Ausstellungsdatum
1299 April 22.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Eberhart von Maßbach [bei Kissingen] beurkundet, daß er und seine Kinder wegen aller Streitigkeiten, die zwischen ihnen und ihrem Herrn, Grafen Bertold von Henneberg, bestanden, wie folgt verglichen sind: 1) Bertold besitzt um die Burg Maßbach 17 rᷝgevorſte holzer</i> [Wälder, in denen er das Waldrecht besitzt], mit denen er ungehindert durch Eberhart und dessen Erben nach Gutdünken verfahren kann. 2) Bertold besitzt in dem Dorfe Maßbach 24 Markthäuser, in denen alle Leute, die Handel rᷝ(veilen kovf)</i> treiben wollen, und die Handwerker wohnen sollen. Sind aber mehr Handwerker in dem Dorf als in den Markthäusern unterkommen können, so soll jeder von ihnen, der in dem Dorf wohnt, jährlich als Marktrecht 1 Schilling zahlen und darf dann wohnen, wo er will. 3) Die gesamte Gerichtsbarkeit in dem Dorf steht Bertold zu. 4) Ein Vorwerk, rechts vom Burgeingang, ist Eberharts und seiner Kinder Burglehen [mit der Bindung] an ihren Herren in Wohnsitz und Dienstleistung. 5) Eberhart, seine Kinder und ihre Erben sollen in der Burg mit allem Recht wohnen; doch darf Bertold seine Höfe in der Burg [mit Wirtschaftern] nach Gutdünken besetzen. 6) Eberhart und seine Kinder, die von Bertold belehnt werden oder schon belehnt sind, dürfen ihren Herren nicht ohne dessen Zustimmung verlassen. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40784