Ausstellungsdatum
1284 Oktober 21.
Ausstellungsort
Weitere Personen
vͦlR dem Blvͦmen, her Jacob dem múlner, her Jacob der Mulner, hern vͦlR / von Schoͤnenwert Rittere, hern Rvͤdegen manezzen den alten
Bemerkungen:
Die Äbtissin und der Konvent des im Konstanzer Bistum gelegenen Zisterzienserinnenstiftes Selnau und der Ritter Jacob Müllner beurkunden, daß in dem Streit, den sie wegen Viehweiden miteinander gehabt hatten, der Ritter Rüdeger Manezze senior und Ulrich von Schönenwert als von beiden Parteien anerkannte Schiedsrichter einen Spruch gefällt haben, den sie annehmen. Dieser Spruch besagt: 1) Solange Stift Selnau rᷝusser</i> seinem Hof zu Selnau, die [zwei] Huben [= Gut 1 und 2] bewirtschaftet, die zu Wiedikon liegen und dem Jacob Müllner und dem Ulrich Blume abgekauft wurden, und solange ferner das Stift den Talacker [= Gut 3] bewirtschaftet, sollen Äbtissin und Konvent von Selnau keinerlei Art rᷝmüezigez</i> [d. h. überflüssiges und freiweidendes] Vieh halten, sondern nur so viel, als zur Bewirtschaftung notwendig ist: »nur⟨ 8 Milchkühe, die sollen sie haben. 2) Für den Fall, das eines, zwei oder alle drei Güter ausgeliehen werden, sollen die Kühe entsprechend der rᷝgesezte</i> und dem [seinerzeitigen] Stand der ausgeliehenen Güter vermindert werden. Bei Ausleihe dürfen die Güter nichts von ihren seit altersher überkommenen Rechten einbüßen. --
Literatur
ZU. 1911.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20125