Ausstellungsdatum
1298 Mai 25.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Propst Hadmar von Klosterneuburg beurkundet, daß ihm Alber von Pusenberg ein halbes Lehen zu Tresdorf, sein rechtmäßiges Eigen, aufgegeben hat und für die Eigentumsrechte freiwillig rᷝscherm</i> des Propstes geworden ist. Dieses halbe Lehen, das früher Konrad der Reus als rechtmäßiges Burgrecht besessen hatte, hat der Propst mit Zustimmung des Konventes an Heinrich den Rosenberger, der es von Konrad gekauft hat, gegen einen alljährlich zu Michaelis fälligen Zins von 30 Pfund Wiener Pfennigen als Burgrecht verliehen. Fuhrleistungen rᷝ(fvr),</i> Beherbergungen oder andere Dienstleistungen darf das Kloster nicht verlangen. Der Propst und der gegenwärtige und künftige Konvent werden für das Lehen dem Recht entsprechend überall eintreten. Heinrich darf das halbe Lehen oder einen Teil des Ackers verkaufen. Doch soll dadurch die Abgabe nicht vermindert oder versäumt werden. Die Art der Bestellung des Lehens steht ihm oder einem Käufer des Lehens frei. -- Vgl. Corpus Nr. 1666. --
Literatur
FRA. II 10, 59 f. Nr. 66.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40457