1279 Oktober 31

Zugangsnummer

N 167 (392 a)

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1279 Oktober 31
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Protokoll über Zeugenbefragungen und einen Schiedsspruch wegen des Gutes zu Geisweiler [Bz. Hochfelden]. Eine ganze Reihe von [Bd. 5 S. 132 Z. 30 -- S. 133 Z. 2] aufgeführten Zeugen aus Geisweiler und Umgegend sagen aus, daß das Gut niemals übertragen rᷝ(gewidemet)</i> oder geteilt worden sei. Herr Wirich, Pfarrer von Wittersheim [östl. Hochfelden], Herr Lowe, Kaplan von Buchsweiler [nordwestl. Hochfelden], Hug der Leutpriester von Gottesheim [östl. Zabern] sagen bei ihrer priesterlichen Ehre aus, daß sie bei Herrn Heinz, Bruder des Herrn Johannes von rᷝManburn</i> [die nach S. 133 Z. 46 beide verstorben sind] gewesen sind und gehört haben, wie Heinz darüber klagte, daß Johannes [das Erbe] nicht teilte oder teilen wollte. Dieselbe Klage hat der Abt von Neuweiler [n. Zabern], der Schwager des Johannes, ehe er Abt wurde, von Heinz [Domherr von Neuweiler nach S. 133 Z. 44] gehört. Darauf versprach der Abt, Johannes zur Rede zu stellen und tat es auch, worauf Johannes antwortete, er wolle seinen Frieden haben und werde sich mit seinem Bruder schon einigen. Frau [Bertha S. 134 Z. 12] von rᷝManburn,</i> die letzte Gemahlin von Herrn Johannes, hat mit ihrem Sohn Heinrich und ihrer Tochter Agete eidlich ausgesagt, daß sie nie gesehen hätten oder ihre Einwilligung verlangt worden wäre, daß ihrem Stiefsohn Johannes und dessen Kind irgendeine Urkunde ausgestellt würde. Herr Gerung von den Eichen und Herr Hug von Lupstein [östl. Zabern], Tochtermann der Manburnin, sagen eidlich aus, daß sie zugegen waren, als Johannes, der Stiefsohn der Manburnin, vor dem Grafen von Lützelstein von seinem Vater verlangte, daß er ihm die Urkunde besiegeln solle, die er ihm versprochen hätte. Darauf antwortete Johannes [der Vater], das täte er nicht und wolle er nicht tun, und wenn man ihn in einen Turm sperrte. Seitdem wollte der Sohn kein Wort mehr mit seinem Vater reden. Darauf gibt Friedrich von Ettendorf [nördl. Hochfelden] [als Schiedsmann] seinen Spruch unter Eid ab, daß niemand eine Übertragung bezeugen kann. Er erklärt weiter, daß niemand ein gemeinsames Gut, daß als solches bezeugt ist, übertragen kann. Weiter erklärt er, daß [man] eine unangefochtenes Gut übertragen kann und daß man Eigentum mit [Zeugnis von] ehrenwerten Leuten, Lehen (rᷝerbe</i>) mit Zeugnis von Meiern und Hufnern, also mit den Leuten eines Hofes nach Rechtsbrauch behaupten kann. Friedrich von Gugenheim [b. Zabern] erklärt unter Eid, daß es ihm recht dünke, daß kein Herr über Eigen oder Erbe Urkunde und Siegel geben dürfe zum Schaden eines anderen, außer über seinen Eigenmann, sofern es nicht vor rechtem Gericht geschieht. Diesen Vorwurf erhebt man gegen eine Frau und ihre Kinder. Da man sie beschuldigt, sie hätte die Ausstellung der Urkunde verlangt, so sei es sein Urteil, es sei angemessener, daß die Frau und ihre Kinder ihre Unschuld erwiesen, als daß es jemand ihnen durch Zeugen nachwiese. Dem Spruch der beiden Schiedsleute haben sich 23 [Bd. 5 S. 133 Z. 34-41 genannte] Männer angeschlossen. Dietrich von Lupstein und Gerlach von den Eichen erklären unter Eid, daß niemand ein ungeteiltes Erbe übertragen kann, wenn dies durch Zeugen erhärtet ist. Nun hätten sie erfahren, daß das alte Gut zu Geisweiler und ebenso die Reben von Ettendorf Johannes' und Heinrichs gemeinsames Gut waren und bis zu ihrem Tode nie geteilt wurden. Daher erklären sie unter Eid, daß nach Landrecht niemand gemeinsames Gut übertragen dürfe, da dies in den Höfen von Geistlichen, Rittern und anderen ehrenwerten Leuten erfragt worden sei. Daher geben sie diese Erklärung ab. Auch darf kein Herr zum Schaden eines anderen eine Urkunde über Eigen und Erbe ausstellen, es sei denn vor Gericht oder über seinen eigenen Mann. Daher erklären sie unter Eid, daß die Urkunde [die Johannes, der Sohn, offenbar vorgewiesen hat] Frau [Bertha] und ihren Kindern in keinem Fall schaden soll und daß sie und ihre Kinder eher unschuldig seien, als daß jemand Zeugnis gegen sie aufbringen könnte, da die Frau von Kastell, ihr Mann, nämlich Johannes [der Sohn], und ihre Kinder das Gut nie rᷝin</i> grᷝewalt vn̄ jn gewer</i> gewonnen haben. Aus diesem Grunde wäre es ungültig, auch wenn der Entscheid in der Urkunde stände. Dieser Entscheid über die Unschuld betrifft Bertha, die Frau des verstorbenen Johannes von Manburn, Schwester des Herrn von der Eich, und deren Kinder. Dietrich von Lupstein und Gerlach von den Eichen wenden sich in direkter Anrede an den Herrn von Lützelstein und Herrn Johannes den Jungen von Manburn als an die Obmänner, daß sie hören sollen, wie es ihnen als den Schiedsleuten im Namen des verstorbenen Johannes von Manburn und seiner Frau Bertha einerseits und dem Herrn Andres von Hagenbach und Friedrich von Burnen im Namen der Kinder des genannten Johannes und der Kinder seines Sohnes von der Frau von Kastell andrerseits aufgetragen worden sei und sie beschworen hätten, die Sachlage gemeinsam zu erforschen. Sie befragten gemeinsam gegen 30 Ritter; sie alle schlossen sich den eidlichen Erklärungen der Herren Friedrich von Ettendorf und Friedrich von Gugenheim an. Später haben die beiden anderen Schiedsmänner eigene Nachforschungen gehalten; diese erklären sie unter Eid für ungültig, da sie [nur] gemeinsam nachforschen sollten. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50176