Heinrich von gotes gnaden / Pfaltz Graf von dem Rin / hertzog von Baiern; Rudolf von gotes gnaden Ertzpiſcholf von Salzburch - 1286 November 20.

Zugangsnummer

848

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1286 November 20.
Ausstellungsort
Mitsiegler
jnſigel
Bemerkungen:
Erzbischof Rudolf von Salzburg und Herzog Heinrich von Bayern bestimmen zusätzlich zu Nr. 847, daß wenn einer von den darin genannten sechs Männern innerhalb der Zeitdauer seiner Verpflichtungen stirbt, die Partei, der er angehörte, einen ebenbürtigen Ersatz innerhalb vierzehn Tagen stellen soll. Durch den Tod dieses Mannes wird die Einlagerpflicht für die beiden überlebenden Angehörigen der Partei bis zur Ersatzstellung nicht unterbrochen. Die Vitztume können bei einer Gerichtstagung, falls einer von den sechs Männern durch rechtlich anerkannten Grund am Erscheinen verhindert ist, von sich aus für den Verhinderten für die Dauer des Gerichts einen anderen unbescholtenen Mann einsetzen. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20297