1298 Juni 24.

Zugangsnummer

3017

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1298 Juni 24.
Bemerkungen:
11 Ritter und 8 [Knappen], die [Bd. 4 S. 273 Z. 15-20] namentlich genannt werden, beurkunden, daß sie und alle die, die sich mit ihnen verbunden haben, sich 1) verpflichtet haben, dem Grafen Jan [I.] von Holland gegen jedermann dienstwillig zu sein, außer gegen den Bischof von Utrecht, dessen Dienstmannen sie sind. 2 Ritter, Hubrecht van Vianen und Splinter van Boesinchem, nehmen den Grafen von Geldern und den Herrn von Voorne aus, dessen Mannen sie sind. Wenn Jan gegen diese beiden Herren etwas unternehmen will, so werden Hubrecht und Splinter sich heraushalten (rᷝſtillezitters weſen).</i> Entsprechend werden sich gegenüber dem Grafen von Geldern und dem Herrn van Voorne alle übrigen Ritter und Knappen verhalten, die ihre Mannen sind. Will Jan etwas gegen andere Herren unternehmen, deren Mannen sie [alle], einzelne von ihnen oder ihre Genossen rᷝ(van onſen Gheſelſcap)</i> sind, so soll sie Jan so frühzeitig davon benachrichtigen, daß diejenigen von ihnen, die deren Mannen sind, sich gegenüber ihrem Herrn sichern können. Dann werden sie Helfer des Grafen sein. Der Graf darf keine Sühne abschließen, es sei denn, sie sind, was ihre Belange angeht, ebenfalls in die Sühne eingeschlossen. 2) Wenn der Bischof von Utrecht dem Grafen gegenüber urkundliche Abmachungen, die von ihm und dem Hochstift besiegelt sind, nicht einhalten sollte, so werden die Ritter Jan unterstützen, daß der Bischof die Verträge einhält. 3) Handelt der Bischof gegen diese verbrieften Zusicherungen oder schädigt er das Land des Grafen, so werden alle Aussteller, Ritter und Knappen, den Bischof darin nicht unterstützen. 4) Wenn das Bistum frei wird, so werden sie Jan mit ganzer Kraft unterstützen, daß der von ihm vorgeschlagene Kandidat bei der Besetzung des Bistums berücksichtigt wird. 5) Wird ein Bischof gegen den Willen des Grafen und der Ritter und Knappen eingesetzt, so können sie entsprechend dem Recht ihr Gut von ihm zu Lehen nehmen, ihm [aber] keine besonderen Dienste und Forderungen ohne des Grafen Zustimmung leisten. 6) Dies haben die Ritter und Knappen gemeinsam und jeder einzeln dem Grafen eidlich gelobt. 7) Dafür hat der Graf ihnen und denen, die mit ihnen verbunden sinð, versprochen, ihre Rechtsforderungen gegen alle zu unterstützen, die ihnen daran zu Unrecht Abbruch tun wollten. -- Vgl. Corpus Nr. 3023. --
Literatur
Van den Bergh OB. 2, 470 f. Nr. 1034.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40473