1285 Mai 7

Zugangsnummer

N 282 (728 a)

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Ausstellungsdatum
1285 Mai 7
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Bemerkungen:
Winant Herr von Waldeck und die Brüder Simon und Konrad der Junge von Schöneck [Hunsrück] bekunden, daß sie sich nach dem Rat ihrer Freunde und mit gutem Willen über allen Streit geeinigt haben, der zwischen ihnen wegen ihres gemeinamen Besitzes und ihrer gemeinsamen Leute bestand, und zwar sollen Winant und seine Nachkommen das Dorf rᷝMerremunt</i> mit Land und Leuten behalten, zumal mit dem rᷝRuͦſberge,</i> mit Tälern und Bergen, die dazugehören, und mit dem Gericht, wie die Grenze abgegangen und abgesteckt ist. Sie sollen darüber Vögte und Lehnsherren sein. Doch behalten Simon und Konrad das Recht, mit 4 Eseln Holz aus dem rᷝRuſberge</i> zu holen. Dagegen sollen Simon und Konrad und ihre Nachkommen das Dorf Guntershausen mit Land und Leuten erhalten und darüber Vögte und Lehnsherren sein. Nur eine halbe Hufe zu Nieder-Guntershausen soll zu Merremunt in Winants Besitz gehören; doch soll die rᷝebene</i> [Hafer; Even, lat avena,DWb. III Sp. 1200; DRWb. III Sp.335], die sie schuldig ist, Simon und Konrad ganz zufallen. Die Leute von Guntershausen und von Merremunt dürfen wie bisher ihr Vieh auf die Weide des anderen Dorfes treiben. Wiewohl Winant einerseits und Simon und Konrad andererseits Vögte und Lehnsherren über ihr Teil sind, sollen doch beide Teile nicht mehr als je 300 Schafe auf der Allmende haben. Wer innerhalb seines Gerichtes einen Dieb ergreift, soll ihn mit den Leuten des andern an den gemeinsamen Galgen in Guntershausen bringen; etwa dabei abfallende Einkünfte sollen dem gehören, in dessen Gericht er ergriffen wird. In wessen Gerichtsbezirk Totschlag oder offene Verwundungen geschehen oder [wenn jemand] mit anderer Missetat (rᷝvelſze</i> = Falsch) ergriffen wird, das soll jeder in seinem Gerichtsbezirk richten und die Einkünfte behalten. Die Leute beider Partner sollen in dem Gerichtsbezirk des anderen aus- und eingehen, ohne verhaftet und verklagt zu werden. Würde ein Mann des einen Partners im Gerichtsbezirk des andern wegen einer Schädigung (rᷝzumiſſevange</i>) Buße schuldig, die soll der betreffende seinem Herren wieder heimbringen [also an den eigenen Herren zahlen], und keiner darf in des anderen Bereich entwendetes Gut beschlagnahmen. Auswärtige Leute, die in dem Gerichtsbereich beider Parteien ansässig werden, dürfen Simon und Konrad und deren Erben nicht beherbergen oder einschätzen, doch sollen sie ihre Rechtsansprüche an sie nach dem Entscheid der Schöffen haben. Dagegen sollen Winant und dessen Erben von ihnen die üblichen Abgaben: Kornzins, Geldzins, rᷝvolleist</i> unter 60 Mark durch ihren Boten und Vogtgelder (rᷝhellinc</i> < rᷝhelblinc,</i> kleine Münzsorte) mit allem ererbten Gut erhalten. Doch sind die von Guntershausen frei von der rᷝvolleist</i> von 60 Mark. Zuzügler von auswärts sollen dem gehören, in dessen Bereich sie ziehen. --
Literatur
R. Schützeichel, ZfMu. 24 (1956) S. 113 u. 117 ; Nassauische Annalen 67 (1956), S. 36 u.ö.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50292