Ausstellungsdatum
1262 Juli 16
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Eberhart von Andlau und Konrad, Gunther, Wernher und Walther von Landsberg [Ruine nw. Barr] beurkunden, daß sie mit Heinrich von Neuenburg, Dompropst zu Basel, mit den Grafen Rudolf [IV.] und Gottfried von Habsburg, Konrad [I.] von Freiburg und mit Meister, Rat und Gemeinde von Straßburg sowie mit deren Verbündeten rᷝoben vn̄ nidenen</i> folgendes vereinbart haben: 1) Sie haben sich gegenseitig eidlich verpflichtet, einander gegen Bischof Walther von Straßburg, gegen dessen Vater und dessen Kinder und gegen jedermann zwischen Basel, dem heiligen Forst [n. Hagenau] und dem Gebirge zu unterstützen. 2) Doch behalten sie sich das Recht vor, falls ihre Verwandten mit den Herren oder den Bürgern, ihren oben genannten Eidgenossen, wegen irgendetwas Streit bekommen, die Streitigkeiten gütlich, rechtlich oder nach rᷝwarheite</i> schlichten zu dürfen. Wenn aber einer der Verwandten nicht darauf eingeht, so werden sie ihre Eidgenossen gegen diesen unterstützen. 3) Beide Vertragspartner haben vereinbart, ohne den anderen keinen Vergleich oder Frieden mit dem Bischof von Straßburg, seinem Vater und dessen Kindern zu schließen. 4) Beide Vertragspartner versprechen, daß niemand diese eidliche Verpflichtung und dieses Bündnis außer Kraft setzen soll, weder durch den Papst, noch durch ein geistliches oder weltliches Gericht. 5) Beide Vertragspartner sind überein gekommen, daß bei einem Bündnisbruch der Schuldige 300 Mark Silber Schadenersatz rᷝ(zi ſoltſchatze)</i> zahlen und als meineidig und treulos gelten soll. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 7. -- Straßburg StdA. -- Druck: UB. Straßburg 1, 376 f. Nr. 496. Reg.: Regesta Habsburgica I, S. 82 Nr. 349; RegBiStraßburg 2, 212 Nr. 1682. Zur Sache: Ruppert, Mortenau 1, S. 67; Wiegand, Bellum Waltherianum S. 81.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50019