Lieb · Schuelerinne von Lintz an Capitel ze Salzburch - 1291 Juni 15.

Zugangsnummer

1436

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Bergheim

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
Capitel ze Salzburch
Ausstellungsdatum
1291 Juni 15.
Ausstellungsort
Bergheim
Mitsiegler
ſtat Jnſigel daz Lintz
herren von Salzburch
Zeuge
Alber der Malchinger
f · der Tvngoſſinger
friderich pharrer vn̄ Hofmaiſter daz Arnsd
H · der Prantl
H · der Tungoſſinger
H · Gundolt
H · vor Tvͤten ſvn
Hærtneid von Leimbnitz · chorherre vn̄ chelner von Salzburch
Herword der Richter daz Lintz
Peter der Leitener
Weitere Personen
Capitel ze Salzburch, Engelbrechtes, Heinrich der Tvmmegozzinger, Marquard der Choch, Tvmbrobſt
Archiv
Bemerkungen:
Die Witwe Lieb Schuelerin von Linz beurkundet, daß sie für die Unterstützungen und das Vertrauen rᷝ(gehaim),</i> welche ihrem verstorbenen Gatten [Engelbrecht] und ihr lange Zeit von dem Dompropst und dem Kapitel von Salzburg zuteil geworden sind, das Haus auf Tulanz Hofstatt in der Ringmauer von Linz, das 18 Schillinge Wiener Pfennige einbringt, und eînen Weingarten bei Arnsdorf, genannt Leutzmanstal, für ihres Ehegatten Engelbrecht und ihre eigene Seele dem Kapitel von Salzburg als Seelgerät gestiftet hat, so zwar, daß sie bei ihren Lebzeiten Haus und Weingarten aufgegeben und darauf verzichtet hat, die Besitzungen aber von den Empfängern als Leibgeding auf Lebenszeit erhält. Nach ihrem Tod sollen sie dem Kapitel von Salzburg frei sein. Da ihr Dompropst und Kapitel das gleiche Vertrauen wie ihrem verstorbenen Ehemann schenken in Bezug auf die Hausverwaltung in Linz und die Verfrachtug ihres Weines in Österreich, gelobt sie, den Wein mit aller erforderlichen Sorgfalt zu befördern. Durch ihre Fahrlässigkeit verursachte Schäden wìrd sie nach der Begutachtung von Sachverständigen vergüten, dafür stellt sie sich selbst und zwei namentlich genannte Männer als Bürgen. Ehe man den Wein verlädt, sollen unparteiische Leute prüfen, ob der Wein sachgemäß behandelt und die Schiffgelegenheit gut ist. Ergeben sich darin Unzukömmlichkeiten, so wird sie dem abhelfen. Von dem Fuder erhält sie 5 Schillinge Wiener Pfennige. Sie gelobt, das Haus des Domkapitesl von Jahr zu Jahr in Stand zu halten; ausgenommen sind Arbeiten, welche durch Brandschäden verursacht werden, oder große Zimmerarbeiten, deren Kosten soll das Domkapitel tragen. Abgaben, die auf das Haus gelegt werden, gehen nicht zu Lasten des Kapitels. Wohnen Dompropst oder Kapitelmitglieder von Salzburg in dem Haus, so wird sie sie so bedienen, wie es ihnen im eigenen Hause zusteht und wie es ihr Mann zu seinen Lebzeiten getan hat. Haben einige der aus Österreich zu verfrachtenden Weinfässer 1 oder 2 Eimer mehr Inhalt, so wird sie sie ohne Widerspruch abfertigen. Verheiratet sie sich noch einmal, so sind zwei Höfe, eine Mühle und eine Hofstatt in St. Valentin bei Erlach gemäß einer Handfeste dem Domkapitel frei, und dieses kann darüber nach eigenem Ermessen verfügen. Weder ihr Mann noch eventuelle Kinder aus dieser zweiten Ehe haben ein Anrecht auf das Haus in Linz, die Verfrachtung des Weines und das Leibgeding, welches aus dem Hof, der Weinverfrachtung aus Österreich, einem Acker im Burgfeld, einem im Baumgarten in Altengwik, einem Haus auf Tuͤlenzhofstatt, einem Weingarten in Arnsdorf und einer Hube in Tafersheim besteht. Für den Weingarten zu Radendorf, den er dem Domkapitel als freies Eigen nach seinem Tode gegeben hat, hat Engelbrecht einen Acker und einen Baumgarten bei Linz als Pfand gestellt. Lieb verpflichtet sich zur Zahlung der Abgaben von allen Gütern, die sie als Leibgeding hat, an das Domkapitel, so daß es in Hinkunft keinen Schaden davon hat. Sie wird Haus und Weingarten, welche sie vom Kapitel hat und ihm übergeben hat, in bezug auf die gezimmerten und gemauerten Teile so pflegen, daß sie sie am Ende ihres Lebens in demselben Zustand übergeben kann, wie sie sie übernommen hat. Gerät sie in Not, so darf sie von all dem, was sie vom Domkapitel als Leibgeding erhalten hat, auch von ihrem Eigentum, das sie dem Domkapitel aufgegeben und von ihm als Leibgeding zurückerhalten hat, nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Domkapitels fortgeben. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20927