1299 März 23.

Zugangsnummer

3277

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Ort
Ausstellungsdatum
1299 März 23.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Der [Bürger-]Meister Ruelin Ripelin und der Rat von Straßburg beurkunden, daß der Straßburger Bürger Nikolaus Tüschmann und seine Ehefrau Engele gemeinsam für sich und ihre Erben ihre Hofstatt zwischen den Brücken, zwischen dem Haus Bischofs des Oleimanns auf der einen und dem Haus rᷝzuͦ dem huͦte</i> auf der anderen Seite, auf der das Haus Ludwigs von Wasselnheim steht, an Ludwig, an dessen Ehefrau Metze und an alle deren Erben und Nachkommen für einen unveränderlichen Zins von 1 Pfund ortsüblicher Straßburger geliehen haben. Der Zins ist jährlich zur Hälfte zur Sonnenwende und zu Weihnachten zu entrichten. Ludwig und Metze brauchen keinen Ehrschatz zu zahlen, wohl aber ihre eventuellen Nachfolger. Bei einer Änderung der Hofherren ist kein Ehrschatz zu geben. Wenn die Hofsassen ihr Recht an der Hofstatt und an dem darauf errichteten Haus verkaufen wollen, so sollen sie es zunächst den Hofherren anbieten. Bieten diese nicht so viel wie andere Leute, so dürfen sie an jene verkaufen. Die Käufer, und danach entsprechend jeder neue Besitzer, haben Ehrschatz zu zahlen, erhalten aber die Hofstatt zu den gleichen Bedingungen. Wird die Hofstatt von den Hofherren verkauft, fortgegeben oder sonst verändert, so haben die neuen Eigentümer den Hofsassen die hier festgelegten Bedingungen einzuhalten. Ferner hat Ludwig seine ⅔ an dem Haus und die ⅔ an der Hofstatt seiner Ehefrau Metze als Wittum überlassen und vor den Ausstellern ausgefertigt. Sie soll diese ⅔ als Wittum und nach Wittums Recht besitzen und nutzen. Umgekehrt hat Metze ihr Drittel an Haus und Hofstatt Ludwig übertragen rᷝ(gewidemet)</i> und dem Recht entsprechend ausgefertigt. --
Literatur
ZGO. 5 (1854) S. 391 f. ; Urkk. Privatrecht[sup]3[/sup], S. 120 f. Nr. 165.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40741