Empfänger
Ertzbiſcholf Ruͦdolf ze Salzburch
Ausstellungsdatum
1289 April 16.
Ausstellungsort
Weitere Personen
albers vnſeres vitztumes von der Rôt, Biſcholfs chvnrats von Lavent, Burcgraf fridrich von Nuͤrnberch, Chvnrades von Chvchel / des vitztumes von Salzburch, Graf vlrichen von hovnburch, Gvndakers vnſeres oberiſten ſchribers, heinriches von Hovſe, hertzogen von Oͤſterich, hintz Ratenhaſlah, vlriches von Leubolving vnſeres Hofmeiſters
Bemerkungen:
Heinrich von Gottes Gnaden, Herzog von Bayern und Pfalzgraf zu Rhein, erklärt, daß sein Herr und Freund, Erzbischof Rudolf von Salzburg, ihm und seinen Kindern zuliebe sich ihm gegenüber wegen des Streites um Gastein, der zwischen ihm, dem Herzog, und den Seinen einerseits und dem Erzbischof und den Seinen andrerseits bisher gewesen ist, in einer Urkunde [, die nicht mehr erhalten zu sein scheint,] verpflichtet habe, nach Beilegung des Streites zwischen ihm, dem Erzbischof, und Herzog Albrecht von Österreich, dem Schwager Herzog Heinrichs, unter anderen Streitsachen, die zwischen dem Erzbischof von Salzburg und Herzog Heinrich schweben, die Sache wegen Gastein zuerst zu ordnen und zu beenden auf gütlichem Wege oder durch Urteil entsprechend der in der königlichen zu Augsburg [1286 II. 2. vgl. Reg. 787 Absatz 6)] datierten Handfeste angeordneten Kundschaft. Herzog Heinrich erklärt weiter, daß er sich dem Erzbischof gegenüber für sich seine Kinder und Erben bereit erklärt habe, das Gut, welches nach dem Kundschaftsbericht ihm, dem Herzog, gehört und zufällt, einerlei ob es in Leuten, Urbar, Gericht, Forsten oder anderen Sachen besteht, dem Erzbischof abzulassen gegen Zahlung in Silber oder Widerlage mit anderem Gut, wie es beiden Parteien am besten paßt. Dieser Austausch soll nach dem Rat einer Kommission erfolgen, die aus sechs namentlich genannten Männern besteht, von denen drei der Erzbischof und drei der Herzog abgeordnet haben. Die Mitglieder dieser Kommission haben zu schwören, daß sie den Kauf und die Widerlage nach ihrer Urteilskraft mit guter Treue beiderseits beenden und in Ordnung bringen wollen. Für Sachen, betreffs deren die Kommission zu einer Übereinkunft nicht gelangen kann, soll Graf Ulrich von Heunburg als gemeinsam gewählter Übermann fungieren und, wenn dieser durch rechtlich anerkannte Gründe verhindert ist, Burggraf Friedrich von Nürnberg. Beide Parteien sind verpflichtet, im Bedarfsfalle den Übermann zu laden und beizubringen. Auch die auf Grund des Kundschaftberichtes vorzunehmende Scheidung des Güterbesitzes beider Parteien soll der Sechserkommission zustehen. Ihre Mitglieder haben einen Eid zu leisten, daß bei dieser Güterscheidung sowohl der Herzog zu seinem Recht kommt, als auch das Hochstift Salzburg und die Goldecker und die anderen bei diesem ihrem Gut und Recht bleiben, welches diese dem Herzog mit gutem Wissen und Gewissen und mit rechtsgültigem Zeugnis nachweisen können: sie sollen diesbezüglich nicht vergewaltigt werden. Der Herzog bestätigt des weiteren, daß ihm der Erzbischof auf sein, des Herzogs, lediges Gut in Gastein, einerlei welcher Art dieses Gut ist, 250 Mark lötiges Silber Salzburger Gewichtes geliehen hat, von denen die erste Rate zu 100 Mark am 19. V. 1289 nach Raitenhaslach überantwortet werden soll, die restliche Rate zu 150 am 25. VII. 1289, es sei denn, daß der Erzbischof wegen rᷝrehter vnmvͦz</i> [dringenden Amtsgeschäften?] oder sonstiger großer Notlage einen diesbezüglichen Aufschub seitens des Herzogs erlangen kann. Die 250 Mark sollen dann nach dem Entschluß der Sechserkommission von der Kaufsumme [für die vom Herzog an den Erzbischof überlassenen Güter] abgezogen werden, wenn beide Teile lieber mit Zahlung als mit Widerlage abrechnen wollen. Wenn ein Mitglied der Sechserkommission durch Tod abgeht oder aus rechtlich anerkannten Gründen an der Kommissionstagung nicht teilnehmen kann, so soll ein gleich angesehener Ersatzmann gestellt werden. Der Sechserkommission ist auch übertragen, andere Streitpunkte zwischen beiden Parteien zu schlichten. Das soll ein Jahr nach der ersten [oben genannten] Bereinigung geschehen, unbeschadet der Rechte beider Parteien an den Streitpunkten, die bis dahin unbereinigt geblieben sind. --
Literatur
Salzburger UB. 4, 178 Nr. 149 ;
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20584