Aussteller
Empfänger
dat Capitel ten doͮme · end / Capitel toudemunſter van vtrecht
Ausstellungsdatum
1284 April 11.
Mitsiegler
har Arnout van Scalquike
har Sueder van boͮſinchem
Amilyz
bernard van Scal- quike
Giſebrecht haren Giſebrechteſ ſoͮne van Scalquike
Giſebreth vten Goye
har Gerard van den Rine
har Hubrecht van Euerdingen
har Johan die here van Arkele
Johan ſamſon
Johan van der Lede
har Sueder van boͮſinchem
Amilyz
bernard van Scal- quike
Giſebrecht haren Giſebrechteſ ſoͮne van Scalquike
Giſebreth vten Goye
har Gerard van den Rine
har Hubrecht van Euerdingen
har Johan die here van Arkele
Johan ſamſon
Johan van der Lede
Weitere Personen
Amilyz, bernard van Scalquike, Giſe- brecht haren Giſebrechteſ ſone van Scalquike, Giſebrecht haren Giſebrechteſ ſoͮne van Scalquike, Giſebrecht vten Goye, har Arnout van Scalquike, har Gerad van den Rine bernard van Scalquike, har Gerad van den Rine, har Hubrecht van Euer- dingen, har Hubrecht van Euerdingen, har Johan die here van Arkele, har Sueder van boͮſinchem, har Sueder, har Sveder van Beſinchem, Johan ſamſon, Johan van der Lede
Bemerkungen:
Jan, Herr van Arkel, beurkundet, daß er den Capiteln vom Dom und vom Alten Münster zu Utrecht, deren Mitglieder namentlich aufgezählt sind, um die Wasserschäden, die diese auf ihrem Erbe erduldeten, auszugleichen, im Vertragswege einen seinem Verlauf nach genau beschriebenen Kanal, beginnend von rᷝder stegen</i> zu Everdingen und endend im rᷝlangen water,</i> zu Erbe und für immer verkauft habe [die Kaufsumme wird nicht genannt!], wobei die mit der Übernahme des Kanals verbundenen Lasten und Pflichten aufgezählt werden: Die Käufer sollen an den Zierik [einen ehemaligen Fluß, der aber schon zu Ende des 13. Jahrhunderts keine freie Verbindung mit dem Linge hatte] kommen und dort die ihrer Obhut zufallenden Schleußen und Dämme entsprechend den Weisungen der rᷝheymradere</i> halten. Am Leckedijk sollen entsprechend den Auskünften der rᷝheymradere</i> die rᷝquelledamme</i> [vgl. darüber mnl. Wb. 6, 870] gehalten werden. Wenn das Wasser in den Zierik gekommen ist, werden Jan van Arkel und seine Erben ihren Schaden, soweit Jans Gericht reicht, selbst abwenden. Wird das Land wieder überschwemmt [vgl. mnl. Wb. 6, 1352], und dauert das ohne Gegenmaßnahmen vier Jahre an durch Schuld derer, die in den Zierik abwässern, so fällt der Kanal an Jan van Arkel und nach seinem Tode an seine Erben frei zurück. Wird das Land überschwemmt durch Jans Schuld oder des Johannes van der Lede oder beider Erben, so wäre der Kanal nicht verloren. Der Deich soll dreimal im Jahr besichtigt werden, am 1. Sonntag im Mai, am 24. VI. und am 10. XI. Auf jede Deichbesichtigung soll eine entsprechende Nachbesichtigung folgen. Tritt Landesnot ein, so soll man mit den rᷝheymraderen</i> auf den Deich kommen und diesen für in ordnung erklären. Es genügt, wenn bei einem solchen rᷝversekeren</i> zwei rᷝheymradere</i> und ein Amtmann zugegen sind. Verfehlungen [Nichtteilnahme?] betreffs dieser drei Besichtigungen werden mit 5 Schillingen Strafe belegt, wovon zwei Drittel den Heymradern zufallen und ein Drittel dem Richter, in dessen Amtsbereich der Deichabschnitt fällt, von dem die Buße fällig ist. Wenn man nach den drei Besichtigungen einen [beanstandeten] Deich unausgebessert antrifft, so sind 3 Pfund Strafe zu zahlen. Die Heymrader sollen davon nicht abkommen, ehe der Deich so fertig gestellt ist, daß sie ihn als fertiggestellt anerkennen. Die aufgewandten Kosten haben die zu zahlen, denen der Deich ist. Streitigkeiten der Deicher auf dem Deich soll der Richter richten, in dessen Amtsbereich der Deichabschnitt fällt. Ausgenommen hiervon ist Totschlag; hierüber richtet der Inhaber der Herrschaft. In diesem Kanal soll niemand mit rᷝcorven</i> oder rᷝfuken</i> fischen, nachdem es die Heymrader verboten haben. An den Dämmen soll man so viel Schleußen anlegen, als den Heymradern für das Land nützlich erscheint. Die Schleußen und Dämme sollen ebenso wie die Deiche besichtigt werden und nach dem selben Gesetz. Welches Amt unter dieses Gesetz fällt, hat einen Strafsatz von 5 Schillingen. Morgen soll entsprechend Morgen gelten. Die Zahl der Heymrader soll 8 sein: 4 von der Lecke und 4 vom Langenwatere. Diese haben die näher bezeichneten Kanalabschnitte zu besichtigen. Betreffend Berenwerd [Örtlichkeit in der Nähe von Berendrecht?] ist festgesetzt, daß man rᷝweteren</i> soll, so lange Herr Sweder oder dessen Erbe Berenwerd ohne Durchbruch hält. Geschieht ein Durchbruch, so sollen Sweder oder seine Erben den Kanal zustopfen, bis sie Berenwerd ausgebessert haben. Widerspricht jemand den Heymradern, so ist er zur Strafe jedem Heymrader ein Pfund schuldig, dem aber, in dessen Amtsbereich der Kanalabschnitt fällt, 8 Pfund. Können die Heymrader und der Herr, in dessen Amtsbereich der Kanalabschnitt fällt, dem Richter nachweisen, daß er [der Straffällige] unter diesem Recht wohnt, so soll der Richter entsprechend viel Gut auspfänden und die 8 Pfund zur Hälfte haben. Die freien Räume entlang dem Kanal sollen so breit sein, als es dem Lande nützlich ist. Entsteht an der [Ameyders-] Zijdwende [= der heutige Bazeldijk] ein Loch [Kolk] in einem Deich, der als in Ordnung befindlich begutachtet worden war, so wird der gemeine Polder den Deich wiederherstellen. Lag eine Beanstandung vor, so soll des Mannes Gut, dem der Deich ist, so weit es ausreicht, zur Wiederherstellung verwendet werden. Genügt dies nicht, so soll der gemeine Polder den Deich wiederherstellen. Wenn der Deich wieder in Ordnung gebracht ist, so soll er auf das rᷝgemene ambocht,</i> da er zuständig ist, kommen, mit solchem Erbe, wie dazu gehört. Muß man den Zierik ausgraben, so soll man die Erde ostwärts nach Jan van Arkeles Lande werfen, so weit man sie mit rᷝrofuellen</i> werfen kann. Alle Leute, welche zur Deich- und Kanalbesichtigung und zum Nutzen des Landes kommen, sollen freies Geleite haben, unangesehen eventueller Missetat. Jan van Arkel verpflichtet sich für sich und seine Erben, die vorstehenden Bestimmungen einzuhalten. Ebenso verpflichten sich die obengenannten und nochmals namentlich aufgezählten Kapitelmitglieder vom Dom und vom Alten Münster zu Utrecht für sich und ihre Nachfolger mit Jan van Arkel wie ein Mann zusammenzustehen und sich gegenseitig Hilfe zu leisten, als ob sie Brüder wären. Wollte sie jemand daran hindern, so werden sie und ihre Erben Widerstand leisten, als ob sie Brüder wären; und, wenn jemand obstinat wäre, so werden sie dafür sorgen, daß er so handelt, wie die anderen Leute handeln. --
Literatur
Sloet II 1038 [sup]bis[/sup] Nr. 1073 [sup]bis[/sup] ; vdBergh, OB. II 218 Nr. 498
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20091