Ausstellungsdatum
1297 März 3.
Mitsiegler
onſen ſeghelen
Weitere Personen
ſcepenen van zyrixe, baliuwes, burghermeyſtere van zyrixe, deken van ſcouden, prouizoer, rechtere
Bemerkungen:
Jan [I.], Graf von Holland, von Seeland und Herr von Friesland, beurkundet, daß man bei einer von den Schöffen von Zierikzee mit Zustimmung seines Baliu festzusetzenden Strafe keinen, der im gefreiten Bezirk der Stadt Zierikzee wohnt, wegen eines Vergehens außer in der Stadt selbst vor seinen Baliu und seine Schöffen vorladen oder gerichtlich belangen darf, da ihm in allen Rechtssachen die richterliche Entscheidung zusteht. Wird jemand von einem Bewohner des gefreiten Gebietes wegen geistlicher Angelegenheiten wie Testament, Kreuzzugsgeld oder anderen vor geistliches Gericht gehörenden Angelegenheiten verklagt, dann soll bei einer wie oben festzusetzenden Strafe die Verhandlung nur in der Stadt und sonst nirgends vor dem Dekan oder dem Provisor von Schouwen stattfinden. Daher ersucht er alle geistlichen Richter, daß sie die Bürger in diesen Dingen nicht mehr bedrängen, da er wohl weiß, daß sie bereit sind, jedem Mann Recht zu tun, der vor ihnen jemanden verklagt. Sollte ein geistlicher Richter oder sonst jemand die Bürger außerhalb der Freiheit gerichtlich belangen, so befiehlt er seinen Richtern, Schöffen und Bürgermeistern von Zierikzee, die Boten, die die Belästigung und die Vorladung rᷝ(brieue)</i> bringen, mit den rᷝbrieuen</i> in sichere Haft zu nehmen, bis sie von ihm oder seinem Baliu freigelassen werden. Die den Richtern, Schöffen, Bürgermeistern und der Stadt daraus erwachsenden Unzuträglichkeiten wird er ihnen beseitigen helfen. -- Vgl. Corpus Nr. 1804, 2411, 2612, 2619, 2629. --
Literatur
Van den Bergh OB. 2, 450 f. Nr. 994 (nicht nach Original) ; Rechtsbronnen van Zierikzee S. 11 f. Nr. 7.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40082