Ausstellungsdatum
1267 Januar 27
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Bischof Heinrich [IV.] von Straßburg, Burkard von Hohenstein, Burkard Murnhard und Burggraf Gunther von Osthofen beurkunden, daß sie für Herrn Reimar Schaub, für dessen Bruder uud für deren und Reimars Sohnes Verwandte mit Ausnahme der rᷝBiergeſſere</i> einen Waffenstillstand vom 2. Februar bis 23. April 1267 gegenüber Herrn Nikolaus Zorn, seinen Brüdern, deren Verwandten und allen Straßburgern veranlaßt haben. Die Aussteller sind verpflichtet, einen Bruch des Waffenstillstandes durch Reimar oder dessen Genossen innerhalb von 7 Nächten nach der von Herrn Zorn oder dessen Brüdern ergangenen Mahnung beizulegen. Wenn Unstimmigkeit darüber herrscht, ob eine Verletzung des Waffenstillstandes vorliegt oder nicht, so sind neben dem Bischof 2 [Bd. 5 S. 59 Z. 12] namentlich genannte Männer hierfür als Prüfer bestellt. Entscheiden 3, oder 2 von ihnen, daß ein Bruch vorliegt, so ist Wiedergutmachung zu leisten. Stirbt von den 3 Prüfern einer, so soll man einen neuen bestellen, der ebenso unparteiisch (rᷝgemei</i>ne) ist. -- Zu berichtigen Bd. 5 S. 59 Z. 12: rᷝSwa</i> (statt rᷝSwie</i>). Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
Literatur
UB. Straßburg 2, S. 4 Anm. 1.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50086