Ausstellungsdatum
1270 Oktober 9
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Johannes Vende, der Sohn des zum Helfanten, Bürger von Straßburg, und Grede, Tochter des Heinz von Ach, Eheleute, beurkunden, daß sie gemeinsam aus Not ihre Hufe in dem Bann zu Oberhausbergen, die 30 Kornäcker umfaßt, die [Bd. 5 S. 69 Z. 43 bis S. 70 Z. 23] der Lage nach genau bezeichnet werden, zusammen mit einem unbewirtschafteten (rᷝvngebuwen</i>) Hof im gleichen Dorf bei Herrn Heinrich dem Durren mit allem Recht, allen Forderungen und aller Klage, die sie daran besaßen oder besitzen könnten oder sollten, an Johannes den Sänger [cantor] von Honau für 38 Mark guten Silbers Straßburger Gewichtes verkauft haben. Er, seine Erben oder Nachkommen im Besitz des Gutes sollen es künftig frei in dem Rechtszustand besitzen und nützen, in dem es die Verkäufer besessen haben. Diesen Kauf und alles, was hier vereinbart ist, haben sie für sich, für ihr Kind Heinzlin und für alle ihre Erben und Nachkommen abgeschlossen. Sie quittieren den Empfang des Silbers und versprechen unter Einsatz ihres gesamten beweglichen und unbeweglichen Besitzes als ewige rᷝwern,</i> daß sie und ihre Erben dem Sänger, dessen Erben oder den späteren Besitzern für das Gut rᷝwern</i> gegen jedermann vor Gericht oder außergerichtlich und an allen Stellen sein werden, rᷝdaman guͦt wern ſol vn̄ ſin bidarf zuwerne.</i> Diese Verpflichtung übernehmen sie unter der Voraussetzung, daß das Gut weder Abgaben (rᷝbêtte</i>) noch Zins entrichtet, noch auch irgendwelche Dienste oder Rechte davon zu beanspruchen sind außer nur 5 Schillingen Straßburgern; davon gibt man alljährlich zu Palmsonntag 30 [Pfennige] an die Erben Wilhelms des Vitztums, die anderen 30 an die Albrechts des Begers. Es wird ausdrücklich festgestellt, daß das Gut in keinen Hof gehört. Sie versprechen ihm auch, unter Einsatz ihres Bezitzes und auf ihre Kosten an allen Stellen, wo es notwendig wird, einzutreten. Ergeben sich für ihn, seine Erben oder für die, an die er das Gut etwa gibt oder verkauft, Unkosten oder Schäden an dem Gut, so verspricht er für sich und seine Erben, dafür aufzukommen. Wenn Heinzlin volljährig wird, so versprechen die Eltern gemeinsam, und jeder für sich, auf Verlangen des Sängers, dessen Erben oder Nachkommen darauf hinzuwirken, daß Heinzlin den Verkauf und alles hier Vereinbarte einhält, auf das Gut und auf alles Recht, das er daran hat oder haben könnte, verzichtet und es aufgibt. Können sie das nicht erreichen, so werden sie dem Sänger und dessen Nachkommen für alle Schäden an dem Gut aufkommen und überall für das Gut eintreten, wo dieses von Heinzlin gerichtlich oder außergerichtlich angesprochen wird. Sie setzen all ihren jetzigen und künftigen unbeweglichen und beweglichen Besitz, ob er nun unter Wittumsrecht steht oder welche Art Gut es sonst sei, zum Pfande, daß sie für alle Schäden aufkommen, die dem Sänger und seinen Nachkommen entstehen. Das gilt sowohl, wenn Heinzlin sie zu Lebzeiten seiner Eltern anspricht, als auch, falls beide sterben, bevor er großjährig geworden ist, wenn er danach Ansprüche geltend macht. Sie erklären, daß der Sänger [mit der Zahlung des] Silbers frei [von allen Ansprüchen] ist und versichern, daß das Gut nicht mehr wert ist als das Silber. Wenn dagegen jemand meint, daß dem Gut ein höherer Wert innewohnt als dem Silber, so soll das der Sänger ohne ihrer oder ihrer Erben Einspruch behalten. Beide Eheleute verzichten auf das Gut und geben es für sich, für Heinzlin und für ihre Erben in die Hand und Gewalt des Sängers. Sie verzichten eindringlich auf alle nur möglichen Mittel, mit denen sie den Verkauf oder irgendwelche Teile der Urkunde anfechten könnten. Grede erklärt öffentlich, daß sie ohne Zwang und Beeinflussung mit Hand und Zustimmung ihres Ehemannes das Gut zur Besserung [ihrer Notlage] verkauft und daß das, was in der Urkunde steht, ihr Ehegatte mit ihrer Zustimmung getan hat. Sie erklärt es als ihren eigenen Entschluß und verspricht eidlich, ihre Verpflichtung zu erfüllen, und verschwört das Gut, ihr Wittumsrecht und alles Recht, alle Klage und Forderung, sie seien bekannt oder unbekannt, die sie an dem Gut oder davon haben könnte. Auf ihrer beider Bitte hin siegeln der Hof [richter] und die Stadt Straßburg. Sie sind einverstanden, daß der Hofrichter sie zur Einhaltung und Ausführung des in der Urkunde Festgelegten ohne Mahnung mit dem Bann und mit schweren Strafen (rᷝhoher biſwerunge</i>) zwingen soll. Billung, der Hofrichter, und Reinbolt von Freiburg, der Bürgermeister, und der Rat von Straßburg bestätigen, daß die Verhandlung vor ihnen stattgefunden hat und besiegeln auf Bitte der Eheleute die Urkunde. -- Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. Zu rᷝſengere</i> [S. 71 Z. 17], rᷝLiebencellere</i> [Z. 46]: Die Endungen dieser Wörter sehen im Original ähnlich wie in Anm. 2 beschrieben aus. Dem Gebrauch des Schreibers folgend muß hier jedoch eine Endung -[sup]zrᷝ[/sup]e</i> (= -rᷝere</i>) angenommen werden. Zu berichtigen S. 70 Z. 1: rᷝacker</i>[sup]2[/sup]. Versuch einer Ergänzung der unlesbaren Stellen, Bd. 5 S. 69 Z. 40: rᷝIch;</i> Z. 41: rᷝelivte bede, die diſen;</i> Z. 42: rᷝdas,</i> Z. 43: rᷝſol vier;</i> S. 70 Z. 1: rᷝack</i>[sup]zrᷝ[/sup]e;</i> Z. 3: rᷝan eime;</i> Z. 5: rᷝhalb.</i> --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50102