Heinrich von gots genaden Pfallentzgrauen ze Rine / vnd Her- zogen ze Baiern; Ludweich an Biſchof Heinrich von Regenſpurch; Burc- graf von Nuͤremberch - 1288 August 9.

Zugangsnummer

1038

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Speyer
Empfänger
Biſchof Heinrich von Regenſpurch
Burc- graf von Nuͤremberch
Ausstellungsdatum
1288 August 9.
Ausstellungsort
Mitsiegler
Biſchofs
Burcgrauen
zwaier
Weitere Personen
Der Loſanner, Herzog Hainriche, Ludwich
Bemerkungen:
Ludwig und Heinrich Pfalzgrafen zu Rhein und Herzöge zu Bayern geben urkundlich bekannt, daß ihr Herr, Bischof Heinrich von Regensburg und ihr lieber rᷝvriunt,</i> Burggraf [Friedrich] von Nürnberg und die zehn von den Herzögen auf dem Regensburger Taiding [vom 7. XI. 1287; vgl. Reg. 935] bestellten Männer, in deren Hände die Herzöge die Bereinigung ihrer Streitsachen gelegt hatten, auf folgendes übereingekommen sind: </b>1)<b> Auf weitere rechtliche Verfolgung alles dessen, was nicht auf dem Regensburger Taiding erledigt und abgetan wurde, betreffend Raub, Brand und Gefangenhaltung soll verzichtet werden. Die [beiderseitigen] Gefangenen sollen frei, und was in Bürgschaft steht, ledig sein. </b>2)<b> Es soll auch auf rechtliche Verfolgung der Schädigungen verzichtet werden, die seit dem Regensburger Taiding zwischen den beiderseitigen Leuten und Dienern geschehen sind. Jeder der beiden Herzöge wird dafür sorgen, daß den Seinen der erlittene Schaden vergessen gemacht wird, und veranlassen, daß künftig niemand deswegen gepfändet wird. </b>3)<b> Der Totschlag am Wunhofer, der sich soeben zu Regensburg ereignet hat und was sonst seit dem 21. VII. 1288, dem Tag der Ankunft der Herzöge in Regensburg, bis zum Datum der gegenwärtigen Kundmachung an neuen Schädigungen vorgefallen ist, soll nach dem Rat des Bischofs, des Burggrafen und des Zehnergerichtes gebessert werden. </b>4)<b> Streitsachen betreffend Eigen, Lehen und Gülten, welche rechte Schuldforderungen sind, die zwischen den Herzögen, ihren Leuten und Dienern bestehen, sollen auf dem Wege schiedsrichterlicher Verhandlung erledigt werden nach den in den früheren Handfesten [vgl. Nr. 921; 935] festgesetzten Verfahren. </b>5)<b> Die beiderseitigen Vitztume aus den oberen und den niederen Ämtern, sollen je drei Männer aus dem Kreise der Dienstmannen oder Diener der beiden Herzöge nehmen, die dem Vitztum helfen und beistehen Raub, Brand und dergleichen Schaden zu verhindern und die Herzöge sollen dafür sorgen, daß die Vitztume dies durchzuführen in der Lage sind. Wenn die Vitztume in diesem Punkte nachlässig sind, soll der Herr [Herzog] bei dem man die Betätigung der Schadenzufügung festgestellt hat, den Schaden bei dem säumigen Vitztum feststellen, und der Herr, dem der Schaden zugefügt ist oder dessen Vitztum, soll die Bürgen mahnen [Einlager zu halten] und die Festungen anfordern, wie es neulich in der Regensburger Handfeste [Nr. 935] gemäß der [Giengener] Handfeste des Königs festgesetzt wurde. </b>6)<b> Die Herzöge sollen auch die Leute, auf die sie gegeneinander Ansprüche haben, nach Befehl des Bischofs und des Burggrafen und des Zehnergerichts einander rücküberantworten. </b>7)<b> Die Herzöge haben versprochen, daß ihre Grenzleute, Vitztume, Dienstmannen, Diener und Richter gemeinsam schwören, mit gemeinsamer Hilfe abzuwehren und zu verhindern allen Schaden, der den Herzögen und den ihrigen von den Böhmen durch Ausfälle über deren Landesgrenzen zugefügt wird. Wollen die Herzöge oder einer von ihnen zu Hilfe in Böhmisches Gebiet hinein kommen, so können sie das wohl tun. </b>8)<b> Der Losanner soll mit dem Herzog Heinrich sich auf gütlichem Wege oder durch Rechtsspruch einigen betreffs der Ansprüche des Herzogs und entsprechend soll ihm der Herzog Recht zuteil werden lassen. Will der Losanner das nicht, so soll Herzog Ludwig ihn fallen lassen oder für ihn zahlen. </b>9)<b> Diese Vereinbarung soll gelten, solange der Regensburger Vertrag [Nr. 935; also bis 29. IX. 1290] in Kraft ist, eine Bekräftigung desselben sein, aber die durch die früheren Handfesten geschaffenen Rechte nicht antasten. --
Literatur
A. F. Oefele, Rerum Boicarum Scriptores 2 (1763) 110 f. ; F. Ch. J. Fischer, Erbfolgegeschichte S. 287 Nr. XIV (vgl. oben Reg. 935) ; MW. 5, 436 Nr. 174.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20504