grǎue / Harteman / von branden- burch; grǎue / Otte / von dem Niͮwenhuſe; grǎve Cuͤnrath / der alte u.A. an Abbethe / vn̄ der Samenunge / von Salmanſwi- lar / dez Ordens von zitelez - 1295 November 16.

Zugangsnummer

2274 A

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Empfänger
Abbethe / vn̄ der Samenunge / von Salmanſwi- lar / dez Ordens von zitelez
Ausstellungsdatum
1295 November 16.
Ausstellungsort
Mitsiegler
vnſeriu Jnſigel
Zeuge
bruͤder Burkart / von kempton
bruͦder Hainrich / der gehurne
bruͦder Harteman / komentuͤr ze vlme
Cuͤnrath von Alchingen
Dieterich / von Bermatingen
Hainrich / von giengen
Weitere Personen
Cuͤnratez / guͦte von Al- chingen, den von Salmanswilar, dez von blochingen, gebruͦdern / von Stoͤpheln, goteshuſe / der richen Oͮwe, hern vͤlrichez hûſe ſtroliz, hern / Cuͤnrath / von Blochingen
Bemerkungen:
Die Grafen Konrad der Alte und Konrad der Junge von Kirchberg, Hartmann von Brandenburg und Otto von Neuhaus beurkunden, daß sie von Abt und Konvent des Zisterzienserklosters Salmansweiler [Salem] 44 Pfund Haller, jeder von ihnen 11 Pfund, erhalten haben. Sie versprechen und binden sich und ihre Erben mit dieser Urkunde, daß sie sich in bezug auf das gesamte Gut Elchingen, das das Kloster von Konrad von Plochingen und Konrad von Elchingen gekauft hatte -- beides Lehen der Brüder Streif und Ernst von Stöffeln, letzteres Unterlehen der Reichenau an die Aussteller, die es denen von Stöffeln weiterliehen --, als getreue Lehnsträger mit Leihen, Aufgeben, Aufnehmen und in allen erdenklichen Handlungen nach den Wünschen von Abt und Konvent richten werden. Doch sollen die Aussteller Kosten, die aus der vom Kloster gewünschten rᷝrihtunge</i> [rechtliche Ausfertigung, vgl. Schwäb. Wb. 5, 336 f.] erwachsen, nicht übernehmen, sonst aber, gemäß den obigen Bestimmungen, alles tun, was zur rᷝrihtunge</i> gehört. Dafür haben sie 2 [Bd. 3 S. 407 A und B: Z. 25-26] namentlich genannte Bürgen gestellt, die bei jeglicher Nichterfüllung auf Kosten der Aussteller innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Mahnung in Ulm Einlager halten und nicht eher freikommen sollen, bis die Aussteller in Monatsfrist nach erfolgter Mahnung dem Kloster von den Gütern geleistet haben, was es zu beanspruchen hat. Das Kloster kann nach Belieben auch einem der 4 Aussteller wegen des gesamten Gutes Anweisungen geben, die dann für alle 4 verbindlich sind. Sollte das Kloster noch weiteren Lehnsbesitz der Grafen in Elchingen erwerben, so werden sie ihm diesen unter denselben Bedingungen überlassen wie die hier bebehandelten Güter; hierfür stellen sie ihm dieselben beiden Bürgen. -- A und B von gleicher Hand. -- A und B:
Literatur
Wilhelm, Ältere Urkk. i. dt. Sprache, Abt. A, Oberdtschl. Nr. III S. 14 f. Nr. 14 ; Cod. Dipl. Salemitanus 2, 502 ff. Nr. 932 ; UU. 1,223 ff. Nr. 189.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30632