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Urkunde Graue Cuͦnrat; Graue Egen; Graue Egene von friburg u.A. - 1284 Februar 1.(CAO, 1309-02-01) Graue Cuͦnrat; Graue Egen; Graue Egene von friburg; Graue Friderich; Graue Gebehart gebruͦder von fúrſtenbergGraf Egen von Freiburg und die Brüder Friedrich, Egen, Konrad und Gebhard, Grafen von Fürstenberg, beurkunden, daß sie den Bürgern von Freiburg i. Br. Burkart Meinwart, Konrad von der Eiche, Dietrich Konrad Snewelin, Burckart von Dottighofen, Johannes Bitterolf dem jungen sowie [dem nicht als Freiburger bezeichneten] Konrad Sneite und ihren Erben 674 Mark lötiges Silber Freiburger Gewichtes, die ihnen bereits ausgezahlt worden seien, [zwei = ⅔] Teile des Hofes zu Herdern, den sie zu rechtem Lehen und auch von ihrem Herren, dem Bischof von Straßburg, seit dem Tod ihrer rᷝvetter als solches empfangen haben, zu rechtem Lehen nebst allem Zubehör, wie Kirchensatz, Gericht, rᷝschuz [Schutz oder Schuß?], Bännen, Holz und Feld, Leuten und Gut, in allem Recht, wie sie den Hof von ihren Vorfahren erhielten, verkauft und verliehen haben. Die Beurkunder geloben, den Käufern stets gehorsam (!) und behilflich zu sein, wenn diese ihre Hofanteile vermachen, versetzen oder verkaufen wollen. Wenn sie das nicht tun würden, so soll doch jede derartige Rechtshandlung der Käufer als mit Willen der Verleiher geschehen gelten, und zwar ohne Anfechtungsrecht seitens der Verleiher oder deren Nachkommen. Die Verleiher verpflichten sich auch für sich und ihre Erben für den Fall, daß die Käufer seitens des Straßburger Bistums oder sonst einer geistlichen oder weltlichen Person beschwert oder angegriffen würden oder sonst von einem geistlichen oder weltlichen Gericht, oder für den Fall, daß die Käufer einen Schaden, Kosten oder Verlust an dem Gut erführen, für alle Schäden ohne Widerspruch aufzukommen und da, wo die Käufer Schaden eidesstattlich behaupten, an die Tatsächlichkeit dieses Schadens zu glauben. Die Verkäufer geloben auch den Käufern, daß, falls einer von ihnen oder alle stürben, keiner ihrer Erben mit einem Mortuarium belästigt werden, sondern seine Lehen besitzen soll als ob sie erblich seien. Graf Egen von Freiburg, dem noch das ¹⁄₃ des Hofes verbleibt, gelobt, daß die genannten Bürger von der rᷝGemeinsami, die er mit ihnen und sie mit ihm haben, in keiner Weise in ihren zwei Dritteln belästigt oder geirrt werden sollen; denn er und seine Erben wollen mit den Bürgern und ihren Erben in der Gewohnheit und in dem Recht bleiben, in denen sein Vater und sein rᷝvetter den Hof an ihn und seine rᷝvettern vererbt haben. Weder durch Todesfall noch durch sonstige rᷝwandelunge sollen weder er noch seine Erben noch die Bürger und ihre Erben belästigt oder geirrt werden. Die Verkäufer geloben auch, daß die Bürger an ihrem Gut weder von ihnen noch von ihrem Boten belästigt und geirrt werden sollen. Würde jemand anders dies tun, so würden die Verkäufer die Bürger mit ganzen Treuen schützen. --Urkunde Graue Cuͦnrat; Graue Egen; Graue Gebehart u.A. - 1284 Oktober 16.(CAO, 1309-10-16) Graue Cuͦnrat; Graue Egen; Graue Gebehart; Grauen Heinriches ſeligen ſivne von Fivrſtenberch; Wir Graue FriderichDie Grafen Friedrich, Egen, Konrad und Gebhard von Fürstenberg, Söhne des [am 6. I. 1284 (vgl. Fürst. UB. 1, 286 Nr. 588)] verstorbenen Grafen Heinrich von Fürstenberg, beurkunden als seine Erben der [diesem von König Rudolf als ewiges Reichslehen verliehenen (vgl. O. Redlich Reg. 1787)] Stadt Villingen, daß sie sich mit den Bürgern dieser Stadt über folgende Punkte geeinigt haben: 1) Ab 1. V. 1285 bis spätestens 1. V. 1287 werden die vier Brüder aus ihrer Mitte der Stadt Villingen einen Herren geben, unter dem die Villinger Büger gemäß den im Folgenden mitgeteilten Rechten und Satzungen gehorsam sein sollen, wie auch ihnen der künftige Herr gemäß diesen Rechten und Satzungen gehorsam sein soll. 2) Die Stadt Villingen soll in aller Zukunft nur einen einzigen Herren haben; das gilt auch für die Erbfolge, falls der verstorbene Herr mehrere Kinder hinterläßt. 3) Der künftige Herr darf über den gegenwärtigen status quo hinaus an die Stadt Villingen keine Burg oder Festung näher heranlegen und auch in der Stadt selbst die zur Zeit bestehenden fortifikatorischen Verhältnisse nicht ändern. 4) Die an den künftigen Herren zu zahlende Steuer beträgt rechtmäßig jährlich nicht mehr als 40 Mark Silber. 5) Das Schultheißenamt soll der Herr mit Rat der Bürger einem ehrbaren Bürger verleihen. 6) Den Büttel sollen die Bürger wählen, und diesem soll der Schultheiß das Amt verleihen. 7) Wenn ein Bürger die Huld des Herren verliert oder das Gesetz übertritt, es sei mit Körperverletzung oder mit einem geringeren oder größeren Vergehen, so soll das für den Herren in Ordnung gebracht werden entsprechend dem Urteil der Bürger und dem Stadtrecht. 8) Der Bürger soll durchschnittlich von der Hofstatt einen Schilling Pfennige geben, Abweichungen in der Höhe dieser Summe sind je nach Größe der Hofstatt zulässig. 9) Die Bürger sollen den Viehhirten und den Schafhirten wählen, und diese Ämter soll der Schultheiß verleihen. 10) Dem künftigen Herren obliegt es, diese Rechte und Satzungen der Stadt in Bezug auf ihr Recht und ihre Freiheit gegen jedermann zu schützen. --Urkunde Graue Cuͦnrat; Graue heinrich von Veihingin an Conuente der predier ordins ze phorz- ein - 1287 Juli 28.(CAO, 1312-07-28) Graue Cuͦnrat; Graue heinrich von VeihinginDie Grafen Konrad und Heinrich von Vaihingen beurkunden, daß sie dem Dominikanerinnenkonvent zu Pforzheim den Erwerb eines Hofstattgeländes zu Vaihingen gestattet haben, auf dem die Nonnen ein Haus, eine Scheuer und eine Hütte errichten dürfen, damit sie im Hofraum ihre Zehnten, Wagen und Karrossen abstellen können. Die Hofreite soll frei [von Bete] sein, es sei denn, daß die Nonnen noch anderes Gut bewirtschaften: Äcker, Wiesen und Garten. Von diesem soll der Inhaber Bete geben, sowohl für die Nonnen als für sich. Die Dominikanerinnen sollen [in Vaihingen] nur mit Willen der Grafen von Vaihingen weiteres Gut erwerben. Tun sie dies ohne ihre Zustimmung, so werden die Grafen sich des unerlaubt erworbenen Gutes bemächtigen. Wenn aber Albrecht Kaltisen [ein Vaihinger Bürger, vgl. WU. 3448] Gott zu liebe oder zum Kauf den Dominikanerinnen rᷝdez ſelben [welches? seines?] rᷝzehenden dailit [nach J. Mone = »geteilt⟨. Möglicherweise auch = rᷝdail iht] gibt, so soll das unter demselben Recht geschehen, wie angegeben ist [d. h. doch wohl, die Erlaubnis zu dem Geschäft muß eingeholt werden]. Wird den Dominikanerinnen Gott zu liebe künftig Gut gegeben, so haben sie dieses [in Vaihingen gelegene] Gut den Grafen oder den Bürgern von Vaihingen innerhalb Jahresfrist zum Kauf anzubieten. Die Dominikanerinnen verpflichten sich, am Freitag vor Palmsonntag jährlich die Jahrzeit der Grafen und aller ihrer Vorfahren und Nachkommen zu begehen. --