1292

dc.coverage.temporal1292-01-01P1292-12-31
dc.date.accessioned2023-11-01T08:31:34Z
dc.date.available2023-11-01T08:31:34Z
dc.date.created1317-01-01
dc.date.issued1317-01-01
dc.description.abstractGebhart von Velben (Felben b. Mittersill, Salzburg) beurkundet, daß der Zwist zwischen seinem Herren Bischof Friedrich von Chiemsee und Herrn Walther von Neukirchen (Bez. Mittersill) in der Weise beigelegt worden ist, daß Walther von Neukirchen zeit seines Lebens keinen Anspruch mehr erheben wird auf den Turm zu Weier (bei Bramberg, Pinzgau), den Zehnten zu Neukirchen sowie auf Dorf, Leute und Gut, die der Bischof (offenbar als Gegenleistung) für den Turm zu Weier hat. Der Turm ist nun Herrn Walther nochmals bis zum nächsten St. Michaelstag (September 29) überlassen worden, mit der Auflage, daß an diesem Tag der Turm in eben dem Zustand an den Bischof zurückgegeben wird, wie er Walther vom Bischof übergeben worden war. Sollte diese Wiederherstellung und Übergabe des Turmes durch Walthers oder seiner Verwandten Versäumnis unterbleiben, so werden vier (Bd. V S. 370 Z. 7 f.) namentlich genannte Bürgen auf Walthers Kosten in Salzburg Einlager halten, bis Walther den Turm übergeben hat. Ferner wird Walther verpflichtet, kommende Pfingsten an den Bischof 10 Pfund für den Turm zu Weier zu zahlen, die er aus seinem eigenen Besitz zu entnehmen hat. Unterläßt er die Zahlung, so wird einer der genannten vier Bürgen in Salzburg Einlager halten, bis der Bischof das Geld erhalten hat. Auf andere Ansprüche an Walther, Gülte betreffend, haben der Bischof und seine Partei (= Gebhart von Velben, die Urk. sagt rᷝwir</i>) verzichtet. Ein Besitz Walthers, den dieser für den Fall, daß er ohne Erben stürbe, dem Bistum Chiemsee rᷝze vorſtor</i> übertragen hatte, ist wieder frei, da Walther nun Erben hat (vorſtor für vorstiure, etwa wie vorzehent, vorzins? Als viell. vergleichbaren Beleg habe ich nur im Schweiz. Idiotikon Bd. 11 Sp. 1321 »Fürstür⟨ aus einer Basler Chronik 1474 gefunden, interpretiert als »Darlehen⟨. a. a. O. ist angemerkt »Scheint sonst nirgends belegt⟨.). --
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dc.identifierN 516 (1523 c)
dc.identifier.otherCW50532
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_516_(1523_c)
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1292
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivWien HHSA.
local.date.ausstellungsdatum1292
local.date.datierung01.01.1292 - 31.12.1292
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50532
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local.geo.placeBad Kreuznach
local.literaturSalzb. UB. IV S. 185 Nr. 155
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrte46c3077-a9ef-4f1d-981f-9aaeb63de384
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt.latestForDiscoverye46c3077-a9ef-4f1d-981f-9aaeb63de384

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