1299 August 28.

Zugangsnummer

3462

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1299 August 28.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Walther [III.] von Geroldseck [Baden] beurkundet, daß er mit Rat und Zustimmung seines Bruders Hermann, Domherrn von Straßburg, seines Schwiegersohns Friedrich von Wangen [b. Wasselnheim], seiner Söhne Hermann, Domherrn von Straßburg, und Walther [IV.] sowie anderer Verwandter den [Bd. 4 S. 547 Z. 28-33] der Lage nach beschriebenen Teil des Waldes, der ihm bei der Erbteilung mit seinem Bruder Heinrich [II.] zugefallen war und den er und seine Vorfahren als freies Eigen besessen haben, als rechtmäßiges freies Eigen an die Bürger und die Gemeinde von Offenburg für 35 Mark Silbers von der Offenburger Münze, mit der man Eigen und Erbe bezahlen kann, verkauft und das Silber erhalten hat. Er hat den Wald mit Boden und mit allem, was sich darauf befindet und dazu gehört, im bisherigen Rechtszustand an die Bürger aufgegeben, ausgefertigt und aus seiner Gewalt in die ihre überantwortet. Dabei hat er für sich und seine Erben für den Wald als Eigen rᷝwerſchaft</i> gegen jedermann für alle Zeiten versprochen, so wie man Eigen rechtmäßig rᷝwern</i> soll. Bei der Ausfertigung hat auf seine Bitte sein Bruder Hermann auf alles Recht verzichtet, das er oder jemand in seinem Auftrag an dem Teil des Waldes auf dem Erbweg oder auf andere Weise hatte oder später erringen könnte. Desgleichen haben Friedrich von Wangen und Walthers Söhne Hermann und Walther gemeinsam und jeder einzeln für sich, ihre Erben und ihre Leute, falls diese an dem Wald ein Recht besitzen, [etwa] auf Äcker, Holz oder Weide oder sonstiges, ebenfalls auf Walthers Bitte bei der Ausfertigung auf alle ihre Rechte verzichtet, die sie gemeinsam oder einzeln, ihre Erben oder ihre Leute an dem Wald besitzen oder gewinnen könnten. Damit ist der Wald rechtmäßig von allen oben Genannten ausgefertigt, aus Walthers Gewalt in die der Bürger und der Gemeinde von Offenburg übergegangen. Die Bürger und ihre Nachkommen sind berechtigt, den Wald ewig zu besitzen und zu nutzen, [Pächter] ein- und abzusetzen und alles damit zu tun, was der Stadt und der Gemeinde Offenburg zuträglich ist. Walther verzichtet auch auf das Recht zu der Behauptung, das Silber nicht erhalten zu haben oder bei der Festlegung des Kaufpreises betrogen worden zu sein. Alle übrigen [zusammen], und jeder einzeln, verzichten auf alle nur erdenklichen Rechte, Satzungen und Gewohnheiten, mit denen sie, ihre Erben oder jemand in ihrem Auftrag diese Urkunde oder einzelne Bestimmungen daraus gerichtlich oder außergerichtlich anfechten könnten. Ferner haben sie auch auf alle Urkunden verzichtet, die sie gegenwärtig besitzen oder sich künftig von Hofe oder von anderer Stelle verschaffen könnten, um gegen irgendwelche Bestimmungen der Urkunde vorzugehen. Hermann von Geroldseck, Friedrich von Wangen und die Söhne Hermann und Walther von Geroldseck geben über ihren Verzicht eine gesonderte Erklärung ab. Als letzter Zeuge wird Walther Wolfger genannt, der das Kaufgeschäft vermittelt und zustande gebracht hat. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40931