1298 Januar 20.

dc.coverage.temporal1298-01-20P1298-01-20
dc.date.accessioned2023-11-01T09:29:25Z
dc.date.available2023-11-01T09:29:25Z
dc.date.created1323-01-20
dc.date.issued1323-01-20
dc.description.abstractAlber von Gotzeinsdorf beurkundet, daß Propst Einwig von St. Florian unter Zustimmung seines Konventes mit Albers Schwager Marquard von Türsendorf früher rᷝ(ettwann)</i> Eigenbesitz getauscht hat, und zwar den Stiftsbesitz in Österreich zu Gotzeinsdorf gegen Marquards Hufe in der Riedmark zu Dürrenberg, die 6 Schillinge einbringt. Beide Parteien haben sich mit rᷝendhaften priefen</i> und Siegeln die Eigentumsrechte gegenseitig bestätigt. Jetzt hat Marquard den eingetauschten Besitz zu Gotzeinsdorf an Alber als Eigentum überlassen. Damit Propst und Konvent durch diese Besitzveränderung keine Schädigung oder Ansprache an ihrem eingetauschten Eigen in der Riedmark erfahren können, setzt Alber als Pfand dafür aus seinem Eigentum ein Lehen in Waldbrechtsdorf mit allem Zubehör. Er verspricht, den Status des Gutes zu Waldbrechtsdorf bis zu dem von Landesrecht vorgeschriebenen Termin nicht zu verändern und setzt dafür 3 [Bd. 4 S. 208 Z. 11-12] namentlich genannte Bürgen, darunter seinen Vater und Marquard. Ansprüche, die Propst und Konvent an dem Gut zu Waldbrechtsdorf vor Ende der rechtmäßigen Frist erleiden, wird er ohne Unkosten für sie gemeinsam mit den Bürgen abwehren. Bei Schädigungen kann sich das Stift an ihn, an die Bürgen und an ihren Besitz im Lande halten. -- Vgl. Corpus Nr. 2904; von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2904. Zum Verhältnis der beiden Urkunden Corpus Nr. 2904 und 2905: Die Ursache für die Abfassung der Urk. Corpus Nr. 2904 dürfte Corpus Nr. 2905 gewesen sein. Der kurze Hinweis auf das frühere Tauschgeschäft zwischen dem Propst und Marquard in Corpus Nr. 2905 wird dem Stift nicht ausgereicht haben. Daher wird der Propst die [nachträgliche] Ausfertigung einer Tauschurkunde (vielleicht ist die frühere verloren) verlangt haben. Die Handlungszeit des in der Urkunde dargestellten Rechtsvorgangs braucht also keineswegs mit dem Ausstellungsdatum übereinzustimmen. --
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dc.identifier2905
dc.identifier.otherCW40358
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2905
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1298 Januar 20.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivSt. Florian StfA.
local.date.ausstellungsdatum1298 Januar 20.
local.date.datierung20.01.1298 - 20.01.1298
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40358
local.geo.coordinates47.729166666667, 9.35
local.geo.placeBermatingen
local.literaturUBLoE. 4, 274 ff. Nr. 298.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt6a25ced1-f2a7-4daa-926c-5c0b811a9f3b
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt.latestForDiscovery6a25ced1-f2a7-4daa-926c-5c0b811a9f3b

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