Ausstellungsdatum
1294
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Die Landleute von Schwyz machen Satzungen kund, die sie sich gegeben haben. -- 1.) Niemand darf Grundbesitz einem Kloster im Lande verkaufen, weder als Ausstattung für sein Kind noch sonst. Auch Schenkung wird untersagt. Wer zuwiderhandelt, soll das Gut wieder einlösen und 5 Pfund entrichten, ein Pfund dem Richter, 4 Pfund dem Land. Wenn jemand sich selbst und seinen Landbesitz in ein Kloster gibt, so soll der Besitz seinen nächsten Erben unter Abgeltung der genannten 5 Pfund zufallen, und wenn die Erben den Besitz nicht antreten wollen, soll er an das Land fallen. Ist einer, der Grundbesitz an ein Kloster gegeben hat, nicht imstande rᷝ(kranch),</i> ihn wieder einzulösen, soll dieser wieder an die Erben fallen oder bei deren Verzicht an das Land. 2.) Dieselben Bestimmungen gelten, wenn jemand Grundbesitz außer Landes verkauft oder vergibt. Er soll den Besitz wieder einlösen und 5 Pfund zahlen. Wenn er dazu nicht imstande ist, fällt der Besitz an die Erben oder bei deren Verzicht an das Land. Falls eine der genannten Kauf- oder Überlassungsarten heimlich vorgenommen wird, soll der Angeber [oder Ankläger, rᷝleider,</i> s. Schweiz. Id. III 1087] ein Pfund erhalten, das Gut aber wiederum in seine ursprüngliche Rechtslage zurückkehren. Wo eine dieser Bestimmungen übertreten würde, soll das umgehend abgestellt werden. 3.) Von keiner Steuer oder Abgabe rᷝ(gewerf)</i> soll einem Amtmann Geld gegeben werden. 4.) Kein Landesbürger darf seiner Frau mehr als die Hälfte seines Gutes übereignen. Erhält ein Bürger des Landes als Mitgift Fahrhabe und hat er das Gut für seine Ehefrau nicht angelegt und gerät in Schulden, so soll er zuerst seine Gläubiger befriedigen und danach seiner Ehefrau Gut zuweisen, und das soll er vor Gericht tun. 5.) Wenn Klöster im Lande nicht Steuern und Abgaben entsprechend ihrem Besitz entrichten wollen wie andere Bürger des Landes, so sollen sie auch von der Nutzung des Allgemeinbesitzes des Landes rᷝ(velt, waſſer, holz, wuͥnne vn̄ weide)</i> ausgeschlossen sein. 6.) Keine Frau darf ihrem Mann mehr als die Hälfte ihres Besitzes übereignen. 7.) Auswärtige, die Landbesitz im Lande haben, sollen entsprechend der Leistungsfähigkeit des Gutes an den Lasten teilnehmen, die auf den Bürgern des Landes liegen, ohne Schaden für den Bewirtschafter rᷝ(lenman).</i> Wenn jemand seinen rᷝlenman</i> darüber hinaus belasten oder ihm das Lehen entziehen und einem anderen leihen wollte, so soll der, der das Gut erhielte oder ihn (den bisherigen rᷝlenman</i>) in dem Besitz belästigte, dem Geschädigten den Schaden ersetzen, 5 Pfund zahlen und das Lehen wieder freigeben. So oft er (der auswärtige Besitzer) das tut, so oft soll er den Schaden ersetzen und 5 Pfund zahlen. Wenn jemand zu arm ist, um die (Pflichten aus) dieser Einung einzuhalten, so soll derjenige, der ihm mit Leib und Gut, mit Behausung, Essen und Trinken beisteht, dem Geschädigten die Buße entrichten. Wer gegen irgend eine dieser Bestimmungen verstößt, soll dem Lande 4 Pfund, dem Richter 1 Pfund zahlen und dieses bei jedem Verstoß wieder tun. --
Literatur
Quellenwerk I 2 S. 39 f. Nr. 89 (mit Literaturangaben).
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50634