1298 August 27.

Zugangsnummer

3060 A

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Pfalzen
Ausstellungsdatum
1298 August 27.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Konrad von Wartenfels und Gerhoch von Radeck beurkunden, daß zwischen Dompropst Friedrich und dem Kapitel von Salzburg einerseits und Ekhart von Tann anderseits Streitigkeiten wegen Regenwarts Kinder in dem Lungau aus der Ehe mit Mechthild und wegen deren 2 Schwestern bestanden, außerdem wegen des Verkaufs ihrer Erben durch den Tanner an Rudolf von Fohnsdorf, Vitztum zu Friesach. Da der Streit lange Zeit nicht beigelegt werden konnte, haben sich Dompropst und Kapitel um einen päpstlichen Richter bemüht und Propst Konrad von St. Zeno als Richter gegenüber Ekhart erhalten. Dieser hat dem Tanner einen Termin gesetzt und ihm befohlen, dem Rechte entsprechend dem Dompropst und dem Kapitel Rede und Antwort zu stehen. Zu dem Termin erschienen Dompropst und Kapitel sowie Ekhart von Tann. Da die geistlichen Richter bemüht sind, Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich beizulegen, so wurden Dompropst und Kapitel [als die Klagenden] mit Zustimmung des Richters darum gebeten, die Verhandlung rᷝ(tag)</i> zum Zweck einer gütlichen Beilegung bis zum folgenden [Gerichts-]Tag zu verschieben. Falls sie in dieser Frist nicht versöhnt würden, sollte Ekhart von Tann dem Dompropst und dem Kapitel dem Recht entsprechend Rede und Antwort stehen. An diesem Verhandlungstag einigten sich beide Parteien, ihre Streitigkeiten zur Beilegung den Ausstellern als Schiedsleuten zu übertragen. Sie versprachen diesen und dem päpstlichen Richter an Eides Statt, die von den Schiedsleuten zu treffende Entscheidung anzunehmen, nachdem diese die Aussagen beider Parteien sowie die Zeugen des Propstes und des Kapitels über die frühere Rechtsstellung der strittigen Leute angehört hätten. Die Partei, die den Entscheid nicht akzeptiert, verliert alle eventuellen Rechte und Ansprüche auf die Leute. Der Dompropst sagte aus, daß sich Regenwarts Ehefrau Mechthild und ihre beiden Schwestern Diemut und Judith rᷝ(Jeute)</i> vor 40 Jahren und mehr bei dem Tanner ausgelöst und sich als Eigenleute Dompropst und Kapitel von Salzburg unterstellt hätten. Das Kapitel habe seitdem bis heute Besitz- und Nutzrecht an den Leuten und ihren Erben innegehabt. Der Tanner sagte nach bestem Wissen aus, ihm sei erinnerlich, daß sich noch bevor er Kinder gehabt habe, 3 Schwestern von ihm ausgelöst hätten. Doch wisse er nicht mehr ihre Namen. Auch sei ihm bekannt, daß Chor und Kapitel die Leute und ihre Erben 40 Jahre und länger ohne Ansprache besessen hätten. Das Gut zu Voidersdorf habe immer das Recht und die Gewohnheit besessen, daß sich Frauen, die dort gebürtig seien, ohne Zustimmung ihres Herren auslösen und befreien dürften. Wenn es sich um 3 Schwestern handelte, so könnte sich die ältere mit den anderen beiden durch Zahlung von 1 Mark Pfennige auslösen. Eine einzelne löse sich mit ½ Mark aus. An dem von den Schiedsleuten anberaumten Termin, dem Ausstellungstag dieser Urkunde, sollten Zeugen gehört und das Urteil verkündet werden. Der erste Zeuge des Dompropstes, Konrad der Meier von Voidersdorf, sagte unter Eid aus, daß er dabei war und es hörte und sah, als sich seine 3 Schwestern Diemut, Mechthild und Jeute im Markt Mauterndorf in Heinrichs Haus von dem Tanner für 1 Mark Pfennige lösten und sich dem Kapitel von Salzburg unterstellten. Diese Auslösung gab damals Wernher von Staig, der Knecht des Tanners, in dessen Auftrag öffentlich zu Mauterndorf allen dort Anwesenden bekannt. Konrad sagte ferner aus, daß es nur 3 Schwestern und 1 Bruder waren, daß eine der Schwestern, Mechthild, Regenwarts Ehefrau war und dies vor 40 Jahren oder mehr geschehen sei, bevor der Tanner einen Erben besaß. Darauf wurden 7 [Bd. 4 S. 306 Z. 34-36] namentlich genannte Zeugen unter Eid vernommen, die die Aussagen Konrads bestätigten. Die folgende eidliche Vernehmung von 5 [Bd. 4 S. 306 Z. 41-42] namentlich genannten Zeugen ergab, daß in dieser Sache ein Rechtsstreit in dem Haus des Lieben im Markt zu Mauterndorf vor Erzbischof Friedrich ausgetragen wurde, als dieser vor Moosham lag [1281, vor Juli 22; vgl. RegErzbiSalzburg 1, 128 f. Nr. 1008]. Damals hat Regenwart Ekhart den Tanner vor Dienstmannen, Rittern und Knappen ernstlich aufgefordert, öffentlich zu erklären, daß er künftig keine Ansprüche auf Regenwarts Kinder mehr besitze. Auf Grund der Aussagen von Dompropst Friedrich, Ekhart von Tann und den Zeugen wurde folgendes Urteil verkündet: Beide Schiedsleute stellen nach Schilderung des Falles fest, daß die Aussagen von Dompropst Friedrich, Ekhart von Tann und den Zeugen des Kapitels sich decken. Die Frauen haben sich von dem Tanner ausgelöst und sich dem Kapitel von Salzburg unterstellt, bevor der Tanner Erben besaß. Demnach urteilen die Schiedsleute, daß Diemut, Mechthild und Jeute mit allen ihren Erben Erbeigentum des Kapitels Salzburg sind. Was der Tanner von den Frauen oder ihren Erben verkauft oder entfremdet hat, ist ohne Rechtskraft. Sie sollen in Zukunft von dem Tanner und seinen Erben in Ruhe gelassen werden, auch sollen Dompropst und Kapitel durch Verkauf und Entfremdung keinen Schaden haben. -- Der eigentliche Urteilsspruch liegt in dreifacher Ausfertigung vor. Neben der dem Verhandlungsprotokoll beigegebenen Fassung (A) dürften die beiden anderen Ausfertigungen (B und C) für die streitenden parteien bestimmt gewesen sein. B und C und der entsprechende Teil von A stimmen mit ganz geringfügigen Abweichungen wörtlich überein. Die Zeugenlisten von A und B stimmen überein; sie nennen je 19 Zeugen. In C sind nur 7 Zeugen genannt, von denen 4 auch in A und B erscheinen. Die Zeugenlisten der 3 Urkk. klingen mit der Formel rᷝvnd ander biderb leute genug</i> aus. Allein C fügt noch an rᷝdie dar zv beſunderlich gebeten warn.</i> Vgl. Corpus Nr. 3061. -- A-C:
Literatur
Salzb. UB. 4, 242 ff. Nr. 205 (nach A).
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40519.1