Urkunden
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Urkunde hubreht Van Vianen an buren Van heicoep - 1289 November 19 f.(CAO, 1289-11-19) hubreht Van VianenHubrecht von Vianen beurkundet, daß er den Bauern von Heicoop auf ihren Wunsch ein Schöffentum eingerichtet hat. Folgende Bußordnung wird eingeführt: Für gewöhnlichen Raufhandel 23 Schillinge 4 Pfennige; für eine Wunde, die ärztliche Pflege benötigt, 3 Pfund; für dauernden Leibesschaden 5 Pfund; für Hausfriedensbruch 10 Pfund. Wenn sich ein Gewalttäter gegenüber dem Richter weigert, Frieden zu halten, soll er -- und zwar bei jeder neuen Aufforderung von neuem -- mit 23 Schillingen 4 Pfennigen gebüßt werden. [Hierauf folgt die Datierung und dann einige flüchtig und deshalb nicht genau in ihrem Sinne wiederzugebende Nachträge, die der Urkunde den Charakter eines ersten Entwurfes für eine Schöffenordnung geben.] Was zwei Bauern vor die Schöffen bringen, sollen sie bezeugen, wie sie es gesehen haben. Wenn sie [die Schöffen?] der Sache nicht sicher sind, sollen sie vor das Gericht in Utrecht gehen. Wer für sein Bußgeld Bürgschaft stellen oder Sicherheit aus Besitz im Gerichtsbezirk geben kann, soll Bewegungsfreiheit haben. Wer einem anderen Gewalt antut, [demgegenüber besteht die Verpflichtung] mit Gewalt zu rächen. --Urkunde biſcop Van Vtrecht - 1293 Juni 28.(CAO, 1293-06-28) biſcop Van VtrechtBischof Jan von Utrecht beurkundet, daß er Graf Florens [V] von Holland, Herrn von Friesland, 900 Pfund Pfennige schuldig ist, wobei ein neuer Englischer mit 3 Pfennigen, ein Brabanter mit 3¹⁄₃ Pfennigen zu berechnen sind. Er verspricht die Pfennige auf Mahnung des Grafen oder desjenigen, der diese Urkunde seitens des Grafen vorlegt, zu bezahlen. Doch soll weder der Graf noch ein Bevollmächtigter die geschuldeten Pfennige, mit denen der Bischof die Häuser des Stiftes einlösen wollte, vor Ablauf des letzten Termins einfordern. Danach darf er sie anfordern, wie es ihm beliebt, und der Aussteller wird ihn innerhalb von 6 Wochen nach der Mahnung auszahlen. Versäumt dies der Bischof, so wird er dem Grafen den Schaden, den dieser an den Pfennigen erleidet, rᷝmet dem hoefſtoel [Kapitel?] ersetzen. --