1292 März 21

dc.coverage.temporal1267-03-21P1317-03-21
dc.date.accessioned2023-11-01T08:32:33Z
dc.date.available2023-11-01T08:32:33Z
dc.date.created1292-03-21
dc.date.issued1292-03-21
dc.description.abstractGraf Florens V. von Holland beurkundet, daß er seinem getreuen Manne Herrn Jan van Arkel sowie dem Utrechter Bürger Lambrecht dem Vriesen und seinem (des Grafen) Knappen Rycout van Noordeloos 12_000 Pfund Holländische Pfennige in gängiger Münze schuldet. Über diese Schuld des Grafen erhalten die Gläubiger die vorliegende Urkunde. Die genannte Summe wird den Gläubigern und gegebenenfalls ihren Erben vom Grafen auf seinen sämtlichen Einkünften (Renten, Zöllen und übrigen Abgaben) innerhalb seines Herrschaftsbereiches (=Seeland, Süd- und Nordholland und Friesland) angewiesen. Ausgenommen wird nur das Gut von Poortvliet, das sich der Graf für seine eigenen Einkünfte vorbehält. Graf Florens sichert dem Herrn van Arkel, Lambrecht dem Vriesen und Rycout bzw. ihren Erben zu, daß ihnen die oben benannten Geldquellen bis zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen werden, wo sie die 12_000 Pfund vollständig und ohne irgendwelchen Schaden erhalten haben werden. Dafür hat er ihnen bzw. ihren Erben seine Städte Dordrecht, Middelburg, Zierikzee, Delft, Leiden, Haarlem und Alkmaar unter folgender Bestimmung als Bürgen eingesetzt: sobald den Gläubigern oder ihren Erben bei der Einziehung ihres Geldes aus den genannten Einkünften des Grafen Schwierigkeiten oder Nachteile entstehen sollten, etwa indem der Graf, seine Nachkommen oder sonst jemand sie am Zugang zu diesen Einkünften behinderte, so sollen Schöffen und Rat der Bürgschaft leistenden Städte sich sogleich in eine von den Gläubigern zu bestimmende Herberge in ihrer Stadt ins Einlager begeben. Während des Einlagers müssen sie selbst für ihren Unterhalt aufkommen; sie dürfen es nicht beenden, bevor den Gläubigern die Schuld von 12_000 Pfund sowie etwa im Zusammenhang damit entstandener Schaden vollständig bezahlt sind. Niemand der Schöffen und Ratsherren kann einen Ersatzmann an seiner Statt ins Einlager schicken, sondern jeder muß bei der Mahnung in eigener Person einliegen und die Bürgschaft ableisten. Die zur Bürgschaft benannten Städte geloben ihrerseits, die übernommene Bürgschaft treu und in gehöriger Weise einzuhalten, und verzichten auf jede Rechtsmöglichkeit, durch die sie sich von der übernommenen Verpflichtung frei machen könnten. Sie besiegeln die Urkunde zusammen mit Graf Florens. -- Die Lücke S. 377 Z. 16 ist nach Urkunde N 535 (S. 380 Z. 38) zu ergänzen als: ſoe wie dat ſij waren... --
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dc.identifierN 530 (1560 b)
dc.identifier.otherCW50546
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_530_(1560_b)
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1292 März 21
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivDordrecht GdA. (Jnv. Nr. 247[sup]I[/sup]).
local.archiv.gnd1039271-3
local.archiv.nameDordrecht, Gemeentelijke Archiefdienst
local.date.ausstellungsdatum1292 März 21
local.date.datierung21.03.1267 - 21.03.1317
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50546
local.literaturvan den Bergh OB. 2, 376 f. Nr. 817.
relation.istUrkundeImBesitzVonc8b43f14-6619-4c3e-bf44-7fbc119ef11f
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