Empfänger
lieden van Onſen lande van zeland
porteren van zyrixe
porteren van zyrixe
Ausstellungsdatum
1297 Februar 7.
Mitsiegler
wijt
Archiv
Bemerkungen:
Jan [I.], Graf von Holland und Seeland, Herr von Friesland, beurkundet, daß er den Bürgern von Zierikzee und den Bewohnern Seelands die Gnade gewährt hat, künftig auf Grund des ihnen von seinem Vater und Großvater verliehenen Rechts an seinem Zoll unbelästigt von den in Dordrecht geltenden Zollmarken rᷝ(tekinen)</i> vorbeifahren zu dürfen, da er sie davon befreit hat. In Dordrecht soll ein Kaufmann den anderen in der Wechselbank bezahlen und hat dann keine Bankkosten von gekauftem oder verkauftem Gut zu geben, es sei denn, daß man Geld für Geld eintauscht. Davon ist 1 Pfennig von der Mark zu entrichten, außer von holländischer [Münze]. [Es folgt eine Lücke, der ein Bedingungssatz vorausgeht:] Wenn Kaufleute einander aus eigenem Besitz nicht bezahlen können und sich an einen Bankier wenden, damit er ihnen Geld beschafft, so soll dieser davon haben ... Er schärft seinen Rentmeistern, Baliuwen, Schultheißen und Geschworenen ein, die Bürger von Zierikzee und die Bewohner Seelands entsprechend der Urkunde zu behandeln. -- Vgl. Corpus Nr. 1804, 2411, 2612, 2629, 2639. --
Literatur
Van den Bergh OB. 2, 448 Nr. 989.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40061