Urkunden
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Urkunde didric / here van teylingen an aleyd van henegowen - 1275 April 26.(CAO, 1275-04-26) didric / here van teylingenDidric van Teilingen erklärt, daß er an Alheyd von Hennegau, Witwe Jans von Avesnes, keine Forderungen betreffs einer auf den Bosch van Haarlem geborgten Geldsumme habe. Er schilt ihre Schuldverschreibung und die von ihr gestellten Bürgen quitt. --Urkunde suedher van boſinchem; suedher van sulen; willem van riiswiic - 1278 August 28.(CAO, 1278-08-28) suedher van boſinchem; suedher van sulen; willem van riiswiicDie Ritter Suedher van Sulen, Suedher van Boesinchem und Willem van Rijswyk beurkunden, daß sie mit dem Grafen Florens (V.) von Holland rᷝin hemelichede en̄ in vrientſcap eine Übereinkunft abgeschlossen haben, daß sie dem Grafen mit namentlich genannten Männern und deren verwandschaftlichem Anhang helfen, die Stadt Utrecht in seine Gewalt zu bringen, und daß sie ihm gegen Jedermann helfen sollen, mit Ausnahme gegen ihre Herren oder die, von denen sie Gut innehaben. Der Graf hat den Rittern seinerseits gelobt, sie auf seine Kosten gegen alle rᷝswarnissen, die ihnen aus den Unternehmungen entstehen könnten, zu unterstützen und auch gegen alle Herren und Mannen. --Urkunde jan ghecoren ende gheconformeret biſcop tvtreht an Florenſe den graue van hollant - 1281 Januar 24.(CAO, 1281-01-24) jan ghecoren ende gheconformeret biſcop tvtrehtBischof Jan (I.) von Utrecht beurkundet, daß er seinem rᷝlieven neve Graf Floris (V.) mit Rat der Prälaten seiner Kirche, der Mannen und Dienstmannen seines Hochstiftes und der Schöffen und des Rates der Stadt Utrecht als Entschädigung für seine Hülfe im Krieg, für seine Heeresverluste und seine Kriegsausgaben vor Friedland und Montfort 6000 Pfund Holländischer Pfennige angewiesen habe, und zwar im Werte von 4000 Pfund Muiden, Weesp, Diemen und Bindelmerebosch mit Weide und Land, und im Werte von 2000 Pfund die drei Ämter Oudewater, Warden und Bodegraven mit dem Vorbehalt, daß gegen Zahlung von 6000 Pfund die genannten Güter jederzeit vom Bischof oder seinen Amtsnachfolgern zurückerworben werden können. --Urkunde florens graue van hollant - 1283 März 17.(CAO, 1283-03-17) florens graue van hollantGraf Floris von Holland beurkundet in einem Transfix zu Nr. 556, daß er die darin enthaltenen Abmachungen halten werde. --Urkunde Aernout brueder Van Aemſtel; ghiſebrecht here Van Aemſtel; Willem brueder heren ghiſebrechts des heren Van Aemſtel En̄ proefſt Van ſinte jans Van V- trecht - 1285 Oktober 27(CAO, 1285-10-27) Aernout brueder Van Aemſtel; ghiſebrecht here Van Aemſtel; Willem brueder heren ghiſebrechts des heren Van Aemſtel En̄ proefſt Van ſinte jans Van V- trechtWillem van Aemstel, Probst zu St. Johannes zu Utrecht, und seine Brüder Gisebrecht und Arnout beurkunden, daß sie einen Streit mit dem Bischof von Utrecht und dem Grafen Florens (V.) von Holland hatten, in dem sie von Bischof und Graf gefangen gesetzt wurden. Dieser Streit ist mit Zustimmung und Willen der Beurkunder sowie ihrer rᷝvriende und rᷝmaghe beigelegt worden nach Übereinkunft beider Parteien, wie folgt: 1) Gisebrecht van Aemstel verzichtet für sich und seine Nachkommen auf Nardingherland mit all seiner Zubehör, welches Graf Florens mit seinem Geld von der Äbtissin von Elten erwarb [vgl. v. d. Bergh OB. II 167 Nr. 394; 169 Nr. 399.]. 2) Er [Gisebrecht, oder sie, die Beurkunder insgesamt?] verzichtet für sich und seine Nachkommen, für den Bischof und die gesamte Kirche von Utrecht auf Muiden und Muiderport und alles, was dazu gehört, zu Gunsten des Grafen von Holland. Desgleichen auf Bindelmeerbroek und auf die Buschniederung, wo die Reiher brüten, und die dazugehörigen Rechte ebenfalls zu Gunsten des Grafen von Holland und seiner Nachkommen, die dieses Gut vom Bischof und der Kirche von Utrecht zu Lehen tragen sollen. Hiebei rechnet ihm [oder ihnen?] der Graf von Holland 2000 Pfund von den 4000 Pfund ab, die der Bischof von Utrecht dem Grafen auf das Land Aemstel für die Kirche von Utrecht gegeben hatte, nachdem ihm, Gisebrecht [oder ihnen, den drei Brüdern?], das Land von Aemstel von den Mannen des Stiftes Utrecht abgesprochen wurde mit Erkenntnis und Urteil vor dem Bischof von Utrecht rᷝmit vollem gevolghe. 3) Gisebrecht hat des weiteren dem Grafen von Holland gelobt, daß weder er [sie] noch einer seiner [ihrer] Verwandten eine Festung errichten werden zwischen der Stadt Utrecht und der Grafschaft von Holland, auch sonst nirgends in seinem [ihrem] Lande oder im Bistum, weder er [sie] noch seine [ihre] Nachkommen, außer mit Willen des Grafen und seiner Nachkommen. 4) Es ist vereinbart und gelobt worden, sowohl für ihn [sie] wie für seine [ihre] Freunde, daß alle Fehden aufhören und alle Dinge, die im rᷝvolcwighe te Louuen sich ereignet haben, vollständig beigelegt werden sollen. 5) Für ihn [sie] und seine [ihre] Nachkommen ist durch freien Entschluß vereinbart worden, daß all ihr Vermögen innerhalb des Hochstifts Utrecht für sie verloren ist und an den Grafen von Holland und seine Nachkommen als vom Hochstift Utrecht herrührendes Lehen fällt, sofern der Graf und seine Nachkommen mit kundigen Leuten dartun können, daß der Frieden durch sie gebrochen wurde, seit der Graf rᷝan stifte van vtrecht quam. 6) Er [sie] und sein [ihr] Bruder Arnout beurkunden weiter, daß sie auf all ihr Vermögen und ihr Land und ihre ganze Herrschaft für den Bischof und die gesamte Kirche von Utrecht und zugleich auf den [sententia lata] im Nichteinhaltungsfalle erwirkten Bann von Bischof und Papst hin garantierten, daß sie sich künftig nicht gegen den Grafen von Holland und seine Nachkommen erheben und keinem Menschen oder Landherren gegen den Grafen und seine Nachkommen militärische Hilfe leisten werden. Büßen sie durch Nichteinhalten dieser Verpflichtung ihr Vermögen ein, so wird der Graf von Holland dieses Gut zu Lehen tragen vom Stift von Utrecht und die Pacht zahlen, die darauf steht. Darüber hinaus haben der Herr von Aemstel und sein Bruder Arnout ihr ganzes Eigen dem Grafen von Holland aufgegeben und von ihm zu rechtem Lehen wieder empfangen, damit das freundliche Verhältnis um so beständiger bleibe. 7) Weiter ist gelobt, daß alle Personen innerhalb und außerhalb Utrechts sowie alle Freunde des Grafen, die ihm im Krieg gegen sie [die Brüder von Aemstel] geholfen haben, wo immer sie wohnen, für sich und ihre Nachkommen als befriedet und ausgesöhnt gelten. Wird das nicht eingehalten, tritt die vorgenannte [vgl. Nr. 6)] Pön ein. 8) Ferner haben sie [die Brüder von Aemstel] gelobt, die Briefe der Grafen von Geldern und Kleve, des Herzogs von Brabant und des Bischofs von Utrecht [vgl. v. d. Bergh OB. II 253 f. Nr. 576; 577; 578] für ungültig zu erklären, so daß sie die Herren von Aemstel, ihre Verwandten und Nachkommen nicht bestärken, gegen den Grafen von Holland und seine Nachkommen Krieg zu führen. 9) Weiter ist gelobt, daß sie die rᷝghifte Amstelre damme, die Herrn Jan Parsin gegeben war, und all das, was dazu gehört, rᷝalſe van verborden goed einhalten sollen für sich und ihre Nachkommen. 10) Damit dies alles eingehalten werde, haben die drei Brüder von Aemstel 21 namentlich verzeichnete Bürgen gestellt. Diese Bürgen erklären, daß sie in ihrer Gesamtheit wie als Einzelpersonen für sich und ihre Nachkommen mit diesem Brief für den Herren van Aemstel und seine Brüder gegenüber dem Grafen von Holland und seinen Nachkommen mit gegebener Treue und geschworenem Eid und auf ihr gesammtes Vermögen, Lehen und Eigen diese Bürgschaft übernommen haben in der Weise, daß, falls der Graf von Holland stürbe und einen unmündigen Sohn hinterließe, der Vormund des Sohnes, bis dieser 21 Jahre alt ist, an den vorstehenden Dingen nichts ändern können soll, weder betreffs rᷝbede, dienst oder rᷝcoep. Kommt aber die Herrschaft von Holland durch Schicksal an die Tochter des Grafen und heiratet diese, so soll weder ihr Mann noch sie selbst an diesen Dingen etwas tun, bevor sie nicht 6 Jahre zusammen gewesen sind. Brechen der Herr von Aemstel oder seine Brüder die vorgeschriebenen Abmachnngen und Gelübde in irgendeiner Weise, so daß dies offenbar und rᷝgoeden Leuten bekannt ist, dann verlieren die Bürgen, die innerhalb der Grafschaft Holland wohnen, wie sie selbst erklären, ihr Vermögen, Herrschaftsgut, Lehen und Eigen an den Grafen von Holland, so daß dieser seine rᷝboden nach freiem Ermessen in diese Güter legen und setzen kann, um darin ungehindert zu bleiben und Besitzerrechte auszuüben ohne Widerspruch von jemand anderem. Die Bürgen, die aus dem Bistum Utrecht stammen, bestätigen durch freie Zustimmung, daß sie im gleichen Fall ihr Vermögen, Lehen und Eigen zu Gunsten des Grafen von Holland verwirkt haben, und erklären aus eigenen Stücken für sich und ihre Nachkommen, daß [in diesem Fall] der Bischof von Utrecht all ihr Vermögen an den Grafen von Holland oder seine Nachkommen ausliefern kann zu freiem Besitz. 11) Um die Einhaltung des Vertrags noch weiter zu sichern, haben die drei Brüder von Aemstel dem Grafen von Holland und seinen Nachkommen noch weitere 7 namentlich genannte Bürgen gesetzt, die, falls die Brüder von Aemstel oder ihre Nachkommen irgendwie diesen Vertrag brechen, gegen die Brüder auf ihre eigenen Kosten dem Grafen von Holland und seinen Nachkommen zu Pferd oder zu Schiff, so lange der Kriegszustand dauert, mit Mannschaften, deren Anzahl bei Nennung der einzelnen Bürgen genau verzeichnet ist, dienen müssen, was die genannten Bürgen ihrerseits reversartig bestätigen -- A und BUrkunde Arnoud broe- ders van Ameſtelle; Ghiſebrecht here van Ameſtelle · Ende; Willem broeder haren Ghiſebrechts des heren van Ameſtelle · Ende proueſt van ſente jans van Vtrecht - 1285 Oktober 27.(CAO, 1285-10-27) Arnoud broe- ders van Ameſtelle; Ghiſebrecht here van Ameſtelle · Ende; Willem broeder haren Ghiſebrechts des heren van Ameſtelle · Ende proueſt van ſente jans van VtrechtWillem van Aemstel, Probst zu St. Johannes zu Utrecht, und seine Brüder Gisebrecht und Arnout beurkunden, daß sie einen Streit mit dem Bischof von Utrecht und dem Grafen Florens (V.) von Holland hatten, in dem sie von Bischof und Graf gefangen gesetzt wurden. Dieser Streit ist mit Zustimmung und Willen der Beurkunder sowie ihrer rᷝvriende und rᷝmaghe beigelegt worden nach Übereinkunft beider Parteien, wie folgt: 1) Gisebrecht van Aemstel verzichtet für sich und seine Nachkommen auf Nardingherland mit all seiner Zubehör, welches Graf Florens mit seinem Geld von der Äbtissin von Elten erwarb [vgl. v. d. Bergh OB. II 167 Nr. 394; 169 Nr. 399.]. 2) Er [Gisebrecht, oder sie, die Beurkunder insgesamt?] verzichtet für sich und seine Nachkommen, für den Bischof und die gesamte Kirche von Utrecht auf Muiden und Muiderport und alles, was dazu gehört, zu Gunsten des Grafen von Holland. Desgleichen auf Bindelmeerbroek und auf die Buschniederung, wo die Reiher brüten, und die dazugehörigen Rechte ebenfalls zu Gunsten des Grafen von Holland und seiner Nachkommen, die dieses Gut vom Bischof und der Kirche von Utrecht zu Lehen tragen sollen. Hiebei rechnet ihm [oder ihnen?] der Graf von Holland 2000 Pfund von den 4000 Pfund ab, die der Bischof von Utrecht dem Grafen auf das Land Aemstel für die Kirche von Utrecht gegeben hatte, nachdem ihm, Gisebrecht [oder ihnen, den drei Brüdern?], das Land von Aemstel von den Mannen des Stiftes Utrecht abgesprochen wurde mit Erkenntnis und Urteil vor dem Bischof von Utrecht rᷝmit vollem gevolghe. 3) Gisebrecht hat des weiteren dem Grafen von Holland gelobt, daß weder er [sie] noch einer seiner [ihrer] Verwandten eine Festung errichten werden zwischen der Stadt Utrecht und der Grafschaft von Holland, auch sonst nirgends in seinem [ihrem] Lande oder im Bistum, weder er [sie] noch seine [ihre] Nachkommen, außer mit Willen des Grafen und seiner Nachkommen. 4) Es ist vereinbart und gelobt worden, sowohl für ihn [sie] wie für seine [ihre] Freunde, daß alle Fehden aufhören und alle Dinge, die im rᷝvolcwighe te Louuen sich ereignet haben, vollständig beigelegt werden sollen. 5) Für ihn [sie] und seine [ihre] Nachkommen ist durch freien Entschluß vereinbart worden, daß all ihr Vermögen innerhalb des Hochstifts Utrecht für sie verloren ist und an den Grafen von Holland und seine Nachkommen als vom Hochstift Utrecht herrührendes Lehen fällt, sofern der Graf und seine Nachkommen mit kundigen Leuten dartun können, daß der Frieden durch sie gebrochen wurde, seit der Graf rᷝan stifte van vtrecht quam. 6) Er [sie] und sein [ihr] Bruder Arnout beurkunden weiter, daß sie auf all ihr Vermögen und ihr Land und ihre ganze Herrschaft für den Bischof und die gesamte Kirche von Utrecht und zugleich auf den [sententia lata] im Nichteinhaltungsfalle erwirkten Bann von Bischof und Papst hin garantierten, daß sie sich künftig nicht gegen den Grafen von Holland und seine Nachkommen erheben und keinem Menschen oder Landherren gegen den Grafen und seine Nachkommen militärische Hilfe leisten werden. Büßen sie durch Nichteinhalten dieser Verpflichtung ihr Vermögen ein, so wird der Graf von Holland dieses Gut zu Lehen tragen vom Stift von Utrecht und die Pacht zahlen, die darauf steht. Darüber hinaus haben der Herr von Aemstel und sein Bruder Arnout ihr ganzes Eigen dem Grafen von Holland aufgegeben und von ihm zu rechtem Lehen wieder empfangen, damit das freundliche Verhältnis um so beständiger bleibe. 7) Weiter ist gelobt, daß alle Personen innerhalb und außerhalb Utrechts sowie alle Freunde des Grafen, die ihm im Krieg gegen sie [die Brüder von Aemstel] geholfen haben, wo immer sie wohnen, für sich und ihre Nachkommen als befriedet und ausgesöhnt gelten. Wird das nicht eingehalten, tritt die vorgenannte [vgl. Nr. 6)] Pön ein. 8) Ferner haben sie [die Brüder von Aemstel] gelobt, die Briefe der Grafen von Geldern und Kleve, des Herzogs von Brabant und des Bischofs von Utrecht [vgl. v. d. Bergh OB. II 253 f. Nr. 576; 577; 578] für ungültig zu erklären, so daß sie die Herren von Aemstel, ihre Verwandten und Nachkommen nicht bestärken, gegen den Grafen von Holland und seine Nachkommen Krieg zu führen. 9) Weiter ist gelobt, daß sie die rᷝghifte Amstelre damme, die Herrn Jan Parsin gegeben war, und all das, was dazu gehört, rᷝalſe van verborden goed einhalten sollen für sich und ihre Nachkommen. 10) Damit dies alles eingehalten werde, haben die drei Brüder von Aemstel 21 namentlich verzeichnete Bürgen gestellt. Diese Bürgen erklären, daß sie in ihrer Gesamtheit wie als Einzelpersonen für sich und ihre Nachkommen mit diesem Brief für den Herren van Aemstel und seine Brüder gegenüber dem Grafen von Holland und seinen Nachkommen mit gegebener Treue und geschworenem Eid und auf ihr gesammtes Vermögen, Lehen und Eigen diese Bürgschaft übernommen haben in der Weise, daß, falls der Graf von Holland stürbe und einen unmündigen Sohn hinterließe, der Vormund des Sohnes, bis dieser 21 Jahre alt ist, an den vorstehenden Dingen nichts ändern können soll, weder betreffs rᷝbede, dienst oder rᷝcoep. Kommt aber die Herrschaft von Holland durch Schicksal an die Tochter des Grafen und heiratet diese, so soll weder ihr Mann noch sie selbst an diesen Dingen etwas tun, bevor sie nicht 6 Jahre zusammen gewesen sind. Brechen der Herr von Aemstel oder seine Brüder die vorgeschriebenen Abmachnngen und Gelübde in irgendeiner Weise, so daß dies offenbar und rᷝgoeden Leuten bekannt ist, dann verlieren die Bürgen, die innerhalb der Grafschaft Holland wohnen, wie sie selbst erklären, ihr Vermögen, Herrschaftsgut, Lehen und Eigen an den Grafen von Holland, so daß dieser seine rᷝboden nach freiem Ermessen in diese Güter legen und setzen kann, um darin ungehindert zu bleiben und Besitzerrechte auszuüben ohne Widerspruch von jemand anderem. Die Bürgen, die aus dem Bistum Utrecht stammen, bestätigen durch freie Zustimmung, daß sie im gleichen Fall ihr Vermögen, Lehen und Eigen zu Gunsten des Grafen von Holland verwirkt haben, und erklären aus eigenen Stücken für sich und ihre Nachkommen, daß [in diesem Fall] der Bischof von Utrecht all ihr Vermögen an den Grafen von Holland oder seine Nachkommen ausliefern kann zu freiem Besitz. 11) Um die Einhaltung des Vertrags noch weiter zu sichern, haben die drei Brüder von Aemstel dem Grafen von Holland und seinen Nachkommen noch weitere 7 namentlich genannte Bürgen gesetzt, die, falls die Brüder von Aemstel oder ihre Nachkommen irgendwie diesen Vertrag brechen, gegen die Brüder auf ihre eigenen Kosten dem Grafen von Holland und seinen Nachkommen zu Pferd oder zu Schiff, so lange der Kriegszustand dauert, mit Mannschaften, deren Anzahl bei Nennung der einzelnen Bürgen genau verzeichnet ist, dienen müssen, was die genannten Bürgen ihrerseits reversartig bestätigen -- A und BUrkunde Arnout van Ameſtel; Geſebrecht here van Ameſtel; willaem van Ameſtel proueſt van Sent jannes van vtrecht an Graue van hollant - 1285 Oktober 27.(CAO, 1285-10-27) Arnout van Ameſtel; Geſebrecht here van Ameſtel; willaem van Ameſtel proueſt van Sent jannes van vtrechtWillem van Aemstel, Probst von St. Jan zu Utrecht, und seine Brüder Gisebrecht und Arnout beurkunden, daß sie dem Grafen von Holland 2000 Pfund Holländischer Pfennige schuldig sind und sich verpflichtet haben, ihm diese am 11. XI. 1286 zurückzuzahlen. Hiefür stellen sie dem Grafen 15 namentlich genannte Bürgen, die sich mit gesamter Hand zum Einlager nach Zierikzee verpflichten, falls die Zahlung zum genannten Termin nicht erfolgt. --Urkunde Florens Graue van hollant - 1289 Januar 20.(CAO, 1289-01-20) Florens Graue van hollantGraf Florens (V.) von Holland beurkundet, daß er sich nebst den Seinen mit den Leuten von den Drei Vierteln von Hoogwouderambacht [später »Ambacht der vier Noorder Koggen⟨ genannt] ausgesöhnt habe, und daß diese für sich und ihre Nachkommen ihm Huld geschworen und gelobt haben, ihm und seinen Nachkommen, die Grafen von Holland sind, als ihrem rechten Herren ewig untertan zu sein und zwar in folgender Weise. 1) Der Graf kann im Land der genannten Leute große und kleine Wege anlegen. 2) Die genannten Leute sollen ihm als Zehnten die elfte Garbe geben und diesen Zehnten gleich da einnehmen lassen, wo das Korn wächst. Wenn das Korn reif für die Zehnteinnahme ist, dann soll der Besitzer des Korns den Einheber des Zehnten dreimal rufen und jedesmal so laut, daß man es über sieben Äcker hören kann. Kommt der Zehenteinheber dann nicht, so soll der Besitzer des Korns den Zehnten rᷝbi tueen zire ghebure aussetzen [deponieren] und ihn 24 Stunden hehüten. Geschieht danach dem Zehnten Schaden, so kann man den Besitzer des Korns dafür nicht haftpflichtig machen. Wird jemand angeklagt betreffend den Zehnten Unrecht getan zu haben, so soll er sich von diesem Vorwurf reinigen mit rᷝtueen zire gebure oder, falls er diese nicht beibringen kann, mit zwei Blutsverwandten, und kann er auch diese nicht beibringen, so soll er den Zehnten in vierfacher Höhe bezahlen. 3) Die genannten Leute sollen dem Grafen entrichten eine rᷝvroneschult und rᷝheervaert [vgl. mnl. Wb. 3, 233 f.] es sei denn, daß der Graf auf die rᷝheervaert verzichtet. 4) Der Graf soll aus seinen Landen den genannten Leuten einen Richter bestellen, der nach Weisung von Schöffen Recht sprechen soll. Dünkt der Richter dem Grafen und den rᷝburen ungeeignet, so wird der Graf den Richter durch einen ersetzen, der ihm und den rᷝburen geeignet erscheint. Legt ein Mann seine Hand auf die Heiligen ohne Erlaubnis oder tut er sie davon ohne Erlaubnis oder rᷝstempelde [?], daß ihm der Richter keine Buße abnähme, es sei denn, daß der Kläger spräche .. [Hier ist im Text etwas ausgefallen, denn der Satz ist nicht vollendet]. Der Richter kann bei den rᷝburen Schöffen ein- und absetzen, wann er will. 5) Wenn jeman wegen eines [Stückes] Landes klagt, so sollen die Landgenossen, welche das Land mit erhalten helfen, keine Busse gelten, sondern nur der, der das Land verliert, soll dem Grafen 42 Schillinge zahlen. In gleicher Weise sollen Klagen betreffend Deiche behandelt werden. 6) Wird ein Mann wegen Diebstahls angeklagt, so soll er seine Unschuld dartun mit rᷝtuaen zire gheburen, oder falls er diese nicht beibringen kann, mit zweien seiner Blutsverwandten. Kann er aber auch diese nicht beibringen, so soll er seine Unschuld dartun mit einer Hand zu den Heiligen zwischen zwei Sonnenscheinen [d. h. durch Eid auf die Heiligen innerhalb zweimal 24 Stunden]. 7) Wenn jemand einen anderen verwundet ohne damit rᷝleemde hervorzurufen, so verfällt er z. Z. dem Grafen gegenüber in eine Buße von einem Pfund; wenn er aber dem andern eine Hand oder einen Fuß abschlägt oder ein Auge aussticht, so verfällt er dem Grafen gegenüber in eine Buße von 10 Pfund. 8) Die sieben rᷝghebure, welche geben rᷝeen heel bodel [vgl. zur Stelle mn. Wb. 1, 1331] verfallen keiner Buße; nur der, dem es [das rᷝboedel?] entgeht, verfällt einer Buße von 42 Schillingen [vgl. ober unter 5)]. 9) Wer sich ein Pferd oder eine Kuh [widerrechtlich] aneignet, [vgl. zur Stelle mnl. Wb. 1, 179] oder dergleichen, verfällt einer Buße von 2 Schillingen. 10) Kein Gut kann durch Tod an den Grafen fallen, wenn Erben ersten Grades vorhanden sind. 11) Alle Leute von den drei Vierteln von Hoogwouderambacht sollen durch das Land des Grafen fahren unter den gleichen Zollbedingungen wie die Leute von Kennemerland. 12) Alle Punkte, die hier schriftlich festgelegt oder auch nicht schriftlich festgelegt sind, soll der Graf richten oder durch seinen Richter unter Beiziehung von Schöffen richten lassen nach solchem Recht, wie es der verstorbene Vater des Grafen, König Wilhelm von Deutschland, zu Vroenen und zu Ouddorp zu haben pflegte. --Urkunde diederic here van waſſenare an florens Grave van hollant - 1289 März 1.(CAO, 1289-03-01) diederic here van waſſenareDiederic, Herr von Wassenaer, beurkundet, daß er dem Grafen Floris [V.] von Holland rᷝdie huelec tolne [= rᷝhulctolne?], die er von ihm zu Dordrecht zu Lehen hatte, zurückgegeben und für sich und seine Nachkommen darauf verzichtet habe. --Urkunde didderic - 1291 Februar 7 1292 Februar 6.(CAO, 1291-02-01) diddericDiederic, der Sohn Symons van Thelynge bezeugt, daß er für Diederic van Brederode, seinen Verwandten, in dessen Sühne mit dem Grafen Florens [V.] von Holland Bürge geworden ist. [Er ist einer der in Nr. 1536 S. 699. Z. 20 gestellten ungenannten Ersatzbürgen]. Verstößt Diederic van Brederode oder seine Erben gegen einen Punkt der Handfeste [Nr. 1536], und der Graf kann das bezeugen, so ist der Aussteller ihm zu Dienst und Hilfe verpflichtet, nämlich Diederic van Brederode in jeder Weise außer der Grafschaft Holland und außer Landes zu halten, soweit er es nach der Meinung des Grafen vermag. Tut er es, so ist er frei, tut er es nicht, so ist all sein Gut verfallen, das er von dem Grafen hat. Wenn er von dem Grafen gemahnt wird, so wird er alles auf eigene Kosten leisten. --Urkunde Ghiſebrecht here van amſtele - 1291 Februar 8 1292 Februar 7.(CAO, 1291-02-01) Ghiſebrecht here van amſteleGijsbrecht van Amstel bezeugt, daß er für seinen Neffen Diederic van Brederode in dessen Sühne mit dem Grafen Florens [V.] von Holland Bürge geworden ist. Er übernimmt die gleiche Verpflichtung wie Diederic van Thelynge [in Nr. 1537]. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, so bekennt er sich selber als treulos und meineidig. Er erklärt ferner, daß sein gesamter Besitz dann verfallen sein und an den Herren, von dem er ihn hatte, zurückfallen soll, ohne daß er oder seine Erben dagegen Rechtsmittel in Anspruch nehmen dürfen. Er unterstellt sich freiwillig dem Bischof von Utrecht, der ihn ohne vorherige Ladung und Mahnung in den Bann tun soll, sobald ihn der Graf oder dessen Nachkommen dazu auffordern oder auffordern lassen [vgl. Nr. 1536, S. 698 Z. 14 ff.]. Er bittet den Bischof, alle Herren, von denen er Gut hatte, im Besitz dieses Gutes gegen ihn, den Aussteller zu schützen. Bischof Jan von Utrecht erklärt sich bereit, die entsprechenden Verpflichtungen zu übernehmen. --Urkunde diederic Van brederode an florenſe Graue van holland / van zeland / en̄ here van vrieſlant - 1291 Februar 7 1292 Februar 6(CAO, 1291-02-01) diederic Van brederodeDiederic van Brederode hat seinen Zwist mit seinem Herrn, dem Grafen Florens [V.] von Holland, der durch seine Schuld entstanden ist, und bei dem er in die Gefangenschaft des Grafen gekommen ist, aus freiem Willen und nach dem Rat seiner Freunde und Verwandten folgendermaßen verglichen: 1. Diederic verspricht für sich und seine Nachkommen dem Grafen und allen seinen Leibeserben freie Hilfe gegen jedermann und Zuzug mit sovielen Leuten, wie der Graf oder seine Nachkommen fordern. 2. Verstößt Diederic oder seine Nachkommen gegen einen oder alle Punkte dieser Verpflichtung, bekennt er sich und seine Nachkommen für immer als meineidig und treulos und unfähig, gegen irgend jemanden vor geistlichem oder weltlichem Gericht Klage zu führen. Er willigt für sich und seine Nachkommen ein, von dem jeweiligen Bischof von Utrecht ohne vorherige Ladung und Mahnung in den Bann getan zu werden, wenn er seine Verpflichtungen bricht, und der Graf Florens den Bischof dazu auffordert. 4. Diederic verzichtet für sich und seine Nachkommen auf alle Appellation an den Papst, seine Legaten und Sublegaten, Erzbischöfe und Bischöfe, die ordentliche Richter sein können, und auf die Inanspruchnahme aller Privilegien [zur Lösung des Bannes] durch Kreuznahme, Gnaden, Ablässe oder päpstliche Gebote. 5. Ebenso verzichtet Diederic auf alle Hilfe des Römischen Kaisers oder Deutschen Königs für jetzt und alle Zukunft. 6. Diederic verzichtet für sich und seine Nachkommen auf jede Inanspruchnahme geistlicher oder weltlicher Richter in Sachen von Eiden und Gelübden, die sie urkundlich oder mündlich getan haben, sowie auf alle Auslegungen, Dispensen und Deklarationen durch geistliche oder weltliche Richter. 7. Diederic legt all seinen eigenen und seiner Erben Besitz in die Hand seines Herrn, des Grafen, falls sie einen oder alle Punkte dieses Abkommens brechen, und verzichtet auf alle Rückforderungen. Hierfür stellt Diederic dem Grafen vier [S. 698 Z. 44 f.] namentlich genannte Bürgen, die mit ihm und für ihn verpflichtet sind, dem Grafen alles Zuvorgenannte zu leisten. Stirbt ein Bürge, so tritt sein rechter Erbe für ihn ein. Ferner stellt Diederic seinen Bruder Jan van Renisse als Oberbürgen, so daß der Graf oder seine Erben über deren genannten Besitz wie über ihr Eigentum verfügen können, wenn Diederic oder seine Nachkommen gegen diese Verpflichtungen oder eine von ihnen verstößt. Die vier genannten Bürgen und Jan van Renisse als Oberbürge bezeugen ausdrücklich und namentlich ihre Bürgenverpflichtungen gegenüber dem Grafen. Diederic hat ferner für den Fall, daß sein Bruder Jan gegen seine Verpflichtungen verstieße, weitere Bürgen gestellt, die sich in besonderen Bürgenbriefen [Nr. 1537 u. 1538] gegenüber dem Grafen und seinen Nachkommen verbinden werden. Endlich übernimmt Bischof Jan von Utrecht die Verpflichtung, Diederic im Eintretensfalle von Pkt. 3 dieser Urkunde in den Bann zu tun. --Urkunde Ghiſebrecht Here Van Amſtelle - 1292 um März 16.(CAO, 1292-03-16) Ghiſebrecht Here Van AmſtelleGhisebrecht von Amstel beurkundet, daß er seinem Herrn, dem Grafen Florens [V.] von Holland, gelobt hat, zwei Briefe, die er von dessen Vater Wilhelm, weil. römischem König, über das Gut in Naerdinclant, sowie zwei päpstliche Urkunden mit einer Urkunde des Abtes von St. Paul zu Utrecht über dasselbe Gut herauszugeben, sobald der Prozeß, den Ghisebrecht mit der Äbtissin von Elten über dieses Gut hat, abgeschlossen ist. Wird der Prozeß nicht bald beendet, so verspricht er, die Briefe alle zusammen dem Grafen [noch im laufenden Jahre] auszuhändigen. --Urkunde FLorens Grave Van Hollant Van Zelant ende Here Van Vrieſlant - 1292 März 18.(CAO, 1292-03-18) FLorens Grave Van Hollant Van Zelant ende Here Van VrieſlantGraf Florens [V.] von Holland beurkundet, daß Philipp von Groneveld, sein Richter in Südholland, vor ihm bezeugt habe, daß die Gemeinderäte von Riederwert in seiner Gegenwart den gültigen Beschluß gefaßt haben: wenn einer aus eigenen Mitteln ein Wasser mit einem festen Deich eingedeicht hat, so soll der feste Deich in der Aufsicht des Amtmannes stehen und für immer verbleiben so wie im Amt Riederkerke. Diesen Beschluß bestätigt Graf Florens und befiehlt, ihn für immer einzuhalten. --Urkunde **aleit vrouwe van alemade; henric van alemade hoer ſoen an Joncdidden ende ſinen vader - 1293 November 25. In der Urkunde sind vom oberen Rande fast bis zur 3. Zeile zwei Schnitte gemacht, wohl als Ungültigmachung nach Erfüllung ihres Inhalts.(CAO, 1293-11-01) **aleit vrouwe van alemade; henric van alemade hoer ſoenAlheit van Alkemade und ihr Sohn Hendrik von Alkemade beurkunden, daß sie Jongdidden und seinem Vater ein Stück Land, rᷝblomevenne [Blumenmoor] genannt für V[I] Pfund Holländische, zahlbar je zur Hälfte in Voorschoten und Valkenburg, in rechtmäßiger Erbpacht geliehen haben. Diese Erbpacht geht auf ihre rechten Erben über. Ein Verkauf darf nur mit Hendriks oder seiner Nachkommen Einwilligung geschehen. --