1299 September 20.

dc.coverage.temporal1299-09-20P1299-09-20
dc.date.accessioned2023-11-01T10:04:53Z
dc.date.available2023-11-01T10:04:53Z
dc.date.created1324-09-20
dc.date.issued1324-09-20
dc.description.abstractOtt Krätzel von Wasserburg [Inn] beurkundet, daß er auf den Rat seiner Verwandten für sich und seine Verwandten auf alle Klagen und Ansprüche gegen Bischof Konrad [V.] von Regensburg und dessen Hochstift wegen des Totschlages an seinem Bruder, an dem der verstorbene Peter der Berghofer und Konrad der Tanner, Bürger zu Hohenburg, schuldig waren, vollständig und aufrichtig verzichtet und dem Bischof mit Handschlag rᷝ(min trev in aids gweiz)</i> versprochen hat, daß weder er noch einer seiner Verwandten gegen den Bischof, dessen Nachfolger oder das Hochstift wegen der Streitsache Klage oder Ansprüche erheben werden. Dafür hat ihm der Bischof als Wiedergutmachung ein Lehen versprochen, das rechtmäßiges Lehen ist, zwischen Donau und Alpen liegt und 20 Schillinge Pfennige von der dort gültigen Währung einbringt. Wenn vor Einlösung des Versprechens und der Verleihung des Lehens ein Gut oder Lehen frei wird, dessen Verlehnung die Fürsten von Bayern für sich beanspruchen oder das zum alten Besitz rᷝ(alts vͦrbar)</i> des Hochstifts gehört oder diesem als Pfand oder Leibgedinge zugefallen ist, so ist ausdrücklich vereinbart, daß Ott dieses nicht verlangen darf und der Bischof ihm zur Verlehnung auch nicht verpflichtet ist. Doch soll er Ott das nächste Lehen, das ihm danach frei wird, unter den genannten Bedingungen leihen. Wird während der Frist ein Lehen frei, das mehr als 20 Schillinge Pfennige einbringt, dann soll er Ott aus diesem Lehen 20 Schillinge Gülte leihen. Über die weiteren Einkünfte aus dem Lehen kann der Bischof frei verfügen, und Ott hat damit nichts zu schaffen. Wenn umgekehrt ein Lehen frei wird, das weniger als 20 Schillinge einbringt, so soll er Ott dieses leihen und das Fehlende aus dem nächsten freiwerdenden Lehen unter den gleichen Bedingungen ergänzen. Wenn der Bischof in der Frist unversehens ein Lehen verleiht, so soll Ott an diesem dem Recht entsprechend seinen Anspruch geltend machen rᷝ(an verttign),</i> und der Bischof soll ihm ohne Nachteil für das Hochstift zu seinem Recht verhelfen. --
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dc.identifier3483
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dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3483
dc.publisherCAO
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dc.title1299 September 20.
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local.archivNürnberg, Germanisches National-Museum.
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local.archiv.nameNürnberg, Germanisches Nationalmuseum
local.date.ausstellungsdatum1299 September 20.
local.date.datierung20.09.1299 - 20.09.1299
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local.literaturRied 1, 721 f. Nr. 745.
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