Graue Cuͦnrat; Graue Egen; Graue Gebehart u.A. - 1284 Oktober 16.

Zugangsnummer

678 A

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Flomborn

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1284 Oktober 16.
Ausstellungsort
Flomborn
Mitsiegler
Biſchof Rvͦdolfes von koſtenze
Grauen Gozzen von Tiwingen
Grauen Manegoltes von Nellen- burch
Graven Vͦlriches von Muntfort
Graven Albrehtes von Hohen- berch
Graven Egen von Fribvrch
Margrauen Heinriches von Hahberch
Weitere Personen
burgeren der ſtat ze Vilingen
Archiv
Bemerkungen:
Die Grafen Friedrich, Egen, Konrad und Gebhard von Fürstenberg, Söhne des [am 6. I. 1284 (vgl. Fürst. UB. 1, 286 Nr. 588)] verstorbenen Grafen Heinrich von Fürstenberg, beurkunden als seine Erben der [diesem von König Rudolf als ewiges Reichslehen verliehenen (vgl. O. Redlich Reg. 1787)] Stadt Villingen, daß sie sich mit den Bürgern dieser Stadt über folgende Punkte geeinigt haben: 1) Ab 1. V. 1285 bis spätestens 1. V. 1287 werden die vier Brüder aus ihrer Mitte der Stadt Villingen einen Herren geben, unter dem die Villinger Büger gemäß den im Folgenden mitgeteilten Rechten und Satzungen gehorsam sein sollen, wie auch ihnen der künftige Herr gemäß diesen Rechten und Satzungen gehorsam sein soll. 2) Die Stadt Villingen soll in aller Zukunft nur einen einzigen Herren haben; das gilt auch für die Erbfolge, falls der verstorbene Herr mehrere Kinder hinterläßt. 3) Der künftige Herr darf über den gegenwärtigen status quo hinaus an die Stadt Villingen keine Burg oder Festung näher heranlegen und auch in der Stadt selbst die zur Zeit bestehenden fortifikatorischen Verhältnisse nicht ändern. 4) Die an den künftigen Herren zu zahlende Steuer beträgt rechtmäßig jährlich nicht mehr als 40 Mark Silber. 5) Das Schultheißenamt soll der Herr mit Rat der Bürger einem ehrbaren Bürger verleihen. 6) Den Büttel sollen die Bürger wählen, und diesem soll der Schultheiß das Amt verleihen. 7) Wenn ein Bürger die Huld des Herren verliert oder das Gesetz übertritt, es sei mit Körperverletzung oder mit einem geringeren oder größeren Vergehen, so soll das für den Herren in Ordnung gebracht werden entsprechend dem Urteil der Bürger und dem Stadtrecht. 8) Der Bürger soll durchschnittlich von der Hofstatt einen Schilling Pfennige geben, Abweichungen in der Höhe dieser Summe sind je nach Größe der Hofstatt zulässig. 9) Die Bürger sollen den Viehhirten und den Schafhirten wählen, und diese Ämter soll der Schultheiß verleihen. 10) Dem künftigen Herren obliegt es, diese Rechte und Satzungen der Stadt in Bezug auf ihr Recht und ihre Freiheit gegen jedermann zu schützen. --
Literatur
Fürst. UB. 1, 289 Nr. 591 (nach B);
Oberrhein. Stadtrechte II, 1, 4 Nr. V (nach B);
L. Schmid Monumenta Hohenbergica I 71 Nr. 98;
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20121