Ausstellungsdatum
[1277-1288]
Ausstellungsort
Archiv
Bemerkungen:
Bischof Konrad von Osnabrück, Graf Otto von Ravensberg, Propst Ludwig von Ravensberg und der Edelmann Rolf von Diepholz bekunden, daß zwischen Herrn Eustatius von Südholz [südl. Bakum], denen von Vahrendorf [bei Ibbenbüren] und deren Verbündeten einerseits, und Herrn Hug dem Baren, der Stadt Osnabrück und deren Verbündeten andrerseits eine Sühne unter folgenden Bedingungen vereinbart ist: 1.) Eustatius und seine Ehefrau Vredike sollen vor dem Bischof von Osnabrück auf die bewegliche Habe verzichten, die Eustatius im Namen seiner Frau aus dem Besitz des Herrn Johannes des Baren beanspruchte. Ferner sollen Eustatius und seine Frau auf das Gut zu Gretesch [Bauernschaft im Kirchspiel Belm östl. Osnabrück] mit Zubehör verzichten, endlich auch auf den Zehnten zu rᷝHederbeke</i> [nicht nachgewiesen], da Herr Lutbert von Lingen und Nicolaus der Eifler bei ihrer Ehre ausgesagt haben, daß sie keinen Anspruch darauf hätten. 2.) Die Angelegenheit der Gefangennahme von Hermann von Münster, Hermann dem Baren und Konrad von Lingen durch Herrn Ewert von Vahrendorf soll dem Schiedsspruch der Bischöfe von Münster und Osnabrück, des Grafen von Ravensberg und je zweier Verwandter der Parteien unterbreitet werden. Ihr Entscheid soll für beide Parteien bindend sein, und sie sollen danach ausgesöhnt sein. 3.) Wegen des Todes des Knappen Amelung besteht eine Sühne für Hermann von Münster, Konrad von Herne und alle, die mit ihnen waren, seitens der Brüder des Amelung, derer von Vahrendorf und aller ihrer Verwandten, die auf Tun und Lassen mit ihnen verbunden waren. Nunmehr sollen die von Vahrendorf eine Sühne von Herrn Hug von rᷝWede</i> und allen seinen Freunden erhalten, die auch für die Knechte der Vahrendorfer gilt. Dazu soll Eustatius von Südholz allen Schaden, der jenseits (rᷝangenſit</i>) des rᷝwitten</i> Feldes [zw. Bramsche und Vörden] in dieser Fehde durch Hug den Baren der Stadt Osnabrück und deren Verbündeten entstanden ist, gütlich oder rechtlich ausgleichen. Wenn ein Beteiligter [den Schadensersatz] im Augenblick nicht annehmen will, soll Eustatius ihn leisten, wenn Hug der Bare und die Stadt Osnabrück es verlangen, an einem Ort, wo er sicher ist [= freies Geleit hat]. 4.) Eustatius und Hermann von Elmelo [im Kirchspiel Bakum Kr. Vechta] sollen dem Grafen von Teklenburg die Beschuldigung, die dieser gegen ihn (wohl Eustatius) schon vor der Fehde erhoben hat, gütlich oder rechtlich ausgleichen. Zugleich sollen Hug der Bare, die Stadt Osnabrück und ihre Verbündeten eine Sühne von dem Grafen von Steinberg [Lippe] erhalten. Will der Graf die Sühne nicht einhalten, werden der Bischof von Osnabrück und der Graf von Ravensberg Herrn Hug dem Baren, der Stadt Osnabrück und deren Verbündeten beistehen und umgekehrt. Kann der Graf von Steinberg nachweisen, daß er die Sühne einhält, sind beide Partner rᷝdes lenedes</i> frei. [»Lehnseid⟨ kommt sachlich nicht in Frage; man wird mit einer Verderbnis des Textes rechnen müssen]. 5.) Wegen der Burg (rᷝhus</i>) vor dem Walde zu Iburg sollen sich Herr Ewert von Vahrendorf und Herr Rolf von Langhen aussöhnen. Wenn Herr Ewert nicht darauf verzichten wollte, Herrn Rolf die Schuld zu geben, sollen sie vor den Grafen von Bentheim kommen. Hat Rolf Herrn Ewert Unrecht getan, so soll er es wieder gut machen. Ist das nicht der Fall, so soll er ihn [doch] in dieser Sache unangefochten (rᷝunbedegedinghet</i>) lassen. Hiermit hat Ewert von rᷝWischginge</i> [Wissingen Kr. Osnabrück] eine Sühne von Herrn Berend von Vahrendorf. 6.) Eustatius von Südholz soll weder gegen Hug den Baren noch gegen die Stadt Osnabrück und deren Verbündete jemanden unrechtmäßig unterstützen. Zugleich sollen die Gefangenen auf beiden Seiten ausgeglichen sein und alle rᷝdinghetale</i> [ausbedungene Zahlungen für Schonung], die vor dem Frieden nicht ausgezahlt (rᷝvtcomen</i>) waren, außer solchen, die in dritte Hand gesetzt worden waren. Damit soll Ludwig von Kogelenberg eine volle Aussöhnung mit Eustatius und dessen Verwandten haben. 7.) Hug soll sich mit acht Bürgen begnügen, Rittern oder Knappen, doch keinen Hochadligen (rᷝheren</i>). -- Nach dem Westfäl. UB. handelt es sich um eine gleichzeitige oder wenig jüngere Abschrift: »Nach den erwähnten Personen ist die Urkunde zwischen 1270 und 1290 anzusetzen; nach dem Datum aber kann die Urkunde nur in das Jahr 1277, 1283 oder 1288 gehören, allerdings vorausgesetzt, daß das Datum richtig aufgelöst ist, d. h. daß man annimmt, der Donnerstag sei der Tag nach Mariä Geburt, also der 9. September gewesen, was anzunehmen aber nicht notwendig ist.⟨ Der Ausstellungsort Koldenbeke ist nach Mitteilung von Herrn Archivdirektor Dr. Wrede in Osnabrück nicht identifiziert. Die Gleichsetzung von Varendorpe mit Warendorf im Kopfregest des Westfäl. UB. 6, 444 f., Nr. 1396 ist nach Mitteilung von Herrn Staatsarchivdirektor Prof. Dr. Prinz in Münster irrig. Es handelt sich um das stiftosnabrückische Rittergeschlecht Varendorf, das sich nach dem Schultenhof Vahrendorf im Kirchspiel Ibbenbüren Kr. Tecklenburg nannte. --
Literatur
Westfäl. UB. 6,444 f., Nr. 1396 (danach Datierung).
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50151