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Urkunde Jan Graue van holland van zeland en̄ here van vrieſland an lieden van Onſen lande van zeland; porteren van zyrixe - 1297 Februar 7.(CAO, 1297-02-07) Jan Graue van holland van zeland en̄ here van vrieſlandJan [I.], Graf von Holland und Seeland, Herr von Friesland, beurkundet, daß er den Bürgern von Zierikzee und den Bewohnern Seelands die Gnade gewährt hat, künftig auf Grund des ihnen von seinem Vater und Großvater verliehenen Rechts an seinem Zoll unbelästigt von den in Dordrecht geltenden Zollmarken rᷝ(tekinen) vorbeifahren zu dürfen, da er sie davon befreit hat. In Dordrecht soll ein Kaufmann den anderen in der Wechselbank bezahlen und hat dann keine Bankkosten von gekauftem oder verkauftem Gut zu geben, es sei denn, daß man Geld für Geld eintauscht. Davon ist 1 Pfennig von der Mark zu entrichten, außer von holländischer [Münze]. [Es folgt eine Lücke, der ein Bedingungssatz vorausgeht:] Wenn Kaufleute einander aus eigenem Besitz nicht bezahlen können und sich an einen Bankier wenden, damit er ihnen Geld beschafft, so soll dieser davon haben ... Er schärft seinen Rentmeistern, Baliuwen, Schultheißen und Geschworenen ein, die Bürger von Zierikzee und die Bewohner Seelands entsprechend der Urkunde zu behandeln. -- Vgl. Corpus Nr. 1804, 2411, 2612, 2629, 2639. --Urkunde Jan Graue van holland van zeland en̄ here van vrieſland an har pietere officiael sbiſſcops van vtrecht - 1297 Februar 23.(CAO, 1297-02-23) Jan Graue van holland van zeland en̄ here van vrieſlandJan [I.], Graf von Holland und Seeland, Herr von Friesland, fordert Herrn Pieter, Offizial des Bischofs von Utrecht, auf, Richter, Schöffen und Bürger von Zierikzee in allen Dingen mit rechtlicher Ansprache zu verschonen, wie er es bisher tut und getan hat, da Jan es nicht wünscht, daß sie außerhalb der Stadtfreiheit vorgeladen oder rechtlich angesprochen werden, da er weiß, daß sie [die Richter usw.] immer bereit sind, jedermann Recht zu tun, der sich über sie [die Richter usw.] zu beklagen hat. Im Weigerungsfalle wird er die [Gerichts-]Boten, die die Beschwernisse und Urkunden gegen sie bringen, festnehmen und so verfahren oder verfahren lassen, daß sich sonstige Boten zu anderer Zeit davor hüten sollen. -- Vgl. Corpus Nr. 1804, 2411, 2591, 2612, 2619, 2639. --Urkunde Jan Graue van holland van zeland en̄ here van vrieſland - 1297 März 3.(CAO, 1297-03-03) Jan Graue van holland van zeland en̄ here van vrieſlandJan [I.], Graf von Holland, von Seeland und Herr von Friesland, beurkundet, daß man bei einer von den Schöffen von Zierikzee mit Zustimmung seines Baliu festzusetzenden Strafe keinen, der im gefreiten Bezirk der Stadt Zierikzee wohnt, wegen eines Vergehens außer in der Stadt selbst vor seinen Baliu und seine Schöffen vorladen oder gerichtlich belangen darf, da ihm in allen Rechtssachen die richterliche Entscheidung zusteht. Wird jemand von einem Bewohner des gefreiten Gebietes wegen geistlicher Angelegenheiten wie Testament, Kreuzzugsgeld oder anderen vor geistliches Gericht gehörenden Angelegenheiten verklagt, dann soll bei einer wie oben festzusetzenden Strafe die Verhandlung nur in der Stadt und sonst nirgends vor dem Dekan oder dem Provisor von Schouwen stattfinden. Daher ersucht er alle geistlichen Richter, daß sie die Bürger in diesen Dingen nicht mehr bedrängen, da er wohl weiß, daß sie bereit sind, jedem Mann Recht zu tun, der vor ihnen jemanden verklagt. Sollte ein geistlicher Richter oder sonst jemand die Bürger außerhalb der Freiheit gerichtlich belangen, so befiehlt er seinen Richtern, Schöffen und Bürgermeistern von Zierikzee, die Boten, die die Belästigung und die Vorladung rᷝ(brieue) bringen, mit den rᷝbrieuen in sichere Haft zu nehmen, bis sie von ihm oder seinem Baliu freigelassen werden. Die den Richtern, Schöffen, Bürgermeistern und der Stadt daraus erwachsenden Unzuträglichkeiten wird er ihnen beseitigen helfen. -- Vgl. Corpus Nr. 1804, 2411, 2612, 2619, 2629. --