dankart van der creke; Jan - 1276 April 19.

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277

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Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1276 April 19.
Mitsiegler
ſymoenſ ſdekenſ Van zudbeuelant
florenſ
graueſ florenſ van hollant
Hugheſ ſhare
janſ van der creke
minſ ſelueſ janſ ſeghel heſſelſ zone
niclauſ van katſ
vrowen ſeghele van henengowe
Weitere Personen
berte, florenſ rade van henengowe, graue florenſe van hollant, niclauſ Kinden van putte
Archiv
Bemerkungen:
Dankart van der Creke und sein rᷝneve</i> Jan, Hessels Sohn, beurkunden, daß sie betreffs der ihnen von der Vormundschaft über die Kinder des Niclas van Putten zustehenden Rechte um ein schiedsrichterliches Rechtsgutachten beim Grafen Florens (V.) von Holland nachgesucht haben, das im Folgenden subjektiv für Jan wiedergegeben wird. Jan soll die Mannen und die ganze Herrschaft Putten verwalten und alles, was dazu gehört, als rᷝballiu,</i> und zwar unter Beratung und Unterstützung [das mnl. Wb. 7, 2378 will rᷝstieringhe</i> in rᷝscieringe</i> ändern] des Florens von Hennegau, so daß von allen Gefällen, Bußgeldern, Erbfolgesachen und Nachlassenschaften, sowohl kleinen wie großen, Florens die eine Hälfte haben soll und Jan die andere bei späterer ordnungsgemäßer Abrechnung auf Kosten und Mühe Jans. Bußgelder von 27 Schillingen und darunter fallen Jan allein zu. Nur von den sicheren Renten, die zuerst fällig sind, soll Berta, die Schwester des Niclas van Putten, dessen rechte Schuld und erwiesenen Vergabungen begleichen, und nach Abzahlung der Schuld sollen Florens, Berta und Jan je ein Drittel der Renten bei ordnungsgemäßer Abrechnung einnehmen bis zu Eintritt der Volljährigkeit der Kinder des Niclas van Putten. Jan darf Leute und Mannen der Herrschaft van Putten ohne Willen Florensens [von Hennegau] zu Kriegszwecken nicht verwenden, ausgenommen den Fall, daß er sein Gut oder sein Recht verteidigen muß. Sollte Florens Mannen und Leute van Putten irgendwohin führen oder befehlen wollen, so soll Jan ihm ungeheuchelt nach Vermögen in Treuen förderlich sein, so oft Florens es begehrt. Nur wenn es gegen Jans Mage ginge und Jan hiebei in Ehren nicht mithandeln könnte, so braucht Jan für seine Person keinen Dienst zu leisten, wohl aber mit den Leuten und Mannen van Putten. Kann Jan die Leute trotz getreulicher Bemühung bei einer solchen Aufforderung nicht zusammenbringen, so soll er persönlich und mit denen, die er aufbringen konnte, zum Dienst in Treuen erscheinen und sonst außer Verantwortung stehen. Handelt Jan wider Treue, so erkennt er sich ab und verzichtet auf alle Rechte, die er aus der Vogtei des Landes und der Herrschaft van Putten hat oder haben könnte, zu Gunsten Florensens. Florens soll dem Jan hülfreich mit Rat und Tat sein beim Schutz seiner Person, des Landes und der Leute. Das Gleiche soll Jan dem Florens tun, besonders soll Florens dem Jan bei der Abgabe und Auflösung der Vormundschaft behülflich sein, wenn die Kinder des Niclas van Putten mündig geworden sind. Sobald die Schuld und die Vergabungen abgezahlt sind, sollen Berta van Putten, Florens und Jan die Renten in 3 gleiche Teile teilen bis zur Volljährigkeit der Mündel. [Dieser offenbar wichtige Punkt wird hier zum zweiten Mal erwähnt!] Stirbt Berta van Putten oder tritt sie in einen Orden, so sollen Florens und Jan die Stelle und Rechte Bertas einnehmen und verwalten, die Schuld [des Niclas] tilgen und unter sich die Renten in zwei gleiche Teile teilen. Sollten sich in der Herrschaft van Putten Dinge ereignen, über die Jan offensichtlich nicht Herr werden kann, so soll Florens dem Jan, wenn es von ihm verlangt wird, auf seine Kosten helfen, die Dinge in Ordnung zu bringen. --
Literatur
v. d. Bergh. OB. II 133 f. Nr. 312.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10304