groede [vgl. Förstemann-Jellinghaus 1, 1118] liegt. Zur Abschätzung war eine Kommission gebildet worden, deren Mitglieder namentlich und ihrer Funktion nach bezeichnet werden. Von beiden Parteien wurde beschlossen, daß man keines der jährlich einkommenden Pfunde zur Ablösung der 300 Pfunde einkalkulieren sollte, sondern für den Fall, daß der vorgenannte Zehnte zur Bezahlung der 300 Pfund an Jan Storm nicht ausreiche, sah man vor, daß Jan Storm von dem Land, auf dem er zur Zeit wohnt, und das er von Abt und Konvent gegen Zins hat, so viel erhält, daß damit nach Ansicht der Sachverständigen [der noch fehlende Rest der] 300 Pfund abgegolten sind. Dies zu tun, durchzuführen und sicherzustellen, haben sich Jan Storm für seine Person und Ghiselin der Sohn Jans für Abt und Konvent vor den Schöffen van den Vrihen [zu Brügge] nach Recht und Sitte des Landes zu einer Konventionalstrafe [im Unterlassungsfalle] verpflichtet. Danach faßte die vorgenannte Sachverständigenkommission ihr gutachtliches Urteil dahin zusammen, daß der in Rede stehende Zehnte fürs Jahr 26½ Pfund ausmache und das in Rede stehende Land, bestehend aus 7 Gemeten, 1 Line und 14 Ruten, das Gemete zu 5 Mark englischer Währung, zu Jans Storms Gunsten gerechnet, so einzuschätzen sei, daß damit Abt und Konvent dem Jan Storm die 300 Pfund abgegolten hätten. Danach kamen Jan Storm und seine junge Ehefrau Marie und deren Rechtsvertreter, den sie dem Recht entsprechend zu Oostburg nahm, in die Stadt, in das Haus Jans von Boyenghem, vor Herrn Wouter van den Hammen, den derzeitigen Richter von Brüggeamt, und die namentlich aufgeführten Mannen des Grafen Guido [de Dampierre] von Flandern und die gleichfalls namentlich aufgeführten Mannen des Abtes von St. Peter und gaben die Hälfte der Meierei von den Scheuern zu Oostburg und Ruischenvliet zu Gunsten der Kirche St. Peter, dem Herrn Jan Yserin, dem derzeitigen Probst vom Elmar [vgl. H. Oesterley, hist-geogr. Wb. 156 a] und verzichteten zu Gunsten St. Peters auf alle Rechte an der Meierei und warfen den Halm fort und halmten es ihm (das mnl. Wb. 3, 52 fast rᷝhalmers als rᷝhalmets = rᷝhalmden des.) und gaben es ihm [oder ihnen d. i. Abt und Konvent] zur [wirtschaftlichen] Verbesserung. Da erklärte Wouter van den Hamme, Richter von Brüggeamt, auf Grund seiner vom Grafen Guy von Flandern herrührenden und verbrieften Vollmachten den Zehnten und das Land bestehend aus 7 Gemeten, 1 Line und 14 Ruten zu Lehen nach Recht und Urteil der Mannen des Grafen von Flandern. Darauf gab Jan Yserin, Probst von Elmar, als Vertreter des Abtes rechtmäßig zu Lehen den vorgenannten Zehnten und die 7 Gemete, 1 Line und 14 Ruten dem Jan Storm und seinen Erben, mit der Verpflichtung, diese mit solchem Dienst und Handel inne zu haben, wie man es bei solchen Lehen schuldig ist. Hiezu war der Probst bevollmächtigt vom Abt und hatte hiefür Verbriefung. Sowohl die Handlungen Wouters, des Richters von Brüggeamt, als auch die Handlungen des Probstes von Elmar wurden als zu Recht und in vorgeschriebener Form geschehen von den Mannen des Grafen Guy gebilligt. --
  • Urkunde
    1280 März 9.
    (CAO, 1280-03-09)
    Im Streit zwischen Herrn Gillis von Cochove, Prior van Coekelare und Mönch des Stiftes St. Bertin, auf der einen Seite und Wilsoete Spierinc und Hanne Spierinc und Heilsoete seiner Mutter nebst Verwandten auf der anderen Seite wegen des Zehnten von Lisseweghe war es zu einem ersuchten gutachtlichen Urteil des Gillis von Cochove gekommen, das angefochten wurde, nachdem Gillis auf dem Klagewege die Durchführung des Urteils seitens der Spieringhe erzwingen wollte. Infolgedessen kam es zu einem neuen Verfahren zwischen Gillis van Cochove und den Spieringhen, in dem eine neue Urteilsfindung vor Gericht zwischen den Parteien angesetzt wurde, wobei die Spieringhe [die offenbar unter sich nicht einig waren] für das Einhalten und die Durchführung des neu zu findenden Urteils wetteten, d. h. Kaution stellten. Das in seiner Zusammensetzung namentlich bekannte Finderkolleg garantierte einen Schiedsspruch unter folgenden Richtlinien: sein gutachtliches Urteil erfolgt nach Mehrheitsbeschluß und unter der Vollmacht, daß, unbeschadet des gutachtlichen Urteils des Herrn Gillis van Cochove, die darin angesetzte Summe von 30 Pfund Flämischer Pfennige [die seinerzeit als Schmerzensgeld für die Spieringhe gedacht war] nach Ermessen des Finderkollegs erhöht werden könne. Für diesen Punkt übernahm der rᷝcrichoudere Weinin Stullaerd, Mitglied des Finderkollegs, die Garantie für Gillis als Vertreter von St. Bertin. Nach Fertigstellung des gutachtlichen Urteils durch das Finderkolleg kamen dessen Mitglieder vor die namentlich genannten Schöffen van den Vrihen [zu Brügge] und wiesen an, daß Wilsoete Spierinc und seine Ehefrau zwischen 9. III. 1280 und 23. III. 1281 vor den Schöffen van den Vrihen zu Brügge ihren Verzicht auf alle beanspruchten Rechte an den Zehnten von Lisseweghe erklären müssen und dieselbe Erklärung auch vor dem rᷝKarstinede [decanus Christianitatis Brugensis] abzugeben haben. Erwachsen aus der letzteren Erklärung Kosten, so fallen diese zu Lasten Gillis van Cochove. Weiterhin legte das Finderkolleg dem Gillis van Cochove auf, Wilsoete Spierinc 20 Pfund Flämischer Pfennige zu zahlen innerhalb 8 Tagen nach erfolgter Verzichtleistungserklärung des Wilsoete und 10 Pfund Hanne Spierinc und seiner Mutter Heilsoete, womit die 30 Pfund, die Gillis und das Stift St. Bertin den Spieringhen zugewiesen hatten, abgegolten sind. -- [Die Spieringhe müssen es sehr eilig gehabt haben, das Geld zu bekommen, denn die gewünschten Erklärungen erfolgten schon am 5. VII. 1280 und vor dem 13. VII. 1280, vgl. Reg. 425.] --
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    Urkunde
    giliſ lebbin an kerken ten cloeſtre van ekeloe - 1288.
    (CAO, 1288-01-01) giliſ lebbin
    Gilis Lebbin beurkundet, daß er der Kirche des Klosters von Eecloo 20 flämische Schillinge als am 1. X. fällige Jahresrente ausgesetzt habe, damit man davon [dereinst] seine Jahrzeit begehe. 10 dieser Schillinge muß Diederic Harlebeke von 3 Ghemeten Landes, die bei Diederics Haus liegen, entrichten, und die übrigen 10 Schillinge Margarete van den Bergheline von den 2½ Ghemeten Landes, auf denen ihr Haus steht. --
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    Urkunde
    Reinuert; boudene dyſerine; diederic die vos u.A. - 1280 Juli 5.
    (CAO, 1280-07-05) Reinuert; boudene dyſerine; diederic die vos; domaes die hont; gillis; jhan die boye; wemin van varſenare; willem die Corte
    Die mit Namen genannten Schöffen rᷝvan den Vrihen [Brugschen Ambochte] beurkunden, daß vor sie zu Brügge Freitags an einem gesetzlichen Gerichtstag rᷝte steghere kamen Wilsoete Spiering und seine Ehefrau und ihren Verzicht auf alle Macht und alles Recht am Zehenten zu Lisseweghe der Kirche von St. Bertin erklärten. --
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    Urkunde
    Clais van BAvindamme; Diederic die vos; gillis van Ernegheem u.A. an abbedeſſe; broeder diederike vanden Cloeſtre van oeſt Eclo; tſcouents boof van den cloeſtre van oeſt eclo - 1292 November 15.
    (CAO, 1292-11-15) Clais van BAvindamme; Diederic die vos; gillis van Ernegheem; heinric die grote; Jan die brune; Jan die Weuel; Jan VAn cAedſant; Jan van poele; Jan vanden zAnde; Wenin van varſenare; Willem die corte; Wouter die vos; Woutre vAn ghent
    Die 13 [nach den Siegeln 14] namentlich genannten Ritter und Schöffen beurkunden, daß Herrn Huges Sohn Gillis und seine Ehefrau Heilswint dem Bruder Dietrich von Kloster Oost-Eecloo für dessen Äbtissin und Konvent ungefähr 9 rᷝymet [S. 769, Z. 9--14] angeführten Landes im Kirchspiel Isendike als freies Eigentum übergeben haben. Die Übergabe geschah mit Willen und Rat Wijds, des Grafen von Flandern. --
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    Urkunde
    Boudene van Laep- ſcuere; diederic die vos; DomAes die hont u.A. - 1281 Oktober 17 oder 24.
    (CAO, 1281-10-01) Boudene van Laep- ſcuere; diederic die vos; DomAes die hont; Gherard di weuel; Hughe van boyenghem; Jhan die brune; Jhan die Weuel; Jhan mont; Jhan van den zande; Weinin van varſenare; Willem die ſcoutete; willem van cleihem
    Die namentlich genannten Schöffen rᷝvan den vrien Brugschen ambochte geben ein Weistum in dem durch das Ableben der Elmoede entstandenen Streit zwischen Jan, dem Sohn des Woubrecht, des Sohnes der Elmoede [Jan ist also deren Enkel], nebst dessen verwandtschaftlichem erbberechtigten Anhang einerseits und dem Abt und der Kirche von St. Peter zu Gent andererseits, unter aktenmäßiger Einfügung ergangener Zwischenurteile von 1280 VI. 3. (S. 425, 3 bis 426, 7) [lateinisch] und 1281 X. 11. (S. 426, 17 bis 426, 34). --
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    Urkunde
    alard; diederic die voſ; Jhan van cadſand u.A. an aueſoeten · f. willemſ luckins; gieliſ; heilſent - 1292 November 14.
    (CAO, 1292-11-14) alard; diederic die voſ; Jhan van cadſand; Jhan van den poele; Jhan van den zande; Olieuier vander hahge; woutere van ghent
    Die 8 namentlich genannten Ritter, rᷝcrichouder und Schöffen beurkunden, daß Herrn Huges Sohn Gillis und seine Ehefrau Heilswint vor ihnen dem Auesoet, dem Sohn Willem Luckins ungefähr ein rᷝymet [S. 768 Z. 37--39] seiner Lage nach beschriebenen Landes schuldenfrei zu freiem Eigentum übergeben haben. --
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    Urkunde
    boudene von Moerkerke; boydijn die broekere; diederic die vos u.A. an abdeſſen boef ende ſcouentſ van oeſt eclo - 1295 Dezember 9.
    (CAO, 1295-12-09) boudene von Moerkerke; boydijn die broekere; diederic die vos; heinric ſcaueſchacht rudders; heinric die grote; hughe vanden houe; ihan van poele; ihan van vutkerke; Jhan vanden zande; willem van cleyem
    Die 10 [nach den Siegeln 9] namentlich genannten Schöffen, 4 Ritter und 6 Freie, beurkunden: Vor ihnen erschienen Frau Heilswind, Witwe des Herrn Gillis (des Sohnes des Herrn Huge), ihre Söhne Gottschalk und Huge sowie ihre Töchter Heilswind und Katarine und übergaben Bruder Diderik für die Äbtissin und den Konvent von Oost-Ecloo ungefähr 2½ rᷝymete und 10 rᷝroeden [Ruten] [Bd. 3 S. 415 Z. 33-34] näher bezeichneten Landes im Amt und Kirchspiel Isendike im Tausch gegen [Bd. 3 S. 415 Z. 36-37] genannte Ländereien gleichen Umfangs in demselben Kirchspiel. Frau Heilswind und ihr Sohn Gottschalk verpflichten sich, die noch unmündigen Kinder des Herrn Gillis, nämlich Gillis, Marie, Bart[olomäus] jeweils zur Zeit ihrer Volljährigkeit [zur Erklärung ihres Einverständnisses vor die Schöffen] zu bringen. Frau Heilswind und ihre genannten [großjährigen] Kinder einerseits und Diderik andererseits verbürgen sich gegenseitig für die [getauschten] Landstücke als für freies Land und rechtes Eigentum. Bruder Diderik war zur Durchführung des Geschäftes durch besiegelte Urkunden der Äbtissin und des Konvents befugt. -- Vgl. Corpus Nr. 1643. --
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    Urkunde
    1280 Oktober 27.
    (CAO, 1280-10-27)
    »Die Keur von den Parmentariis.⟨ Es wird bekannt gemacht, daß die Meister und Gesellen der Parmentarii von St. Pietersdorp mit Willen Gerards von Meren, des Richters von St. Pietersdorp, und der Schöffen daselbst sowie mit Willen rᷝvan den ghemenen ambachte van den permentirs von St. Pietersdorp Bestimmungen für ihr Gewerbe getroffen haben, die alle im Dorfe wohnenden Parmentarii zu halten verpflichtet sind und deren Übertretungen unter Strafen gestellt werden. Die Bestimmungen betreffen: Lehrlinge, Lehrzeit und Lehrgeld sowie dessen Abführung und Verteilung, ferner Lehrgeldfreiheit der Kinder von Meistern und Lehrgeldermäßigung bei Kindern von Gesellen, weiterhin die Verpflichtung der für einen Meister arbeitenden Gesellen, nur Felle aus des Meisters Besitz und keine aus eigenem oder fremdem Besitz zu bearbeiten, und das Verbot für Meister, Gesellen, Kinder und alle im Gewerbe der Parmentarii tätigen Leute, bei Licht zu arbeiten [Verbot der Nachtarbeit oder feuerpolizeiliche Vorschrift?]. Dagegen ist erlaubt, Kappenmäntel zu füttern, Felle zu trocknen, rᷝvel up te slane [vgl. mnl. Wb. 5, 1862 zur Stelle unter 8)], sie in die Beize zu tun und zu beschlagen. Ein Nachtrag von gleicher Hand verbietet, Schaffelle und Lammfelle bei der Fütterung untermischt zu verwenden. --
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    Urkunde
    Jan bi der ghenadecheden van onſen here · · abdt van ſente pieterſ van ghent - 1285 Januar 20.
    (CAO, 1285-01-20) Jan bi der ghenadecheden van onſen here · · abdt van ſente pieterſ van ghent
    Jan von Gottes Gnaden, Abt von Saint Pierre zu Gent, beurkundet, daß die Laten, die Inhaber des Saint Pierre gehörigen Lalandes [vgl. mnl. Wb 4, 79], das in der Pfarrei St. Marien gelegen ist, näher bezeichnete, mit ihren bisherigen Fälligkeitsterminen angegebene Lasten an Geld, Naturalien und Diensten für die einzelnen Bonnarien zu entrichten hatten. Hierbei ergaben sich durch die Häufigkeit der Zahlungen und Fälligkeitstermine allerhand Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten in finanztechnischer Hinsicht. Abt Jan ist deshalb mit seinen Schöffen von St. Pietersdorp und den Laten, den Inhabern des Lalands, dahin übereingekommen, daß die Verpflichtungen der Laten, soweit sie in Bargeld zu zahlen sind, auf einen Termin, nämlich den 6. XII., zusammengelegt werden und für das Bonnarium 6 Schillinge und 6 Pfennige vlämischer Münze betragen. Die Zahlung muß vom 6. XII. an gerechnet innerhalb dreier Tage erfolgen. Von dieser Zusammenlegung werden nicht betroffen Servitien, wie z. B. die Abfuhr von Düngung aus dem Hofe des Stiftes und deren Ausstreuung auf den Feldern [rᷝcouteren; vgl. mnl. Wb. 3, 2004] zu den entsprechenden [und geeigneten] Zeitpunkten. Von dieser Zusammenlegung werden ferner nicht betroffen der Usus und die Sitte von rᷝcoop und rᷝsterfcoop [vgl. mnl. Wb. unter rᷝdootcoop 2, 301 und rᷝsterfcoop 7, 2086; es scheint sich um etwas ähnliches wie den südwestdeutschen Ehrschatz zu handeln]. Wenn die Laten nicht zur richtigen Zeit die geldlichen Gefälle entrichten, so müssen sie im Falle einer Pfändung 6 Pfennige Strafgebühr zahlen zuhanden der Schöffen und derjenigen Personen, die die Schöffen eventuell zur Pfändung mitnehmen. Der ganze Vertrag ist mit Willen und Einverständnis des Abtes von Saint Pierre, der Schöffen von St. Pietersdorp und der Laten des Lalandes zustande gekommen. --