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Urkunde Rât von zv̓rich an Baſil; Cholmur; Rinowe u.A. - 1287 Mai 26.(CAO, 1312-05-26) Rât von zv̓richDer Rat der Stadt Zürich, dessen derzeitige Mitglieder am Schluß mit Namen genannt sind, beurkundet, daß er das nachfolgende Schreiben der Bürger von Straßburg gesehen, auf seine Echtheit hin geprüft und davon Abschrift genommen habe, damit er in ähnlichen Fällen, wie sie in dem Schreiben geschildert sind, sich danach richten könne. Es folgt das Schreiben in Abschrift. Es ist eine Zirkularnote an die Räte und Gemeinden von Basel, Kolmar, Schlettstadt, Rheinau und Rufach sowie an alle die Städte, denen das Schreiben gezeigt wird, in der der Bürgermeister von Straßburg, der junge Zorn, der Rat und die Bürgerschaft von Straßburg mitteilen, wie sie mit den Straßburger Predigermönchen in Streit kamen, weil diese Kinder reicher Leute, die eine große Erbschaft in Aussicht hatten und noch unter 18 Jahren waren, zum Eintritt in ihren Orden zu bewegen suchten, ja sie sogar gegen Willen und Wissen ihrer Familie darin aufnahmen. Die Verfasser des Schreibens schildern des weiteren, wie sie deswegen bei den Predigern vorstellig wurden und beantragten, daß diese ihrerseits einen ähnlichen Revers ausstellen sollten, wie ihn die Barfüsserbrüder von Straßburg der Stadt gegeben hätten, eine Angelegenheit, die zuerst auf Ablehnung gestossen, dann als der Ordensprovinzial hinzugezogen wurde, mit Spott in die Länge gezogen worden sei. Die Sache wurde von neuem akut, als die Dominikaner das Erbteil rᷝeiner vrowen ihren rechten Erben entzogen hatten. Die erneute Forderung nach Ausstellung eines ähnlichen Reverses, wie ihn die Straßburger Barfüsser gegeben hatten, stieß auf glatte Ablehnung, man ließe sich lieber die Hälse mit Brettern abschlagen, als das man ein solches Schreiben ausstelle. Als dann weiter die Stadt auf ihrer Almende vor den Toren des Dominikanerinnenklosters zu bauen anfing, liefen die Nonnen herbei und schlugen auf die Arbeiter mit Schaufeln und Bengeln ein, wobei ein Arbeiter tödlich verletzt wurde. Das führte dazu, daß von städtischer Seite der Versuch gemacht wurde, das Tor des Dominikanerinnenklosters aus den Angeln zu heben [um in das Kloster einzudringen]. Die Straßburger haben deshalb an die genannten Städte geschrieben, damit sie sich freundlich verhalten und mit Rat und Gunst ihnen beistehen, wie sie, die Straßburger, ihnen beistehen würden, wenn sie vor Gericht Rede stehen müßten. Sie bitten die Städte, falls ihnen von den Predigern anders lautende Berichte zugegangen seien, diesen nicht zu glauben. Die Straßburger bitten um schriftliche Wiedergabe des Willens und Rates der Adressaten, wie sie, die Straßburger, und andere Städte, vor den Dominikanern sich retten könnten. Die Straßburger bitten ferner die Städte, falls sie, die Straßburger, Richter gewinnen sollten, die zu ihnen, den Adressaten, Beziehungen haben, bei diesen Richtern ihnen nützlich zu sein, damit sie ihnen bei ihrem Rechtshandel gut und gnädig sind. -- An diesen Bericht schließen die Straßburger die Abschrift eines Schreibens des Bruders Dietrich, Provincials der deutschen Provinz des Ordens der Minoriten, und des Straßburger Guardians Sigefrit und des Straßburger Minoritenkonventes an, worin diese versprechen: 1) daß kein Mitglied aus ihrem Kloster Eigen, Erbe oder Gut, welches einem Straßburger Bürger gehört, zu Erbe annehmen wird. 2) daß Belehrungen zu Vermächtniszwecken gelegentlich der Ausübung der Seelsorge und am Sterbebett, wodurch rechtmäßige Straßburger Erben um ihr Erbe kommen, unterbleiben. 3) daß kein Gut, Erbe oder Eigen, welches einem Straßburger Bürger oder einer Straßburger Bürgerin gehört und dem Konvent vermacht wird, von seiten des Konvents so verkauft oder verschoben wird, daß es zuletzt doch wieder an den Konvent fällt. 4) daß Leute unter 18 Jahren aus Straßburger Bürgerfamilien nicht in den Orden aufgenommen werden. Diese Versprechungen sind gemacht, nachdem eingangs schriftlich festgestellt ist, daß der Bürgermeister, der Rat und die Bürger von Straßburg so viel Anstand gehabt haben, zu erklären, daß die Straßburger Minoriten auch vorher zu Klagen wegen Übertretung der aufgezählten Punkte einen Anlaß nicht gegeben haben. --Urkunde Dietheln gebruͦder von woloſhouen; HeinR von kloten; HeinR von Lunchoft u.A. an kilchen der Brobſtei von zurich - 1292 März 15.(CAO, 1317-03-15) Dietheln gebruͦder von woloſhouen; HeinR von kloten; HeinR von Lunchoft; Johans von Clarus; Johans wolfleipſche; Ruͤdege Maneſſe der Junger; Ruͤdolf phungo; Ruͦdolf der Mv̓lner; Rât von zv̓rich; walt von ſant Peter; wernher Biberli; wilh Bokeli; Biberli, MarquardDer namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß der Zürcher Bürger Heinrich von Gözinkon und seine Ehefrau Alhait ihr Eigentumsrecht auf ihr Haus, ihre Hofstatt und den dazu gehörigen, der Lage nach [S. 711 Z. 4--6] beschriebenen Garten der Kirche der Propstei von Zürich freiwillig aufgegeben haben, und Herr Ulrich Rorwolf in Stellvertretung des Propstes und die Chorherren das Eigentumsrecht empfangen haben. Sie haben Heinrich und seiner Ehefrau Haus, Hofstatt und Garten gegen einen jährlich am 16. Oktober fälligen Zins von 2 Mutt Dinkel an das Kapitel der Kirche als Erblehen verliehen. Heinrich und Alhait erklären, dafür 10 Pfund Züricher Pfennige erhalten zu haben. Jedes von ihnen hat dem andern seinen Anteil an Haus, Hofstatt und Garten als Leibgeding vermacht mit Hand und Willen Herrn Rorwolfs, des Stellvertreters des Propstes. Beide sollen, sofern sie keine Kinder aus dieser oder einer anderen Ehe bekommen, über ihren Anteil an Haus, Hofstatt und Garten mit der Hand des Propstes oder seines Stellvertreters nach ihrem Gutdünken verfügen, doch so, daß die Bestimmung als Leibgeding in Kraft bleibt. Heinrich und Alhait haben ihren beiderseitigen Gedächtnisgottesdienst auf Haus, Hofstatt und Garten bei ihren Lebzeiten auf den 24. Juli in der Kirche der Propstei festgelegt. Die Chorherren erhalten davon nichts. Nach dem Tode eines Teiles der beiden Vergaber sollen die Chorherren seine Jahrzeit begehen, und man soll ihnen vom Anteil des Verstorbenen an Haus, Hofstatt und Garten jährlich 30 Pfund Zürcher Währung geben. Stirbt auch der andere Teil, so soll man den Chorherren ebenfalls von seinem Anteil 30 Pfennige geben. Dabei sollen je 5 Schillinge aus beiden Teilen den Chorherren zufallen, die bei der Seelenmesse anwesend sind. Sofern man wünscht, kann die Jahrzeit mit 5 Pfund Züricher Pfennige abgelöst werden. --Urkunde her Bvrcht ſchaffli; her Diethelm von woloſhoven; her heinrich von Lvnchoft rittera u.A. - 1295 März 22.(CAO, 1320-03-22) her Bvrcht ſchaffli; her Diethelm von woloſhoven; her heinrich von Lvnchoft rittera; her Jo wolfleibſch; her Johs Bilgrin; her Johs von Glarus; her Rvͤdiger Maneſſe · der Jvnge; her Rvͦdolf der Mv̓lner; her Rvͦdolf pfvng; her walt von ſanpeter; her wernher Biberli; her wil · Marthy; Rât von zv̓richDer namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß Dietel und Johannes, die Söhne des verstorbenen Herrn Dietel, und Wîzli, Sohn des verstorbenen Wîz, in ihrem Streit mit den Bürgern von Zürich wegen ihres Metsiederechtes [ihre Sache] durch vertrauenswürdige Leute bewahrheiten und beschwören lassen konnten. Wer [fürderhin] in Zürich irgendwelchen Met zum Verkauf oder Ausschank siedet oder ihn zum Verkauf exportiert, der soll den [beiden Söhnen] Dietels 2 Pfund und Wîzli 1 Pfund Zürcher Münze schuldig sein, wenn er es ohne deren Genehmigung getan hat. [Dagegen] ist Herstellung von Met für den Hausgebrauch oder Abgabe ohne Bezahlung nicht strafbar. -- ZU. datiert »August 9⟨, bezieht damit rᷝan dem zîſtage vor v̓nſirre vroͮwen Ernde auf Mariä Himmelfahrt (19. 8.), während es sich wohl um Mariä Verkündigung (25. 3.) handelt. --Urkunde Her Bvrchart der Swarze; Her Chvͦnrad Tige; Her Hartman der Saler u.A. an hern wernher Biberlin v̓nſerem bvrger von zv̓rich - 1296 [Mai 1 bis September 11].(CAO, 1321-05-01) Her Bvrchart der Swarze; Her Chvͦnrad Tige; Her Hartman der Saler; her Heinrich Rewel; her Heinrich von Kloton; Her hvg Biberli; her Jacob von der Mezze; Her Johannes Schafli; Her Lv̓told Gnv̓rſer; Her Marchwart von wolohoven; Her Rvͦdolf der Mv̓lner; her Rvͦdolf von Beggenhoven; Rât von zv̓richDer namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß Johannes, Sohn des verstorbenen Konrads des Kubler, das [Bd. 3 S. 494 Z. 22-24] der Lage nach beschriebene Haus und die Hofstatt in der Brunngasse, sein Eigentum, und einen Weingarten in Goldbach, Erblehen für 2 Pfennige von der Propstei Zürich, an den Zürcher Bürger Wernher Biberli, das Haus als Eigentum, den Garten mit der Hand des Propstes als Erblehen, mit allen bei Rechtsgeschäften zu beobachtenden Formalitäten gegeben und ausgefertigt hat. Da Prior und Konvent der Dominikaner von Zürich Wernher die Gabe verschafft haben, so verspricht Wernher für sich und alle seine Nachkommen, nach dem Tode von Frau Margarete, der Mutter des Johannes, deren Leibgeding Haus, Hofstatt und Weingarten ist -- oder schon zu ihren Lebzeiten, wenn sie zustimmt -- mit den 3 Besitzungen nach Weisung des Priors und des Konventes bzw. von deren nachfolgern zu verfahren. Tun sie [Wernher und dessen Erben] das nicht, so müssen sie an den Prior und die Brüder 25 Mark Silbers Zürcher Gelötes zahlen. Auf Bitten Wernhers siegelt der Rat die Urkunde für den Prior mit dem Zürcher Stadtsiegel. Wernher bestätigt die Richtigkeit der Abmachung und siegelt ebenfalls. -- Zur Datierung siehe ZU. 6, 656 Anm. 2: Das fehlende Tagesdatum läßt sich durch die Anführung des Sommerrates näher bestimmen auf 1. Mai bis 11. September. --