1286 Mai 14

Zugangsnummer

N 306 (807 b)

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Ausstellungsdatum
1286 Mai 14
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Bemerkungen:
Propst Siegfried von Ittenweiler im Bistum Straßburg bekundet als päpstlicher Richter für die Äbtissin und den Konvent von Niedermünster zu Hohenburg [Odilienberg], daß er mit Geistlichen, Rittern und Laien, [nämlich] Bauern, zu Kogenheim im Klosterhof, der ein bezeugter Dinghof ist, am 14. Mai 1286 [Dienstag vor St. Potentianas Tage] in offenem Ding gesessen hat. Dort bezeugten die Hufner von Kogenheim und Sermersheim eidlich, daß für die dortigen Dinghöfe des Klosters Niedermünster von alters her folgendes Recht gilt. In die beiden Dinghöfe gehört Zwing und Bann von den Dörfern Kogenheim und Sermersheim. Wird jemand in die genannten Höfe verfolgt (rᷝgeiheget</i> = rᷝgejeget</i>), der soll darin Friede haben, und wer ihn böswillig verfolgt, verfällt einer Buße. Keiner der beiden Höfe hat Anspruch auf Frondienst oder Bußgelder (rᷝvrevel</i>). In jedem Hof soll ein Gefängnis für Diebe sein. Leute der Äbtissin und des Konvents Niedermünster in den Höfen sind frei von aller Abgabe (rᷝbetthe</i>). Die Äbtissin soll hier [in den beiden Dörfern] vor der Ernte ein Pferd haben und der Bannwart soll für dieses an den vordersten Ackerstücken (rᷝfuͦrhoͮbetten</i>) eine Bürde Korn und an den Wiesen eine Bürde Gras schneiden. Wenn jemand Schaden anrichtet, soll ihn der Bannwart auf dem Pferd einen Tag und eine Nacht verfolgen und soll ihn wenn möglich zurückbringen, um dem Bannwart seinen Schaden gutzumachen. Die Äbtissin soll hier das Jahr hindurch einen Hirten (rᷝswein</i>) haben. Wenn die Eichelmast (rᷝekerene</i>) beginnt, darf die Äbtissin 3 Tage lang 30 Schweine vor den Dorfleuten in den Wald schicken, danach sollen sie mit den übrigen gehen. Hat sie keine Schweine, darf sie ihr Weiderecht verkaufen, doch soll sie die rᷝekerene</i> zuerst den Dorfleuten zu angemessenem Preise (rᷝgevoͤcliche</i>) anbieten; wenn diese sie nicht wollen, darf sie sie anderweit verkaufen. Die Äbtissin darf hier einen Eber halten, der von dem Hittenheimer Grenzstein [rᷝlacche</i> wohl rᷝlâche</i>: Kerbe in einem Grenzbaum oder -stein, Grenzzeichen] bis rᷝbvl</i> [Bühl?] zur Brücke ohne Schaden weiden kann, da beide Bänne der Äbtissin gehören. Wenn er jemandem Schaden tut, soll der ihn vertreiben; verletzt (rᷝwurſit</i> = rᷝwirset</i>) er ihn, so verfällt er einer Buße. Die Äbtissin darf hier 12 rᷝſweig rinder</i> [Rinder auf einer rᷝſweige,</i> einem Sennhof] halten, die ungefährdet an den Voräckern weiden dürfen. Die Bauern sollen einen Bannwart wählen. Wenn er zu Hohenburg gehört, so zahlt er nur 6 vollwichtige (rᷝphvndige</i>) Pfennige, gehört er nicht dorthin, soll er der Äbtissin ein Angebot machen. Die Äbtissin soll in Sermersheim einen Förster einsetzen, der auch die Matten um die Kogenheimer Wege beaufsichtigen soll. Der Bewirtschafter des Klosterhofes zu Sermersheim soll sie einzäunen. Wenn dann die Zäune brechen, soll sie der Förster ausbessern, und dieser muß der Äbtissin möglichen Schaden ersetzen. Der Förster erhält für diesen Dienst ein Fuder Heu. Die Äbtissin hat hier eine Kufe (rᷝgelte</i>); wer sie verwalten will, zahlt, wenn er zu Hohenburg gehört, der Äbtissin 6 vollwichtige Pfennige, wenn nicht, soll er der Äbtissin ein Angebot machen. Er soll zwei Weine kaufen, einen weißen und einen roten, und sie von ehrbaren Leuten im Dorf probieren lassen und sie nach ihrer Schätzung nach den Preisen verkaufen, die man oben und unten zahltrᷝ;</i> wird er sie nicht los, soll er sie selber behalten. Die Fischer der Äbtissin sollen 3 Tage in der Woche vor dem 8. September (rᷝvor vnſerre vrowen meſ der jvngeren</i>) für sie fischen und sollen zu [Nieder]- Münster rᷝan ſtaphel gruͦbe</i> beginnen und sich nach dem Hüttenheimer Forst ziehen. Ist jemand vor ihnen, soll der aufhören und sie vorlassen; sonst hat er Buße verwirkt. Zu St. Margareten [15. Juli im Bistum Straßburg] beginnt der Meier der Äbtissin in Kogenheim und Sermersheim 3 Wochen hintereinander Gericht zu halten, Diebsbuße und rᷝwette</i> [Bußgeld an den Richter] gehören der Äbtissin. Zur Ernte soll die Äbtissin, wenn sie ihr Gut selbst bewirtschaftet, und ebenso der von Ansoltheim, wenn er selber wirtschaftet, die Fronarbeiter (rᷝehthere</i>: Rechtswb. I, 396 s. v. [sup]3[/sup]Achter) beanspruchen, und sie sollen zu gleichen Teilen zugeteilt werden. Sie sollen einen Tag umsonst arbeiten und ihr rᷝahthe broth</i> erhalten. Bewirtschaftet einer der Partner sein Gut nicht selber, gehören die Fronarbeiter dem andern, bewirtschaftet es keiner von beiden, sind die Arbeiter frei, doch haben beide ihr Recht auf den Vorschnitt mit ihrem Geld. Wer in den Dörfern rᷝwunne und weide</i> beansprucht, gleichgültig wem er dient, hat einen rᷝehthere</i> zu stellen. Wer in dem Hof nicht zum Ding erscheint, hat 2 Schillinge Pfennige zu zahlen. Zahlt er sie während der rᷝbotſchefte</i> [auf das ordentliche Ding folgendes außerordentliches] nicht, hat er nochmals 2 Schillinge zu zahlen und so bei jedem Ding und jeder rᷝbotſchefte.</i> Wer seine Abgaben nicht entrichtet, zahlt 2 Schillinge. Zahlt er weder Abgaben noch Strafe, die er schuldig wird, bis Jahresende und auch dann noch nicht, ehe der Meier sich auf dem Ding erhebt [um es zu eröffnen] und kann der Meier dann bezeugen -- erst der Meier, danach 2 Hufner --, daß er soviel schuldig ist und nicht gezahlt hat, und hat der Meier oder die Äbtissin dort einen anerkannten Vogt [Gerichtsbeamten], so soll man das Gut [sogleich] einziehen, sonst sobald wie möglich danach. Wer dann das Gut betritt, wird jedesmal bußfällig, wenn er es tut. Die Buße beträgt 30 Schillinge zu Kogenheim, zu Sermersheim .... [die Bestimmung ist unleserlich gemacht]. Verhilft der Vogt der Äbtissin nicht zu dem geschuldeten Zins und Bußgeld, soll sie ihn verklagen und ein Urteil erwirken, wo und wie sie kann. Der Hufner, gegen den der Meier Anspruch auf unbezahlten Zins oder unbezahltes Bußgeld erhebt, soll ihm behilflich sein, es zu erhalten. --
Literatur
Hanauer, Constitutiones S. 36 ff.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50316