Urkunden
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Urkunde 1299 März 29.(CAO, 1324-03-29)König Albrecht [I.] verbreift seinen Bürgern von Sursee bestimmte Rechte. Diese betreffen: 1) Das Marktrecht für den Umfang der Bannmeile, der [Bd. 4 S. 444 Z. 18-22] genau umschrieben wird. 2) Gerichtsstand der Bürger bei Anklage und Erhebung von Klage. 3) Bußleistung bei Verlust der Huld des Herrn nach der Satzung von Aarau. 4) Verbot des Erbanfalls von innerhalb der Bannmeile liegendem Besitz unfreier Leute an deren Herren. 5) Verjährungsfrist der Ansprache von Herren auf Eigenleute bei Neueinbürgerungen, jedoch Verbot, solche Leute als Bürger aufzunehmen, deren Einbürgerung Streitigkeiten nach sich ziehen könnte. 6) Festsetzung von Strafen bei bestimmten Vergehen. 7) Verleihung des Lehensrechts an die Stadt entsprechend dem Recht anderer freier Städte. 8) Recht des weiblichen Erbgangs bei Kiburger Lehen. 9) Bestimmungen über Vorzugsrechte bei Lehen aus Kiburger Besitz. 10) Aufnahme von Vogtleuten als Bürger. 11) Verbot an alle geistlichen und weltlichen Fürsten, alle Grafen, Freiherren und dem König unterstehenden Leute bei Strafe des Verlusts der Huld des Königs und der Herrschaft Kiburg, die Rechte der Bürger von Sursee zu beeinträchtigen. -- Vgl. Corpus Nr. 2596, 2597, 3127. --Urkunde 1299 März 29.(CAO, 1324-03-29)Heinrich von Kaya beurkundet, daß er wohlüberlegt mit Zustimmung seiner Ehefrau Kunigunde und auf den Rat seines Vaters Alold von Kaya und seines Onkels Stephan von Maissau dem Kloster Zwettl 60 Pfund Pfennige stiftet. Falls er sie nicht schon zu seinen Lebzeiten gibt, sondern vorher stirbt, so sollen diese 60 Pfund aus seiner hinterlassenen beweglichen Habe genommen werden. Der Konvent soll davon 6 Pfund Gülten erwerben und für diese, so weit sie reichen, alljährlich in der Fastenzeit den Konventsbrüdern zur Aufbesserung ihrer Pfründe Hausen [Stör] kaufen. Die Brüder sollen dafür ewig ihn, seine Ehefrau und seine Vorfahren in ihre Gebete einschließen rᷝ(hin cv gote gedenken). Da er auch Zwettl als Begräbnisort erwählt hat, sollen sie ihn von seinem Sterbeort dorthin überführen. --