Geographischer Ort Justingen (Schelklingen)
Justingen (Schelklingen)
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Urkunde 1299 April 20.(CAO, 1324-04-20)Anselm von Justingen beurkundet, daß er auf seine Lehenschaft und auf seine Rechte rᷝ(Ehaftin) an dem Gut zu Emeringen [OA. Münsingen], das Wolf von Stein besitzt, mit allem, was rechtmäßig dazu gehört, verzichtet und diese dem Kloster Zwiefalten aufgegeben hat als Seelgerät für sich und seine Vorfahren sowie als Ersatz für Schäden, die er dem Kloster etwa zugefügt hat. Ferner wird Anselm künftíg Ehrschatz und Abgaben rᷝ(vaͤlle) [auf den Besitzungen] zu Justingen und zu Ingstetten [OA. Münsingen], über die er Vogt ist, mit dem Kloster gemeinsam einnehmen; außerdem werden sie dort gemeinsam die Bewirtschafter ein- und absetzen. Dafür haben Abt und Konvent an Anselm und an dessen Erben den Berg und die Halde, die Langhalde heißt, als Eigentum gegeben. -- Vgl. Corpus Nr. 1052, 2312, 2911, 2912, 2913. --Urkunde 1299 April 22.(CAO, 1324-04-22)Adelheid die Belerin von Fürstenberg beurkundet, daß sie mit Hand und Zustimmung ihrer Herren, der Grafen Konrad und Heinrich (Sohn von Konrads verstorbenem Bruder Friedrich) von Fürstenberg, ihr Gut zu Pfohren [B. Donaueschingen], genannt rᷝRichartz gvͦt, mit allem Zubehör als Eigentum an Meisterin und Konvent des Klosters Friedenweiler [B. Neustadt im Schwarzwald] für 32 Pfund Pfennige Breisgauer verkauft und den Betrag vollständig erhalten hat. Die beiden Grafen Konrad und Heinrich erklären, daß der Verkauf mit ihrer Hand und Zustimmung geschehen ist. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2425, 2592. --Urkunde 1299 April 21.(CAO, 1324-04-21)Heidenreich von Starzhausen [B. Pfaffenhofen] beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Alheid seine Schwaige zu rᷝPferngen [wohl Pförring, B. Ingolstadt] in der rᷝGizzenauwe, sein Eigentum, dem Katharinenspital an der Brücke zu Regensburg als Eigentum für 43 Pfund Regensburger Pfennige verkauft hat. Weder er noch einer seiner jetzigen oder künftigen Erben sollen fürderhin irgendwelche Ansprüche auf die Schwaige besitzen oder erwerben. Heidenreich wird dem Spital auf 10 Jahre und länger rᷝgewer für die Schwaige sein und Ansprüche ohne Unkosten für das Spital abwehren. Für die Ausführung und Einhaltung dieser Bestimmung durch ihn, seine Ehefrau und seine Erben haben sich 4 [Bd. 4 S. 458 Z. 26-27] namentlich genannte Männer verpflichtet. Stirbt einer von ihnen während der Schutzpflicht, so wird Heidenreich innerhalb von 4 Wochen einen ebensoguten neuen Bürgen stellen, widrigenfalls das Spital einen der übrigen Bürgen mahnen kann, der auf Heidenreichs Kosten bis zur Erfüllung der Bestimmungen der Urkunde in Geisenfeld [B. Pfaffenhofen] oder Neustadt [an der Donau] Einlager halten muß. --Urkunde 1299 April 22.(CAO, 1324-04-22)Konrad Zehenacker von Dambach [Kr. Schlettstadt] beurkundet, daß er sich mit der Priorin und dem Konvent von Unterlinden zu Colmar wegen des Rebackers, der im Bann Dambach am rᷝNuwenberge neben dem Holzweg liegt und sich zu [dem Besitz von] Sifrid Widerspan hinzieht, gütlich geeinigt hat. Konrad darf den Rebacker bis zu seinem Tode besitzen und nutzen, soll ihn aber ordnungsmäßig rᷝ(in rechten buwe) bewirtschaften. Nach seinem Tode fällt der Acker ohne Einspruchsmöglichkeit dem Kloster zu. --Urkunde 1299 April 22.(CAO, 1324-04-22)Siegfried von Mindelberg beurkundet, daß er freiwillig und auf den Rat seiner Verwandten rᷝ(vrivnd) seine Höfe zu Rudratsried [B. Oberdorf Schw.], an dem Kirnberg [B. Schongau] und zu Riederau, sowie die dazu gehörenden [Bd. 4 S. 459 Z. 3 - 8] namentlich genannten Meier und deren Familien, teils vollständig, teils zur Hälfte, mit allem Zubehör als Eigentum für 63 Pfund neuer Augsburger Pfennige an Propst Ulrich und an den Konvent des Klosters Steingaden verkauft hat. Von dem Geld soll Siegfried 25 Pfund innerhalb von 8 Tagen nach der Besiegelung der Urkunde erhalten, den Rest zu Michaelis 1299. Siegfried verzichtet auf alle Ansprache und auf alle Rechtsmittel, mit denen er vor geistlichem oder weltlichem Gericht gegen den Verkauf vorgehen könnte. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen stellt er Propst Ulrich und dem Konvent den Ritter Heinrich von Hattenberg, den Ritter Swiger und den Pfaffen Swieger (die beiden letzteren Siegfrieds Brüder) als Bürgen und, was noch sicherer ist, als rᷝſelbſcholn [die mit ihrem Besitz haften] und rᷝan gvlten [Mitschuldner]. Diese werden entsprechend dem Landesrecht rᷝgewern sein. Die den Klosterherren durch Siegfrieds Schuld an dem Gut entstehenden Mühen, Schädigungen und Ansprüche werden sie ablösen und abwehren. Die 3 Bürgen geben eine gesonderte Erklärung über ihre in der Urkunde festgelegten Verpflichtungen ab und hängen ihre Siegel neben das Siegfrieds. --Urkunde 1299 April 22.(CAO, 1324-04-22)Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg beurkundet, daß er auf die Bitte Volkmars von Graz den Zehnten zu Fladnitz [B. Feldbach], den dieser bisher vom Hochstift für einen jährlichen Zins rᷝ(ſatz) als Lehen hatte und jetzt aufgegeben hat, an dessen Ehefrau Kunigunde von Wien für ihre Lebenszeit, sowie an ihrer beider Sohn Volkmar und dessen männliche Erben im gleichen Recht und zum gleichen Zins geliehen hat, wie ihn bisher [der alte] Volkmar hatte. Der Zins für den Zehnten ist alljährlich zur Lichtmeß zu entrichten, sonst verlieren sie ihre Rechte daran. Dem alten Volkmar wird zugesichert, daß der Zehnte ihm zu seinen Lebzeiten nicht weggenommen werden soll. --