Aussteller
Empfänger
appte Vn̄ dem Conuent Von Rv̓ti
Ausstellungsdatum
1294 November 27.
Ausstellungsort
Zeuge
her · H · der lv̓preſter Von v̓zena
her · Jo · der lúpreſter von Dv̓nrton
Min herre Graue · F · Von Toggenb ~
her · Jo · der lúpreſter von Dv̓nrton
Min herre Graue · F · Von Toggenb ~
Weitere Personen
ſweſter hedewige ſtolzelis tochter, appte Joh'es von Rv̓ti, Bruͦder · Rvͦ · des · lúcers, minen herren Von Toggenburch Grauen · F · den alten
Bemerkungen:
Heinrich der Meier von Dürnten überträgt seine Forderung und Ansprüche gegen Abt und Konvent von Rüti wegen der Gerichtsbarkeit im Dorf Oberdürnten, wegen des Schadens und der Mißachtung durch die Entziehung rᷝ(beſchrotunge)</i> zweier [Bd. 3 S. 283 Z. 6] genannter [Eigenleute] und wegen aller sonstigen Streitfälle gemeinsam mit dem Abt Johannes von Rüti an Graf F[riedrich] von Toggenburg den Alten [als Schiedsmann]. Dieser entschied öffentlich, daß der Abt an Heinrich 10 Pfund geben sollte, (die er erhalten hat). Dafür verzichtete Heinrich für sich und alle seine Nachkommen aus freien Stücken auf alle Rechtsansprüche an die Gerichtsbarkeit in dem Dorf [Oberdürnten]. Abt und Kloster haben demnach Gerichtsbarkeit über Heinrichs Leute und Gut, wie es seit 40 Jahren Gewohnheit war. Wegen der entzogenen Leute und der anderen Streitpunkte wurden beide Parteien miteinander verschlichtet. --
Literatur
ZU. 6, 276 f. Nr. 2309.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30412