Aufbewahrende Institution
Stuttgart, Hauptstaatsarchiv

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Archiv-Typ:

Hauptstaatsarchiv

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Ort
Stuttgart


In diesem Archiv liegende Urkunden:

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    Urkunde
    1298 November 21.
    (CAO, 1323-11-21)
    Die Kurfürsten König Wenzel [II.] von Böhmen (Corpus Nr. 3120), Herzog Rudolf [I.] von Oberbayern (Corpus Nr. 3121), Markgraf Otto [IV.] mit dem Pfeil, von Brandenburg (Corpus Nr. 3122), Markgraf Hermann von Brandenburg (Corpus Nr. 3123) und Erzbischof Boemund von Trier (Corpus Nr. 3124) geben ihre Zustimmung zu den beiden Urkunden König Albrechts [I.] für Grafen Eberhart von Württemberg (Corpus Nr. 3113/3114) wegen dessen Besitz bei Eßlingen und anderen Reichsstädten und wegen der Burg Rems und des Städtchens Neuwaiblingen. Eine weitere Urkunde gleichen Inhalts von Erzbischof Gerhard von Mainz (WU. 11, S. 180) datiert erst von 1300, März 11. -- Vgl. Corpus Nr. 844, 931, 3113, 3114. -- Stuttgart SA. (A 81, A/D). -- Druck (Corpus Nr. 3120): WU. 11, 179 f. Nr. 5189. Reg.: WU. 11, S. 180 (Corpus Nr. 3121/3124); Nürnberger UB. Lfg. 4, 591 Nr. 981 (Corpus Nr. 3122).
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    Urkunde
    Graue Cuͦnrat; Graue heinrich von Veihingin an Conuente der predier ordins ze phorz- ein - 1287 Juli 28.
    (CAO, 1312-07-28) Graue Cuͦnrat; Graue heinrich von Veihingin
    Die Grafen Konrad und Heinrich von Vaihingen beurkunden, daß sie dem Dominikanerinnenkonvent zu Pforzheim den Erwerb eines Hofstattgeländes zu Vaihingen gestattet haben, auf dem die Nonnen ein Haus, eine Scheuer und eine Hütte errichten dürfen, damit sie im Hofraum ihre Zehnten, Wagen und Karrossen abstellen können. Die Hofreite soll frei [von Bete] sein, es sei denn, daß die Nonnen noch anderes Gut bewirtschaften: Äcker, Wiesen und Garten. Von diesem soll der Inhaber Bete geben, sowohl für die Nonnen als für sich. Die Dominikanerinnen sollen [in Vaihingen] nur mit Willen der Grafen von Vaihingen weiteres Gut erwerben. Tun sie dies ohne ihre Zustimmung, so werden die Grafen sich des unerlaubt erworbenen Gutes bemächtigen. Wenn aber Albrecht Kaltisen [ein Vaihinger Bürger, vgl. WU. 3448] Gott zu liebe oder zum Kauf den Dominikanerinnen rᷝdez ſelben [welches? seines?] rᷝzehenden dailit [nach J. Mone = »geteilt⟨. Möglicherweise auch = rᷝdail iht] gibt, so soll das unter demselben Recht geschehen, wie angegeben ist [d. h. doch wohl, die Erlaubnis zu dem Geschäft muß eingeholt werden]. Wird den Dominikanerinnen Gott zu liebe künftig Gut gegeben, so haben sie dieses [in Vaihingen gelegene] Gut den Grafen oder den Bürgern von Vaihingen innerhalb Jahresfrist zum Kauf anzubieten. Die Dominikanerinnen verpflichten sich, am Freitag vor Palmsonntag jährlich die Jahrzeit der Grafen und aller ihrer Vorfahren und Nachkommen zu begehen. --
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    Urkunde
    Kaiser Friedrich I. an Ellwangen, Kloster - 29.9.1168
    (LBA, 1168-09-29) Friedrich I., Heiliges Römisches Reich, Kaiser
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    Urkunde
    Tübingen, Pfalzgraf Rudolf von an Bebenhausen, Kloster - 30.7.1191
    (LBA, 1191-07-30) Tübingen, Pfalzgraf Rudolf von
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    Urkunde
    1298 April 23.
    (CAO, 1323-04-23)
    Ritter Ludwig von Lustnau und seine Ehefrau, Tochter des Roten, des Schultheißen von Herrenberg, beurkunden, daß sie 10 Malter Roggengülte Tübinger Maß an Abt und Konvent des Zisterzienserklosters Bebenhausen verkauft haben. Die Gülte soll aus den ersten Erträgen des Hofes Pfrondorf gegeben werden. Die Aussteller versichern, den vereinbarten Kaufpreis erhalten zu haben. Wenn Ausfälle in den Erträgen des Hofes eintreten, wenn das Kloster an der Gülte von jemand beeinträchtigt oder diese ihm vorenthalten wird, so daß es die Gülte nicht vollständig erhält, so haben die Aussteller dem Kloster ihren Abgabenertrag rᷝ(lantgarbe) an Wein, Korn und Zinsen auf dem Osterberge sowie ihre Erträge und Zinsen zu Steingebös und Pfrondorf zu Pfand gesetzt, die dem Kloster bei jeder Beeinträchtigung der Gülte haften. Sie verzichten für sich, ihre Erben und Nachkommen auf jede Anfechtung des Vertrages, die sie durch geistliches oder weltliches Gericht erreichen könnten. Da sie keine Abmachung ohne Zustimmung ihrer Herrschaft treffen können, in deren Grafschaft und Gebiet der Besitz gelegen ist, so besiegelt Graf Gottfried von Tübingen die Urkunde, was die Aussteller als so vollgültig ansehen, als ob sie ihre eigenen Siegel an die Urkunde gehängt hätten, zumal ihre Siegel an einer Urkunde, die diesen Besitz betrifft, ohne das der Herrschaft keine Kraft haben. Graf Gottfried gibt über seine Zustimmung zu dem Verkauf und über die Besiegelung eine Erklärung ab. --
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    Urkunde
    1298 November 21.
    (CAO, 1323-11-21)
    Die Kurfürsten König Wenzel [II.] von Böhmen (Corpus Nr. 3120), Herzog Rudolf [I.] von Oberbayern (Corpus Nr. 3121), Markgraf Otto [IV.] mit dem Pfeil, von Brandenburg (Corpus Nr. 3122), Markgraf Hermann von Brandenburg (Corpus Nr. 3123) und Erzbischof Boemund von Trier (Corpus Nr. 3124) geben ihre Zustimmung zu den beiden Urkunden König Albrechts [I.] für Grafen Eberhart von Württemberg (Corpus Nr. 3113/3114) wegen dessen Besitz bei Eßlingen und anderen Reichsstädten und wegen der Burg Rems und des Städtchens Neuwaiblingen. Eine weitere Urkunde gleichen Inhalts von Erzbischof Gerhard von Mainz (WU. 11, S. 180) datiert erst von 1300, März 11. -- Vgl. Corpus Nr. 844, 931, 3113, 3114. -- Stuttgart SA. (A 81, A/D). -- Druck (Corpus Nr. 3120): WU. 11, 179 f. Nr. 5189. Reg.: WU. 11, S. 180 (Corpus Nr. 3121/3124); Nürnberger UB. Lfg. 4, 591 Nr. 981 (Corpus Nr. 3122).
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