Hainrich Margrave von Burgaw an herm hainrich ſinem Bruder; herm Hartman; herm Rudegern irm Oͤhæim den Langemanteln Burgærn ze Auſpurch - 1295 Juli 4.

Zugangsnummer

2207

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Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
herm hainrich ſinem Bruder
herm Hartman
herm Rudegern irm Oͤhæim den Langemanteln Burgærn ze Auſpurch
Ausstellungsdatum
1295 Juli 4.
Ausstellungsort
Burgruine Reisberg
Mitsiegler
Burgen
Graue Ludewigeſ von Oͤtingen
Zeuge
Friderich der Stolzhirſ
hainrich Gvme- lin
her vͦlrich von Laugingen
her Bertolt Biſchelin
her Chvnrat der Genvſche
her Chvnrat der vlentalar
her Eglolf der Schrage
her hainrich der Schongwer
her hamrichen von fvzzen
her herbort
Weitere Personen
vͦlricheſ von hauenhouen, Biſchôf von Auſpurch, Graue Ludewiges von Oͤtingen, hern Eglolfes · deſ Schragen
Archiv
Bemerkungen:
Markgraf Heinrich [III.] von Burgau beurkundet, daß er mit Rat und Einverständnis seines Oheims, des Grafen Ludwigs von Öttingen, der seinerzeit sein rᷝgewaltiger phelegœr</i> war, seiner Erben und seiner Ratgeber an die Brüder Hartmann und Heinrich die Langenmantel sowie deren Oheim Rüdiger den Langenmantel, Bürger von Augsburg, und alle ihre Erben seinen Markt Zusmarshausen, Gut und Leute, (mit Ausnahme von Förster und Vogt) mit allem Zubehör als freien Besitz verkauft hat, im gleichen Zustand, wie er ihm als Lehen vom Bischof von Augsburg überkommen war. Er hat die Güter dem Lehensrecht entsprechend dem Bischof aufgegeben. Dafür hat er 416 Pfund neuer Augsburger Pfennige und 21 Pfennige erhalten, wobei damals 1 Pfennig 2 Haller galt. Er wird [den Käufern] die Güter nach Landesrecht und für die ortsübliche Zeit rᷝſtaten</i> [die Gewähr übernehmen] und hat hierfür 19 [Bd. 3 S. 362 Z. 23-29 namentlich genannte] Bürgen gestellt. Jede Ansprache soll er [den Käufern] ohne deren Schaden in Monatsfrist ablösen, sonst können sie 6 Bürgen nach ihrer Wahl zu einem einmonatigen Einlager in Augsburg mahnen. Ist nach einem Monat die Ansprache nicht beseitigt, so können sie weitere 6 Bürgen mahnen, die gemeinsam mit den ersten 6 einen weiteren Monat Einlager halten. Wenn die Ansprache auch dann noch nicht abgelöst ist, können sie die restlichen Bürgen mahnen, die dann mit den anderen gemeinsam so lange Einlager zu halten haben, bis die Ursache der Mahnung beseitigt ist. Der Markgraf behält sich ein vom Weißen Sonntag [Jnvocavit] 1297 [3. März] an 3 Jahre laufendes Rückkaufsrecht vor; der Rückkauf soll zum obigen Preis in ebensoguter Währung erfolgen. Entspricht die Augsburger Währung dem jetzigen Wert dann nicht mehr, so soll die Summe in Haller ausgezahlt werden, und zwar je 2 Haller für 1 Pfennig. Neubauten aus bisher unbewirtschafteten und unbebauten Gütern, wenig oder viel, wird der Markgraf ihnen beim Rückkauf vergüten; danach werden sie ihm die genannten Besitzungen zurückgeben. Sollte inzwischen jemand Hintersasse auf den Gütern geworden sein oder dort Marktrecht empfangen haben, so sollten diese bei einem Rückkauf 2 Monate Bedenkzeit haben, ob sie sich mit dem Markgrafen einigen oder fortgehen wollen. Will der Markgraf nicht zurückkaufen, sondern der Bischof von Augsburg, so sollen für diesen die gleichen Bedingungen gelten. Kaufen beide in der dafür festgesetzten Zeit nicht zurück, so sollen die genannten Besitzungen ihre [der Käufer] rechtmäßigen Lehen sein. Die Bürgen haben sich eidesstattlich zur Einhaltung der oben genannten Verpflichtungen gebunden. Wollen die Käufer auf den genannten Besitzungen innerhalb der [Rückkaufs-]Zeit bauen, sollen sie es nach dem Rat von Herrn Eglolf dem Schragen und Herrn Ulrich von Hauenhofen tun. Ist einer der beiden nicht erreichbar, so genügt es, wenn einer darüber unterrichtet ist; dann ist der Markgraf bei Rückkauf verpflichtet, die Baukosten zu ersetzen. --
Literatur
MB. 33, 229 ff. Nr. 196.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30562