Graue Cuͦnrat; Graue Egen; Graue Egene von friburg u.A. - 1284 Februar 1.

Zugangsnummer

637

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Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1284 Februar 1.
Ausstellungsort
Kloster Stams
Mitsiegler
Graue / friderich
Graue Egen Von fúrſtenberg
Graue Egene von friburg
Zeuge
der abbet von Tennibach
Her Arnolt werre
Her abreht Spoͤrlj
Her Berhtolt von Valkenſtein
her Cuͦnrat von Bluͦmenberg
her Cuͦnrat
Her Diethrich von Túſelingen
Her friderich von Wolua Rittere
her Heinrich der Lúprieſter von Merdingen
her Heinrich kvͤchelin
Weitere Personen
Biſchoue von Straſburg, Biſchtuͦme ze Straſburg, Burkart Meinwarte, Burkart Von Tottinkouen, Cuͦnrate von der Eiche, Cvͦnrat von Sneite, Diethriche Cuͦnrat Snewelin, Graue Cuͦnrat, Graue Egene von friburg, Graue Gebehart, Johannes Bitterolfe deme Jungen / burgern von friburg
Archiv
Bemerkungen:
Graf Egen von Freiburg und die Brüder Friedrich, Egen, Konrad und Gebhard, Grafen von Fürstenberg, beurkunden, daß sie den Bürgern von Freiburg i. Br. Burkart Meinwart, Konrad von der Eiche, Dietrich Konrad Snewelin, Burckart von Dottighofen, Johannes Bitterolf dem jungen sowie [dem nicht als Freiburger bezeichneten] Konrad Sneite und ihren Erben 674 Mark lötiges Silber Freiburger Gewichtes, die ihnen bereits ausgezahlt worden seien, [zwei = ⅔] Teile des Hofes zu Herdern, den sie zu rechtem Lehen und auch von ihrem Herren, dem Bischof von Straßburg, seit dem Tod ihrer rᷝvetter</i> als solches empfangen haben, zu rechtem Lehen nebst allem Zubehör, wie Kirchensatz, Gericht, rᷝschuz</i> [Schutz oder Schuß?], Bännen, Holz und Feld, Leuten und Gut, in allem Recht, wie sie den Hof von ihren Vorfahren erhielten, verkauft und verliehen haben. Die Beurkunder geloben, den Käufern stets gehorsam (!) und behilflich zu sein, wenn diese ihre Hofanteile vermachen, versetzen oder verkaufen wollen. Wenn sie das nicht tun würden, so soll doch jede derartige Rechtshandlung der Käufer als mit Willen der Verleiher geschehen gelten, und zwar ohne Anfechtungsrecht seitens der Verleiher oder deren Nachkommen. Die Verleiher verpflichten sich auch für sich und ihre Erben für den Fall, daß die Käufer seitens des Straßburger Bistums oder sonst einer geistlichen oder weltlichen Person beschwert oder angegriffen würden oder sonst von einem geistlichen oder weltlichen Gericht, oder für den Fall, daß die Käufer einen Schaden, Kosten oder Verlust an dem Gut erführen, für alle Schäden ohne Widerspruch aufzukommen und da, wo die Käufer Schaden eidesstattlich behaupten, an die Tatsächlichkeit dieses Schadens zu glauben. Die Verkäufer geloben auch den Käufern, daß, falls einer von ihnen oder alle stürben, keiner ihrer Erben mit einem Mortuarium belästigt werden, sondern seine Lehen besitzen soll als ob sie erblich seien. Graf Egen von Freiburg, dem noch das ¹⁄₃ des Hofes verbleibt, gelobt, daß die genannten Bürger von der rᷝGemeinsami,</i> die er mit ihnen und sie mit ihm haben, in keiner Weise in ihren zwei Dritteln belästigt oder geirrt werden sollen; denn er und seine Erben wollen mit den Bürgern und ihren Erben in der Gewohnheit und in dem Recht bleiben, in denen sein Vater und sein rᷝvetter</i> den Hof an ihn und seine rᷝvettern</i> vererbt haben. Weder durch Todesfall noch durch sonstige rᷝwandelunge</i> sollen weder er noch seine Erben noch die Bürger und ihre Erben belästigt oder geirrt werden. Die Verkäufer geloben auch, daß die Bürger an ihrem Gut weder von ihnen noch von ihrem Boten belästigt und geirrt werden sollen. Würde jemand anders dies tun, so würden die Verkäufer die Bürger mit ganzen Treuen schützen. --
Literatur
Fürstenberg. UB. 1, 286 f. Nr. 589.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20077