Ausstellungsdatum
1284 Juli 25
Bemerkungen:
Abt H. von St. Mechghiels [Michaelis] in Antwerpen vidimiert folgende Urkunde des Grafen Florens von Holland vom 3. Mai 1280: Florens, Graf von Holland, bekundet, daß Herr Clais [Nicolaus] von Kats das ganze Leibgedinge, das Frau Asekin, Herrin von Schoonhoven, die mit Hug Botre verheiratet war und jetzt mit Herrn Soeders von Sulen verheiratet ist, an dem Gut von Schoonhoven hatte, mit allem Zubehör gekauft hat in dem Umfang, wie Hug Botre es ausgesetzt hatte. Da Hug kein Kind hinterlassen hat, das dies Gut mit Recht von Florens als Lehen beanspruchen könnte, sollte das Gut nach Frau Asekins Tode dem Grafen frei werden. Dies Gut hat Nicolaus mit Rat und Einwilligung des Grafen gekauft, und dieser gibt es ihm in Anerkennung seiner treuen Dienste und großen Leistungen zu Lehen mit allen Rechten, wie er es von seinen Vorfahren überkommen hat, mit Gericht, Zehnten, Abgaben und allem zugehörigen Gut, rᷝniet huut geſat</i> [nichts ausgenommen]. Nur wenn jemand das Leben verwirkt hat, darüber soll nicht Nicolaus, sondern der gräfliche Balju von Südholland oder dessen Richter richten. Wenn Nicolaus den Balju oder dessen Richter auffordert und sie zu dem Termin, wo sie Gericht halten sollten, nicht kommen wollen oder können und Nicolaus das Zeugnis zweier gräflicher Leute dafür hat, dann darf er oder sein Richter ohne deren Anwesenheit Gericht halten. Kommen der Balju oder dessen Richter zum Gerichtstermin, so sollen sie dabeisitzen, wenn Nicolaus oder sein Richter Recht sprechen. Daraus erwachsende Einkünfte sollen zwischen dem Grafen und Nicolaus zu gleichen Teilen geteilt werden; Sühnegelder und Handänderungsgebühren (rᷝlantwinninghe</i>) sollen ganz an Nicolaus fallen. Alle, die zu seinem Markt kommen, sollen ihm Marktzoll zahlen. Seine Bußen darf er in seiner Herrschaft so hoch oder niedrig ansetzen, wie er will. Wenn jemand aus dem Gebiet des Grafen in Nicolaus' Stadt oder Gerichtsbezirk ein Verbrechen begeht, so soll der Balju oder dessen Richter nach Aufforderung durch Nicolaus oder dessen Boten den Übeltäter vor das Gericht von Nicolaus bringen, und die von ihm auferlegte Buße muß der Mann leiden oder zahlen. Alle Schulden, die in Schoonhoven gemacht werden und den dortigen Schöffen bekannt werden, die sollen sie überall im Land des Grafen eintreiben, und alle Balju und deren Richter im Lande sollen das tun. Alle Bürger von Schoonhoven sollen zollfrei durch das Land des Grafen fahren. Wenn ein Eigenmann nach Schoonhoven kommt und dort Bürger wird und dort Jahr und Tag ohne Rückforderung (rᷝongecalengiert</i>) und Ansprache seines Herren wohnt, soll er frei sein wie andere Bürger von Schoonhoven. Das genannte Gut mit allen aufgeführten Rechten soll nicht wieder an den Grafen zurückfallen, wenn Nicolaus einen Sohn hinterläßt oder solange ein berechtigter männlicher Nachkomme (rᷝmannoeft</i>) lebt, und zwar soll jeweils der älteste Sohn das Gut als Lehen besitzen. Wenn nach dem Tode von Nicolaus oder seinen Söhnen nur Töchter überleben, so soll das Gut wieder an den Grafen zurückfallen. --
Literatur
van den Bergh OB. 2, 165 f. Nr. 392. Nicht nach dem Original, sondern nach v. Berkum, Beschrijving van Schoonhoven S. 23.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50267