1263 September 11

dc.coverage.temporal1263-09-11P1263-09-11
dc.date.accessioned2023-11-01T08:21:25Z
dc.date.available2023-11-01T08:21:25Z
dc.date.created1288-09-11
dc.date.issued1288-09-11
dc.description.abstractPhilipp von Reichenberg [Burg, sw. Schlettstadt], Konrad von Ochsenstein [Ruine, w. Maursmünster], Philipp von Rathsamhausen, Burggraf Heinrich von Sulzmatt [w. Rufach], Friedrich von Dahn [w. Landau], Hartung der Alte von Wangen, Burkard der Murnhard, Dietrich der Vogt von Wasselnheim, Heinrich von Schönau [am Rhein, sö. Schlettstadt], Burggraf Gunther von Ergersheim, Bernand der Kage und Wilhelm der Meienris beurkunden, daß sie Herrn Wilhelm den Vitztum von [Bürger-]Meister, Rat und Gemeinde von Straßburg bis Michaelis [29. September] 1263 für 600 Mark Silbers ausgelöst und für ihn 4 [Bd. 5 S. 30 Z. 18-19] namentlich genannte Bürgen gestellt haben, die sich so lange innerhalb der Straßburger Ringmauer aufhalten sollen, bis der Vitztum sich termingerecht wieder stellt, widrigenfalls die Aussteller insgesamt an [Bürger-]Meister, Rat und Gemeinde von Straßburg 600 Mark Silber schuldig sind und in einem Zeitraum von 7 Nächten nach erfolgter Mahnung nach ihrem Belieben innerhalb der Ringmauern von Straßburg oder Zabern so lange Einlager halten sollen, bis sie das Silber bezahlt und eine den Bürgern von Straßburg genehme und sichere Sühne mit Wilhelm dem Vitztum ausgehandelt haben. Für die Zahlung des Silbers und für die [Durchführung der] Sühne haften die Bürgen gemeinsam mit den Ausstellern. Stirbt der Vitztum während der Verpflichtungszeit oder stellt er sich pünktlich wieder ein, so sind Haftende und Bürgen [von ihrer Verpflichtung] frei, wie die Bürger von Straßburg es versprochen haben. Entfernt sich einer der Bürgen während der Verpflichtungszeit oder während des Urlaubs des Vitztums, so werden die Aussteller diesen innerhalb von 14 Tagen wieder einliefern, andernfalls sie ebenfalls in Straßburg oder Zabern so lange Einlager halten müssen, bis sie den Bürgen wieder eingeliefert oder einen ebenso guten statt seiner gestellt haben. Entfernen sich aber 2, 3, oder alle 4 Bürgen, so sollen sie ebenfalls diese oder den Vitztum selber einliefern, oder für Silber und Sühne Einlager halten. Solange der Vitztum von den Bürgern von Straßburg Urlaub erhält, haften Aussteller und Bürgen die ganze Zeit über. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
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dc.identifierN 43 (75 d)
dc.identifier.otherCW50045
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_43_(75_d)
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1263 September 11
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dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivStraßburg StdA.
local.date.ausstellungsdatum1263 September 11
local.date.datierung11.09.1263 - 11.09.1263
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50045
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local.geo.placeDachstein (Bas-Rhin)
local.literaturUB. Straßburg 1, 404 f. Nr. 532.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt8608c4d7-9936-4058-99e9-ae94f28cef11
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