1265 Januar 12

dc.coverage.temporal1265-01-12P1265-01-12
dc.date.accessioned2023-11-01T08:25:07Z
dc.date.available2023-11-01T08:25:07Z
dc.date.created1290-01-12
dc.date.issued1290-01-12
dc.description.abstractJohannes von Wilsberg [nw. Zabern] beurkundet, daß er sich mit den Bürgern von Straßburg und deren Verbündeten für sich und seine Verwandten wegen seiner Gefangenschaft und wegen aller Feindschaft, die er oder seine Verwandten gegen diese haben könnten, vollständig ausgesöhnt hat. Die Einhaltung dieses Sühnevertrages hat er für sich und seine Verwandten beschworen. Ebenso verspricht er eidlich, daß er und seine Verwandten den Bürgern von Straßburg und deren Verbündeten wegen des Geschehens (rᷝgetat</i>) niemals Schaden oder Schimpf zufügen werden, und er wird künftig gegen diese in keinem Kriege helfen. Er verspricht [vielmehr], diese nach seinen besten Kräften gegen Walther [I.] von Geroldseck und dessen Kinder zu unterstützen. Diese eidliche Verpflichtung soll weder durch den Papst noch durch geistliches Gericht hintertrieben werden. Für die Einhaltung der Versprechungen und des Sühnevertrages stellt er 6 [Bd. 5 S. 52 Z. 31-33] namentlich genannte Bürgen, die, falls er oder seine Verwandten gegen den Sühnevertrag verstoßen, innerhalb von 7 Nächten nach erfolgter Mahnung in Straßburg innerhalb der Ringmauern bis zur Wiedergutmachung Einlager halten sollen. Sie sind verpflichtet, das auszugleichen, wodurch der Sühnevertrag gebrochen wurde. Als Prüfer [für den Vertragsbruch] sind 2 [Bd. 5 S. 52 Z. 37-38] namentlich genannte Männer bestellt. Wenn sie, oder andere, die nach ihnen aus der Straßburger Bürgerschaft dazu berufen werden, gemäß ihrem Eide herausbringen und feststellen, daß der Sühnevertrag verletzt ist, so sollen die Bürgen Einlager halten, wie oben festgelegt ist. Stirbt einer der Prüfer, so soll Johannes an dessen Stelle einen anderen Straßburger Bürger bestellen. Stirbt einer der Bürgen, so wird Johannes innerhalb von 14 Nächten nach erfolgter Mahnung einen anderen, diesem gleichwertigen stellen. Die Bürgen geben über ihre Verpflichtungen eine eidliche Erklärung ab. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. --
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dc.identifierN 73 (86 c)
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dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_73_(86_c)
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dc.title1265 Januar 12
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local.archivStraßburg StdA.
local.date.ausstellungsdatum1265 Januar 12
local.date.datierung12.01.1265 - 12.01.1265
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50075
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local.geo.placeDachstein (Bas-Rhin)
local.literaturUB. Straßburg 1, 446 Nr. 590.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt8608c4d7-9936-4058-99e9-ae94f28cef11
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