1284

dc.coverage.temporal1284-01-01P1284-12-31
dc.date.accessioned2023-11-01T10:48:49Z
dc.date.available2023-11-01T10:48:49Z
dc.date.created1309-01-01
dc.date.issued1309-01-01
dc.description.abstractAbt Berthold von Murbach bekundet, daß der Ritter Eppe von Küßnacht, Vogt zu Küßnacht, einerseits, die Genossen der drei Dörfer Küßnacht, Immensee und Haltikon andererseits vor ihn kamen. Der Vogt klagte, daß die Leute der drei Dörfer ihm keine Abgaben entrichten wollten. Dagegen versicherten die Dorfleute, daß sie ihm gern nach Maßgabe der Festsetzungen Abgaben entrichtet hätten. Sie wären zu keinen höheren Abgaben verpflichtet als jeder Haushalter zu einem Viertel Hafer und einem Fastnachtshuhn sowie zu Dienstleistungen zweimal im Jahr nach dem Herkommen; dafür solle er sie schirmen und leisten, was die Luzerner Rodel ausweist. Sie leugneten auch nicht, mit dem Vogt dahin übereingekommen zu sein, daß sie ihm eine bestimmte Abgabe bis zu einem bestimmten Termin geben sollten und danach diese Abgabe erloschen sein sollte. Diese Abmachung habe er gebrochen. Dem widersprach der Vogt: er hätte die Abmachung nicht gebrochen und die vereinbarte Abgabe gern von ihnen genommen. Aber sie wollten sie ihm nicht geben, und sie hätten die Abmachung gebrochen. Er erwarte, daß dies vor dem Obmann und den Schiedsleuten der damaligen Vereinbarung offenkundig werde. Die unten zum Teil als Zeugen aufgeführten ehrbaren Leute, die dabei waren, schlugen vor, die beiden Parteien sollten ihren Zwist dem Abt Berthold zur Schlichtung übertragen, und wer den Schiedsspruch des Abtes bräche, sollte dem Hause des Klosters in Luzern mit 60 Mark Silber verfallen sein. Darauf gingen beide Parteien vor einem rᷝpublicus</i> [Notar] ein, worüber der Abt von diesem sein eigenes rᷝinstrument</i> nahm, und gelobten, für sich und ihre Nachkommen, den Spruch einzuhalten. Darauf entschied der Abt unter Zustimmung seiner Berater und der Parteien, daß die frühere Vereinbarung und die Zwistigkeiten bis zu diesem Augenblick abgetan sein sollten. Er bestimmt, daß in Zukunft jeder, Mann oder Frau, ein Viertel Hafer Luzerner Maßes und ein Fastnachtshuhn abgeben sollte. Dazu sollten sie dem jeweiligen Vogt von Küßnacht jährlich 4 Tagwerke rᷝ(tagwan</i>) leisten, wer Vieh besitzt mit seinem Vieh, wer keines besitzt mit seiner Leibesarbeit. Der jeweilige Vogt soll die Dorfleute an Leib und Gut schützen und schirmen, ihnen in die Vogtei und aus ihr hinaus Geleit geben und ihnen gegen jedermann behilflich sein, am ersten Tage auf seine Kosten, danach auf ihre Kosten, da er das aus den Einkünften nicht leisten kann, die er von den Dorfleuten bezieht. Ferner soll der Vogt von den Leuten in den drei Dörfern zweimal im Jahr, im Mai und im Herbst, eine Abgabe einfordern, und zwar sollen die von Küßnacht im Mai 7 Pfund Pfennige, im Herbst 8 Pfund Pfennige entrichten, die von Immensee 3 bzw. 4 Pfund, die von Haltikon 2 bzw. 3 Pfund, alles in Zofinger Münze; und zwar die Leute, die nicht nach Habsburg gehören. Sie sollen die Abgabe in den Dörfern nach den Gütern umlegen. Können sie sich nicht einigen, sollen sie sich an den Meier und den Verwalter (rᷝkeller</i>) wenden, daß sie ihnen die Abgabe umlegen, und deren Entscheid soll gelten. Wenn jemand der Dorfleute oder alle die Abgabe nach dieser Bestimmung nicht leisten wollen, werden sie dem Vogt [jeweils] das Doppelte schuldig, sooft die Weigerung geschieht. Außerdem verfällt dem Gotteshaus zu Luzern das Pfand (rᷝvrſatz</i>), sofern die Mehrheit die Abgabe verweigert, jeweils für das Dorf, in dem das geschieht, und das sollen die Ungehorsamen tragen, die Gehorsamen nicht. Will der Vogt mit Gewalt mehr Abgaben eintreiben, als festgesetzt ist, so wird das Dorf, im dem es geschieht, von der Abgabe, sei es im Mai oder Herbst, frei, und das Pfand ist dem Gotteshaus in Luzern verfallen. --
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dc.identifierN 243 (629 a)
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dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_243_(629_a)
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dc.title1284
dc.typeImage
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local.archivSchwyz SA. Nr. 22.
local.date.ausstellungsdatum1284
local.date.datierung01.01.1284 - 31.12.1284
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local.literaturQuellenwerk I, 1, 661 - 63. Geschichtsfreund 1 (1844) S. 64 ff. Nr. 7.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrtb18fa03b-94e2-4838-910f-63009d656bcc
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