Ausstellungsdatum
1299 Juni 8.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Konrat der Rote von Schöneck [westl. Boppard] unterrichtet Grafen Hermann von Sulz, Hofrichter König Albrechts [I.], über einen Fall, nämlich über den der Frau Lise von Schöneck auf ihrem Gut und Wittum zugefügten Hausfriedensbruch, für den er und Winand von Waldeck als Untersucher und Werner der Brender von Elz [Mosel] als Übermann gewählt wurden. Sie zogen gemeinsam Erkundigungen zu rᷝluzze</i> ein und erhielten dort folgende eidliche Aussagen: Johann Bosse von Waldeck und sein Anhang erschienen in dem Dorf zu rᷝLuzze</i> und nahmen ihren [der Frau Lise] Schultheissen, ihren Leibeigenen, auf der Gerichtsstätte des Dorfes fest und brachten ihn von dort auf die Straße. Sein Weib kam dazu und leistete ihm Beistand. Dabei wurden sie und ihr Mann verwundet. Dem Mann gelang es, in ein Haus zu entkommen. Die Leute verfolgten ihn, stemmten sich gegen die Tür [des Hauses] und durchstachen sie mit ihren Schwertern, bekamen sie aber nicht auf. Da forderten sie [ihn] auf, herauszukommen rᷝ(do yſhin ſi w̌r),</i> und drohten, das Haus anzustecken, was sie aber nicht taten. Darauf läutete die Gemeinde mit ihren Glocken [Sturm], worauf sich jene ohne den Mann entfernten. Ferner haben die Kundschafter eidliche Aussagen darüber, daß die Wunden [einer Buße von] 4 Mark entsprechen, abgesehen von dem Schmerzensgeld für Mann und Frau. Weiter hat Konrad festgestellt, daß Johann und dessen Genossen auf dem Gut der Frau Lise von Schöneck widerrechtlich Hausfriedensbruch begangen haben. Das hat er eidlich bekräftigt. Da Werner von Elz als Übermann anwesend war, als Konrad und Winand die Untersuchung führten, und da Konrad es auf seinen Eid nahm, daß die Heimsuche zu Unrecht geschehen war, Winand aber sich der Stimme enthielt, so entscheidet Werner als Übermann, der bei der Untersuchung des Falles, eines Hausfriedensbruches in einem Hof des Reiches, mit den anderen beiden zugegen war, und schließt sich der eidlichen Aussage Konrads, nicht dem Standpunkt Winands, an, daß Frau Lise von Schöneck Unrecht geschehen ist. -- Versuch einer Ergänzung der unlesbaren Stellen Bd. 4 S. 492 Z. 23: rᷝmit minē eyde vn̄ wande ich wern[sup]z[/sup]e;</i> Z. 24: rᷝgeweſen daz dit irvarin hat;</i> Z. 25: rᷝdat.</i> --
Literatur
Kindlinger, Gesch. d. dt. Hörigkeit S. 337 ff. Nr. 52.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40840