1287 Dezember 18

dc.coverage.temporal1287-12-18P1287-12-18
dc.date.accessioned2023-11-01T08:21:41Z
dc.date.available2023-11-01T08:21:41Z
dc.date.created1312-12-18
dc.date.issued1312-12-18
dc.description.abstractJulian von Seeburg, Viztum von Kärnten, bekundet, daß Frau Berhte, die Witwe Herrn Böckleins von Rechberg, und ihre Erben mit Berhtes Stiefsohn Hermann, dem Sohn Friedrichs aus erster Ehe, einen Streit über die Hinterlassenschaft des Friedrich Böcklein hatten. Nach langem Streit wurde die Sache an Schiedsleute übertragen: von Berhtes Seite Reimpreht von Glanegg und Kraft von Leubeneck, von Hermanns Seite Herr Leupolt, Propst von Völkermarkt, und dessen Bruder Otto. Julian wurde beiden Parteien als Obmann bestellt mit der Vollmacht, daß in strittigen Punkten seine Entscheidung für beide Parteien bindend sein sollte und daß die Partei, die den Entscheid nicht einhielte, ihr Recht verloren haben sollte. Die Schiedsleute konnten sich nicht einigen und brachten die Sache vor Julian als Obmann. Hermanns Schiedsleute verlangten, daß Hermann Leute, Gut und den Anteil seines Vaters an der Burg Rechberg und die ganze Hinterlassenschaft seines Vaters bekommen sollte. Ansprachen und Urkunden Frau Berhtes, die Hermann beeinträchtigen könnten, sollten alle hinfällig sein. Dafür sollte ihr Hermann 9 Mark Gülten als ihre Heimsteuer anweisen. Für die 250 Mark Pfennige, die Friedrich ihr versprochen und z. T. als Morgengabe angewiesen hatte, sollte Hermann ihr 26 Mark Gülten insgesamt, einschließlich der Morgengabe, anweisen, wovon sie nach eigenem Gutdünken dem Leupacher 16 Mark Gülten zuweisen dürfe. Weiter sollte Hermann ihr oder ihren Erben nichts geben. Die Schiedsleute Frau Berhtes stimmten dem zu, verlangten aber darüber hinaus, daß Hermann ihr 10 Mark Gülten gebe und daß Frau Berhte auf die vorhandene Fahrhabe den ersten Anspruch habe (rᷝvorteileſ were</i>). Da die Parteien sich nicht einigen konnten und den Streit vor Julian als Obmann zur Schlichtung brachten, entschied dieser nach Rücksprache mit den Vertrauensleuten: 1.) Hermann sollte Gut und Leute aus seines Vaters Hinterlassenschaft, insbesondere auch dessen Anteil an der Burg Rechberg, erhalten, und alle Ansprüche und Urkunden, die Frau Berhte und deren Erben gegenüber Hermann hätten, sollten hinfällig sein. 2.) Hermann soll Frau Berhte und deren Erben 9 Mark Gülten als ihre Heimsteuer anweisen, und wenn Herr Friedrich daraus etwas verkauft haben sollte, so soll Hermann das aus anderem Besitz ersetzen. 3.) Hermann soll ihr für die 250 Mark Pfennige, die Friedrich ihr versprochen und z. T. als Morgengabe angewiesen hatte, und dazu für 1 Mark Gülten, die er ihr bei dem Beilager versprochen hatte, 26 Mark Gülten überantworten und anweisen. 4.) Darüber hinaus soll Hermann Frau Berhte und ihren Kindern, um sie besser zu stellen, noch weitere 8 Mark Gülten geben und anweisen. 5.) Von der gesamten Gülte sollte Frau Berhte Frizze von Leupach 16 Mark Gülten anweisen, sobald sie dazu imstande wäre. 6.) Die Fahrhabe, Silber und Pfennige, Kleinodien und Bettzeug, Armbrüste und Rüstungen, alles, worüber Frau Berhte nach Friedrichs Tode verfügt hat, spricht Julian ihr zu. 7.) Was an Getreide und Abgaben (rᷝweiſoͤden</i>) zur Zeit dieses Schiedsspruchs auf den Gütern war, sollen weder Frau Berhte noch Hermann nehmen, bis Hermann ihr die genannten Besitzungen angewiesen hat; danach soll Frau Berhte über das verfügen, was sich auf ihrem Anteil befindet, über das übrige soll entsprechend Hermann verfügen. --
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dc.identifierN 348 (947 b)
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dc.title1287 Dezember 18
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local.archivWien HHSA.
local.date.ausstellungsdatum1287 Dezember 18
local.date.datierung18.12.1287 - 18.12.1287
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local.literaturMDC. 6, 48 f. Nr. 70.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt6a0402ec-4f05-444f-99c4-a09bbcdd0ffe
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