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Urkunde Hainreich die pruder von Ror; Otto an abt Chunrat; Alhait; goteſhaus hintz Raitenhaſlah - 1287 Oktober 21.(CAO, 1312-10-21) Hainreich die pruder von Ror; OttoDie Brüder Otto und Heinrich von Rohr beurkunden: A. 1) Daß ihre Mutter Alhait der Kirche Raitenhaslach für das Heil ihrer Seele und der Seele des Vaters der Beurkunder 10 Pfund Regensburger Pfennige mit ihrer Zustimmung auf den Hof und die Hube zu Altsberg und auf all dem, was Mutter und Söhne dort haben, vermacht habe. 2) Daß sie, die Brüder, von Abt Konrad und dem Konvent Raitenhaslach wegen dringenden Bedürfnisses genommen haben: a) zwei Faß Wein gegen 8 Pfund [Alt-]Öttinger Pfennige, 4 Öttinger Scheffel Roggen und 10 Öttinger Metzen und 4 Öttinger Scheffel Hafer. b) Einen rᷝmeidem gegen 6 Pfund Öttinger Pfennige. B. Um diese Schuldigkeiten zu begleichen, geben die Brüder Otto und Heinrich, ohne etwas davon für sich auszunehmen, das ganze Gut zu Altsperg nebst Zubehör, auf dem die 10 Pfund Regensburger Pfennige nach dem Tode Alhaits angewiesen werden sollten, dem Abt und der Kirche Raitenhaslach zu eigen, mit Ausnahme von 30 Pfennigen Geltes, die zu einem Seelgerät an den Heilig-Geistaltar zu Burghausen gehören. Doch ist die Bedingung daran geknüpft, daß wenn die Brüder die Schuldigkeiten betreffend Wein und Pferd vor dem 2. II. 1289 begleichen, das Gut Altsberg wieder rᷝlediglichen an sie fallen soll. C.Abt Konrad und der Konvent von Raitenhaslach haben, wie die Brüder beurkunden, die Mutter der Brüder, Frau Alhait, und den Mitbeurkunder Otto von Rohr zu Schiedsleuten bestimmt, welche entscheiden sollen, wieviel, mehr oder weniger, Abt und Konvent um das Gut geben sollen. Die Entscheidung soll vor dem 2. II. 1288 fallen. Stirbt Alhait oder Otto, oder sterben beide vor diesem Termin, so soll Ulrich von Seifridsdorf Schiedsmann an ihrer Stelle sein. --Urkunde Friderich von Chunſperch; Otto an Byſcholf Hertneit von ***k - 1288 Juli 17.(CAO, 1313-07-17) Friderich von Chunſperch; OttoOtto und Friedrich von Königsberg beurkunden, daß Bischof Hertnid von Gurk sie darum ansprach, daß ihre Leute seine um Königsberg gelegenen Äcker anbauten, und daß sie, die Beurkunder, anerkennen mußten, daß dem Bischof damit Unrecht geschehen sei, um so mehr, als sie, die Beurkunder, Dienstmannen des Bischofs sind und diesem geschworen haben, seinen Schaden fernzuhalten und seinen Nutzen zu fördern. Die Königsberger haben deshalb ihrem Herren gelobt, daß das in Zukunft nicht mehr geschehen soll. Wenn aber trotzdem einer der Königsbergischen Leute auf bischöflichen Eigen oder Äckern irgendetwas anbaut, so sollen das des Bischofs und seiner Nachfolger Amtleute abschneiden und damit tun, was sie wollen. Die Königsberger haben dem Bischof eidlich gelobt, ihm in solchen Fällen gegen ihre eigenen Leute zu helfen. Es wurde auch gelobt, daß keinem der Königsbergischen Leute es helfen soll, wenn er erklärt, die Amtsleute des Bischofs hätten ihm das überlassen, es sei denn, daß er darüber eine schriftliche Erklärung des Bischofs oder dessen Insiegel habe. Gibt der Bischof ihm ein Wachszeichen, so soll das nicht länger als ein Jahr Kraft haben, gibt er ihm einen Brief, so soll dessen Wortlaut gelten. --Urkunde albrech; Conrad; Johan u.A. an Clawese / van zwerin; godeken den biſſcope to ſzuerin; greuen / helmolde u.A. - 1292 August 21.(CAO, 1317-08-21) albrech; Conrad; Johan; Otto van der genaden gotes marcreuen to brandenborh; OttoDie Markgrafen Otto, Konrad, Albrecht, Johann und Otto von Brandenburg beurkunden, daß sie sich mit Bischof Godeke von Schwerin, Fürst Wizlaf von Rügen, den Grafen Helmold und Nicolaus von Schwerin geeinigt und gelobt haben, mit ihnen einen Landfrieden von 10 Jahren zu halten. Die Markgrafen werden einen Schiedsrichter aus der Mark, ihre Partner einen aus dem Lande zu Wenden bestimmen. Diese beiden Richter sollen über alle Streitfälle zwischen den beiden Parteien Recht sprechen. Wer den Schaden tut oder zu wessen Gunsten er geschehen ist, soll ihn binnen 4 Wochen ausgleichen, andernfalls werden beide Parteien sein Feind sein, bis der Schaden verglichen ist. Wird ein Schadentäter landflüchtig, so soll der Schaden aus seinem Gut verglichen werden. Zur Sicherung des Friedens werden beide Parteien den vertriebenen Claus von Wenden wieder in Recht und Besitz einsetzen und demjenigen Feind sein, der ihn darin behindert. Wenn Nicolaus von Wenden, Sohn des Jan, dem genannten Claus von Wenden, Hinrichs Sohn, seinen Besitz unangefochten läßt, soll er darin [von den Ausstellern] unbehindert bleiben. Kommt Nicolaus von Wenden gemeinsam mit Herrn Bogislaw mit den Markgrafen in Streit und will sich mit ihnen vergleichen, sollen die Markgrafen darauf eingehen und mit Hilfe der Vertragspartner gegen Bogislaw solange Fehde führen, bis er nach Meinung der Vertragspartner und der Leute der Markgrafen freiwillig oder vor Gericht Genugtuung geleistet hat. Will sich Herr Bogislaw vergleichen, sollen sie darauf eingehen und darauf hinwirken, daß er auch den Grafen Helmold und Claus von Schwerin ihr Recht werden läßt. Wenn die Markgrafen gegen die Feinde der Vertragspartner zu Felde ziehen, sollen diese ihnen auf eigene Kosten allen Zuzug leisten und ebenso umgekehrt. Wenn einer der Hilfe der anderen bedarf, soll dieser binnen 10 Tagen ihm auf seine Schlösser zu Hilfe kommen und er hat die Kosten zu tragen. -- Wenn der Herzog von Sachsen, seine Mannen und Erben (?) sich nicht ans Recht halten wollen, werden die Markgrafen, wenn sie es können, den Schwerinern und Mecklenburgern helfen. Wenn die Markgrafen und ihre Vertragspartner dem Claus, des Hinrichs Sohn, Schlösser abgewinnen, sollen sie sie ihm wiedergeben. Schlösser dagegen, die sie dem Nicolaus, dem Sohn des Jan, abgewinnen, werden sie gemeinsam behalten und ihn damit zwingen, seinem Vetter Claus sein Gut zu erstatten. Im Fall einer Aussöhnung sind die Markgrafen einverstanden, wenn die Vertragspartner die Schlösser dem Nicolaus von Wenden wiedergeben. Erhalten sie aber Geld, so sollen die Markgrafen ihren Teil davon erhalten. Schließlich verpflichten sich die Partner gegenseitig, keinerlei gesonderte Verhandlungen zu führen oder Vergleiche zu schließen. Vgl. Nr. 1621Urkunde Berhtolt; Ludewig; Otto an heinriche von Strazperch - 1292 September 1.(CAO, 1317-09-01) Berhtolt; Ludewig; OttoDie Brüder Ludwig, Otto und Berchtold, die Söhne des verstorbenen Berchtold von Straßberg, anerkennen alles, was ihr Vetter [Onkel?] Graf Rudolf von Neuenburg-Nidau und der Ritter Kuno der Junge von Bergheim in ihrem Namen und an ihrer Statt über die Verpfändung der Stadt Büren, den Hof in Diesbach und was dazugehört an ihren Vetter Heinrich von Straßberg, Domherrn von Solothurn, ausgemacht und urkundlich niedergelegt haben. Sie verpflichten sich, ihren Vetter, den Grafen Rudolf, dessen Erben und Bürgen, sowie deren Erben für die Summe von 600 Pfund Pfennigen Burgunder Münze schadlos zu halten, für die er sich bei dieser Pfandsetzung verpflichtet hatte, und stellen dafür als Deckung ihren gesamten Besitz zur Verfügung. Otto von Ochsenstein, Landvogt im Elsaß, bezeugt, daß diese Pfandsetzung mit seiner Einwilligung geschah, Kuno der Junge, daß er daran mitgewirkt hat. --