Aussteller
Empfänger
vrowen von klingental
Ausstellungsdatum
1280 Februar 1.
Ausstellungsort
Zeuge
vͦlrich geiſriebe
vͦlrich
dietrich der reche
heinrich der meiger
heinrich von wenkon
ioh's gvͦntram
kvͦnrat dietherſ
kvͦnrat ermenrich
kvnrat der boller
peter ſenftelin
vͦlrich
dietrich der reche
heinrich der meiger
heinrich von wenkon
ioh's gvͦntram
kvͦnrat dietherſ
kvͦnrat ermenrich
kvnrat der boller
peter ſenftelin
Weitere Personen
ſamenvnge in klingental, Adelheit, brvͦder ioh'es von klingental, elſi- beten, ioh's der boͤke, ioh's von taſvenne
Archiv
Bemerkungen:
Niclaus zu Titensheim, der Schultheiß und der Rat von Kleinbasel, das im Konstanzer Bistum liegt, beurkunden, daß der Kleinbasler Bürger Johans der Böcke den Frauen von Klingental mit seines Lehnsherren, Johannes von Dachsfelden, Hand sein von ihm bewohntes Haus nebst Ställen davor und dahinter vor Gericht zu rechtem Erbe übertragen hat in die Hand Bruder Johannes von Klingental als Vertreter von Klingental gegen einen Jahreszins von 14 Schillingen und einen Pfennig zahlbar [in vier Teilen] zu den Quatembern, zur Frühlingsquatember beträgt die Rate 3½ Schilling. Nach Ableben des Bruders Johannes soll das Haus eine andere Hand empfangen, so wie man Erbe empfangen soll. Dieses Haus haben die Frauen von Klingental Johannes dem Böcken wieder verliehen gegen einen Jahreszins von 14 Schillingen. -- Schwester Adelheid, die Priorin und der Konvent von Klingental beurkunden ihrerseits, daß sie der Ehefrau Johannes des Böcken, Elisabeth, für den Fall, daß sie ihren Ehemann überlebt, 10 Pfund von seiner fahrenden Hinterlassenschaft geben werden, rᷝob dez alſ vil iſt. ſo man fvr in vergiltet.</i> [Sind damit die Begräbniskosten gemeint?] Stirbt aber Elisabeth eher als Johannes, so soll keiner ihrer Erben an dem Gut oder irgendeinem anderen Gut ein Recht haben. Johannes soll indessen in demselben Recht bleiben, wie es in der ersten [nicht mehr erhaltenen] Urkunde steht. Darin war auch die Bestimmung enthalten, daß ihm Klingental, so lange er lebt, 20 Viernzel Dinkel giebt, die jetzt auf 15 Viernzel mit seiner Einwilligung herabgesetzt sind. Johannes darf weder Häuser noch Eigen noch anderes Gut verkaufen oder versetzen, ohne Einwilligung des Konvents und ohne im Recht als 'Leibesnot' vorgesehene Gründe. --
Literatur
BU. 2, 163 Nr. 293.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10447